AS 2011 1285
Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften
Berichtigung
Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV)
vom 4. Juni 2010 (AS 2010 2653; SR 441.11)
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
statt:
1 Die Verwaltungseinheiten, mit Ausnahme derjenigen, die dem Bereich der Eidge-
nössischen Technischen Hochschulen angehören, sorgen dafür, dass: b. jedes Mitglied ab dem mittleren Kader der Bundesverwaltung wenn möglich über gute aktive Kenntnisse in mindestens einer zweiten Amtssprache und über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt.
muss es heissen:
1 Die Verwaltungseinheiten, mit Ausnahme derjenigen, die dem Bereich der Eidge-
nössischen Technischen Hochschulen angehören, sorgen dafür, dass: b. jedes Mitglied ab dem mittleren Kader der Bundesverwaltung über gute aktive Kenntnisse in mindestens einer zweiten Amtssprache und wenn mög- lich über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt.
5. April 2011 Bundeskanzlei
2011-0635 1285
Sprachenverordnung. Berichtigung AS 2011