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AS 2010 951

Bundesgesetz über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Gesetz) (Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich)

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich)

Änderung vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 26. Januar 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20092, beschliesst:

I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19993 wird wie folgt geändert:

1bis Ein Drittel des Abgabeertrags, höchstens aber 200 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden ver- wendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an: a. die energetische Sanierung bestehender Wohn- und Dienstleistungsgebäude; b. die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel des zweckgebun- denen Abgabeertrages pro Jahr. 1ter Die Höhe der Finanzhilfen nach Absatz 1bis richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. 1quater Die Ausrichtung der Finanzhilfen an die Kantone ist auf 10 Jahre ab Inkraft- treten der Änderung vom 12. Juni 2009 dieses Gesetzes befristet. 5 Jahre nach dem Inkrafttreten erstellt der Bundesrat zuhanden des Parlaments einen Bericht zur Wirksamkeit der Finanzhilfen.

2 Der übrige Abgabeertrag wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft

entrichteten Abgaben aufgeteilt.

2009-0384 951

Art. 15bis Ausrichtung des zweckgebundenen Abgabeertrages

1 Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis Buch-

stabe a erfolgt durch eine Programmvereinbarung mit den Kantonen, die eine har- monisierte Umsetzung gewährleisten.

2 Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis Buch-

stabe b erfolgt gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19984.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 12. Juni 2009 Ständerat, 12. Juni 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

5. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsident: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 730.0

5 BBl 2009 4395

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