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AS 2011 195

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen sowie des dazugehörigen Briefwechsels

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen sowie des dazugehörigen Briefwechsels

vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20102, beschliesst:

Art. 1

1 Das Protokoll vom 31. August 20093 zur Änderung des Abkommens vom 7. Sep-

tember 19874 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der dazugehörige Briefwechsel vom 31. August 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen werden genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der im Abkommen nach OECD-Standard vorgesehenen Amtshilfe. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann er die Umsetzung der Amtshilfe durch Verord- nung regeln.

Art. 3

1 Der Bundesrat gibt der Regierung des Königreichs Norwegen die Erklärung ab,

dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt. 2 Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung des Königreichs Nor- wegen hin.

SR 672.959.8 3 AS 2011 197 4 SR 0.672.959.81

2009-2315 195

Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen AS 2011 der Schweiz und Norwegen sowie des dazugehörigen Briefwechsels. BB

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.5

18. Januar 2011 Bundeskanzlei

5 BBl 2010 4347

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