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AS 2010 5881

Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion

Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)

Änderung vom 27. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften gelten die Höchstbe- standeslimiten nach den Artikeln 2–4 einzeln für jeden beteiligten Betrieb.

Art. 6 Aufgehoben

Art. 9 Verwertung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung Das Bundesamt erteilt Schweinehaltungsbetrieben, die Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn die eingesetzten Nebenprodukte mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine decken.

II Änderung bisherigen Rechts Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 3 Bst. b 3 Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Art. 14 Abs. 7 Bst. b GSchG), sind: b. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;