AS 2010 5691
Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Zusatzabkommens zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Luxemburg
Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Zusatzabkommens zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Luxemburg
vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20102, beschliesst:
Art. 1
1 Das Zusatzabkommen vom 25. August 20093 zur Änderung des Abkommens
vom 21. Januar 19934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzabkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der im Abkommen nach OECD-Standard vorgesehenen Amtshilfe. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann er die Umsetzung der Amtshilfe durch Verord- nung regeln.
Art. 3
1 Der Bundesrat gibt der Regierung des Grossherzogtums von Luxemburg die Erklä-
rung ab, dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amts- hilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.
2 Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung des Grossherzogtums
von Luxemburg hin.
SR 672.951.8 3 AS 2010 5693 4 SR 0.672.951.81
2009-2327 5691
Genehmigung eines Zusatzabkommens zur Änderung AS 2010 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg. BB
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge- laufen.5
7. Dezember 2010 Bundeskanzlei