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AS 2011 1955

Gewässerschutzverordnung

Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Änderung vom 4. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 9, 14 Absatz 7, 16, 19 Absatz 1, 27 Absatz 2, 36a Absatz 2,

46 Absatz 2, 47 Absatz 1 und auf 57 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes

vom 24. Januar 19912 (GSchG),

Art. 2 Abs. 1 Bst. h

1 Diese Verordnung regelt:

h. die Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer;

Art. 3 Abs. 2 Bst. b sowie 3 Bst. b und c

2 Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie ausserdem, ob:

b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird; 3 Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es: b. von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird; bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berücksichtigt werden; c. von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet wird, oder wenn Pflanzen- schutzmittel bei der Versickerung durch eine biologisch aktive Bodenschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.

2009-1993 1955

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Art. 33a Ökologisches Potenzial Bei der Festlegung des ökologischen Potenzials eines Gewässers sind zu berücksich- tigen: a. die ökologische Bedeutung des Gewässers im heutigen Zustand; b. die mögliche ökologische Bedeutung des Gewässers im Zustand, in dem die vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen so weit beseitigt sind, als dies mit verhältnismässigen Kosten machbar ist.

Gliederungstitel vor Art. 41a

7. Kapitel:

Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer

1. Abschnitt: Gewässerraum und Revitalisierung der Gewässer

Art. 41a Gewässerraum für Fliessgewässer

1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in

kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Land- schaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1–5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.

2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:

a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht

werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes; d. einer Gewässernutzung.

1956

Gewässerschutzverordnung AS 2011

4 Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen

Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.

5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung

des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktions- kataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Tal- gebiet zugeordnet sind, befindet; b. eingedolt ist; oder c. künstlich angelegt ist.

Art. 41b Gewässerraum für stehende Gewässer

1 Die Breite des Gewässerraums muss, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m

betragen.

2 Die Breite des Gewässerraums nach Absatz 1 muss erhöht werden, soweit dies

erforderlich ist zur Gewährleistung: a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; c. überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes; d. der Gewässernutzung.

3 Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen

Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.

4 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung

des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktions- kataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Tal- gebiet zugeordnet sind, befindet; b. eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha hat; oder c. künstlich angelegt ist.

Art. 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums

1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse lie-

gende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

2 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässer-

raum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

1957

Gewässerschutzverordnung AS 2011

3 Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht

werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

4 Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den

Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19983 als Streue- fläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

5 Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zuläs-

sig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unver- hältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.

6 Es gelten nicht:

a. die Absätze 1–5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient; b. die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.

Art. 41d Planung von Revitalisierungen 1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind. Die Grundlagen enthalten insbesondere Angaben über: a. den ökomorphologischen Zustand der Gewässer; b. die Anlagen im Gewässerraum; c. das ökologische Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer. 2 Sie legen in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisieren- den Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen fest, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden, und stimmen die Planung soweit erforderlich mit den Nachbarkantonen ab. Revitalisierungen sind vorrangig vorzusehen, wenn deren Nutzen: a. für die Natur und die Landschaft gross ist; b. im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gross ist; c. durch das Zusammenwirken mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume oder zum Schutz vor Hochwasser vergrössert wird.

3 Sie verabschieden die Planung nach Absatz 2 für Fliessgewässer bis zum

31. Dezember 2014 und für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2018. Sie unterbreiten die Planungen dem BAFU jeweils ein Jahr vor deren Verabschiedung zur Stellungnahme.

3 SR 910.13

1958

Gewässerschutzverordnung AS 2011

4 Sie erneuern die Planung nach Absatz 2 alle 12 Jahre für einen Zeitraum von

20 Jahren und unterbreiten diese dem BAFU jeweils ein Jahr vor deren Verabschie-

dung zur Stellungnahme.

2. Abschnitt: Schwall und Sunk

Art. 41e Wesentliche Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk Eine wesentliche Beeinträchtigung der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen durch Schwall und Sunk liegt vor, wenn: a. die Abflussmenge bei Schwall mindestens 1,5-mal grösser ist als bei Sunk; und b. die standortgerechte Menge, Zusammensetzung und Vielfalt der pflanz- lichen und tierischen Lebensgemeinschaften nachteilig verändert werden, insbesondere weil regelmässig und auf unnatürliche Weise Fische stranden, Fischlaichplätze zerstört werden, Wassertiere abgeschwemmt werden, Trü- bungen entstehen oder die Wassertemperatur in unzulässiger Weise verän- dert wird.

Art. 41f Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk

1 Die Kantone reichen dem BAFU eine Planung der Massnahmen zur Sanierung von

Wasserkraftwerken, die Schwall und Sunk verursachen, nach den in Anhang 4a Ziffer 2 beschriebenen Schritten ein.

2 Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen

Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über: a. die Koordinaten und die Bezeichnung der einzelnen Anlagenteile; b. die Abflussmengen des betroffenen Gewässers mit Messwerten im Abstand von höchstens 15 Minuten (Ganglinie) über den Zeitraum der letzten fünf Jahre; liegen solche Messwerte nicht vor, kann die Ganglinie aus Angaben zur Produktion des Wasserkraftwerks und dem Abfluss im Gewässer berechnet werden; c. die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von Schwall und Sunk; d. die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zu den Auswirkungen von Schwall und Sunk; e. die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.

Art. 41g Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk 1 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung der Massnahmen die Sanie- rungen bei Schwall und Sunk an und verpflichtet die Inhaber von Wasserkraft-

1959

Gewässerschutzverordnung AS 2011

werken, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmass- nahmen zu prüfen.

2 Bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das BAFU an. Das

BAFU prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 17d Absatz 1 der Energiever- ordnung vom 7. Dezember 19984 (EnV), ob die Anforderungen nach Anhang 1.7 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.

3 DieInhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die

Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

Gliederungstitel vor Art. 42

3. Abschnitt: Spülung und Entleerung von Stauräumen

Art. 42 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 42a

4. Abschnitt: Geschiebehaushalt

Art. 42a Wesentliche Beeinträchtigung durch veränderten Geschiebehaushalt Eine wesentliche Beeinträchtigung der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen durch einen veränderten Geschiebehaushalt liegt vor, wenn Anlagen wie Wasserkraftwerke, Kiesentnahmen, Geschiebesammler oder Gewäs- serverbauungen die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändern.

Art. 42b Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts

1 Die Kantone reichen dem BAFU eine Planung der Massnahmen zur Sanierung des

Geschiebehaushalts nach den in Anhang 4a Ziffer 3 beschriebenen Schritten ein.

2 Die Inhaber von Anlagen müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt

gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über: a. die Koordinaten und die Bezeichnung der Anlagen und bei Wasserkraftwer- ken der einzelnen Anlagenteile; b. den Umgang mit Geschiebe; c. die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushalts; d. die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zum Geschiebehaushalt; e. die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.

4 SR 730.01

1960

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Art. 42c Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts

1 Die Kantone erstellen für Anlagen, für die gemäss der Planung Massnahmen zur

Sanierung des Geschiebehaushalts zu treffen sind, eine Studie über die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen. 2 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Studie nach Absatz 1 die Sanierun- gen an. Bei Wasserkraftwerken muss das Geschiebe soweit möglich durch die Anlage durchgeleitet werden. 3 Bevor sie bei Wasserkraftwerken über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das BAFU an. Das BAFU prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 17d Absatz 1 EnV5, ob die Anforderungen nach Anhang 1.7 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.

4 DieInhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der kantonalen

Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

Gliederungstitel vor Art. 44

5. Abschnitt: Drainagewasser aus Untertagebauten

Art. 44 Sachüberschrift Aufgehoben

Art. 46 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Koordination

1 Die Kantone stimmen die Massnahmen nach dieser Verordnung soweit erforder-

lich aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen ab. Sie sorgen ausser- dem für eine Koordination der Massnahmen mit den Nachbarkantonen. 1bis Sie berücksichtigen bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die Planungen nach dieser Verordnung.

Art. 49 Abs. 2

2 Die Kantone informieren über den Zustand der Gewässer und den Gewässerschutz

in ihrem Kanton; dabei informieren sie auch über die getroffenen Massnahmen und deren Wirksamkeit sowie über Badeplätze, bei denen die Voraussetzungen für das Baden (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. e) nicht erfüllt sind.

5 SR 730.01

1961

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Art. 54a Planung von Massnahmen zur Revitalisierung

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Planung von Massnahmen zur Revitali-

sierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der Länge der Gewässer, die in die Planung einbezogen werden.

2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffe-

nen Kanton ausgehandelt.

Art. 54b Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Massnahmen zur Revitalisierung von

Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach: a. der Länge des Gewässerabschnitts, der revitalisiert oder durch die Beseiti- gung von Hindernissen zusätzlich durchgängig wird; b. der Breite der Gerinnesohle des Gewässers; c. der Breite des Gewässerraums des Gewässers, das revitalisiert wird; d. dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und die Landschaft im Ver- hältnis zum voraussichtlichen Aufwand; e. dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung; f. der Qualität der Massnahmen.

2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffe-

nen Kanton ausgehandelt.

3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:

a. mehr als fünf Millionen Franken kosten; b. einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen oder Landesgrenzgewässer betreffen; c. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren; d. wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder e. unvorhersehbar waren.

4 Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen nach Absatz 3 beträgt

zwischen 35 und 80 Prozent und richtet sich nach den in Absatz 1 genannten Krite- rien.

5 Abgeltungen an Revitalisierungen werden nur gewährt, wenn der betroffene Kan-

ton eine den Anforderungen von Artikel 41d entsprechende Planung von Revitalisie- rungen erstellt hat.

6 Keine Abgeltungen nach Artikel 62b Absatz 1 GSchG werden gewährt für Mass-

nahmen, die nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19916 über den Was- serbau erforderlich sind.

6 SR 721.100

1962

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Art. 58 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Pilotanlagen und, bei Revitalisierungen von Gewässern, die Kosten des erforderlichen Landerwerbs.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern.

Art. 60 Abs. 1 Bst. a und 3

1 Für den Abschluss der Programmvereinbarung ist zuständig:

a. das BAFU für Abgeltungen an Abwasseranlagen sowie an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern;

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt für Abgeltungen an:

a. Massnahmen der Landwirtschaft: in der Regel 6 Jahre; b. die übrigen Massnahmen: 4 Jahre.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011

1 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum

31. Dezember 2018 fest. 2 Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beid- seitigen Streifen mit einer Breite von je: a. 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; b. 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als

12 m Breite;

c. 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. 3 Anstelle der Kriterien nach Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b kann sich die Höhe der Abgeltungen an Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2015 durch- geführt werden, nach dem Umfang der Massnahmen richten. 4 Artikel 54b Absatz 5 gilt nicht für Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember

2015 durchgeführt werden.

II

1 Anhang 4 der GSchV wird gemäss Beilage geändert (Beilage zur Änderung der

GSchV).

2 Die GSchV erhält einen zusätzlichen Anhang 4a gemäss Beilage (Beilage zur

Änderung der GSchV).

1963

Gewässerschutzverordnung AS 2011

III Die Änderung des bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV Diese Änderung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft

4. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1964

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Beilage zur Änderung der GSchV (Ziff. II)

Anhang 4 (Art. 29 und 31)

Planerischer Schutz der Gewässer

Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c

1 In der Zone S3 sind nicht zulässig:

c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht ver- schmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Boden- schicht;

1965

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Anhang 4a (Art. 41f und 42b)

Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts

1 Begriff

Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn: a. mehrere Anlagen im gleichen Einzugsgebiet die wesentliche Beeinträchti- gung verursachen, und b. die Anteile der wesentlichen Beeinträchtigung den einzelnen Anlagen noch nicht zugerechnet werden können.

2 Planungsschritte bei der Sanierung von Schwall und Sunk

1 Die Kantone reichen dem BAFU bis zum 30. Juni 2013 einen Zwischenbericht ein.

Dieser enthält: a. pro Einzugsgebiet eine Liste der bestehenden Wasserkraftwerke, die Abflussschwankungen verursachen können (Speicherkraftwerke und Fluss- kraftwerke); b. Angaben darüber, welche Wasserkraftwerke in welchen Gewässerabschnit- ten die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume durch Schwall und Sunk wesentlich beeinträchtigen; c. eine Beurteilung des ökologischen Potenzials der wesentlich beeinträchtig- ten Gewässerabschnitte und des Grads der Beeinträchtigung; d. für jedes Wasserkraftwerk, bei dem die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume durch Schwall und Sunk wesentlich beeinträchtigt werden: mögliche Sanierungsmassnahmen, deren Beurteilung und die Fest- legung der voraussichtlich zu treffenden Massnahmen sowie Angaben über die Abstimmung dieser Massnahmen im Einzugsgebiet; e. für Wasserkraftwerke, bei denen die voraussichtlich zu treffenden Sanie- rungsmassnahmen nach Buchstabe d aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht festgelegt werden können: eine Frist, innert welcher die Angaben nach Buchstabe d beim BAFU eingereicht werden.

1966

Gewässerschutzverordnung AS 2011

2 Die beschlossene Planung reichen sie dem BAFU bis zum 31. Dezember 2014 ein.

Sie enthält: a. eine Liste der Wasserkraftwerke, deren Inhaber Massnahmen zur Beseiti- gung von wesentlichen Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen durch Schwall und Sunk treffen müssen, mit Angabe der zu treffenden Sanierungsmassnahmen sowie der Fristen, innert welcher diese geplant und umgesetzt werden müssen. Die Fristen richten sich nach der Dringlichkeit der Sanierung; b. Angaben darüber, wie die Sanierungsmassnahmen im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers mit anderen Massnahmen zum Schutz der natür- lichen Lebensräume und zum Schutz vor Hochwasser abgestimmt wurden; c. für Wasserkraftwerke, bei denen die zu treffenden Sanierungsmassnahmen aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht festgelegt werden kön- nen: eine Frist, innert welcher der Kanton festlegt, ob und gegebenenfalls welche Sanierungsmassnahmen bis wann geplant und umgesetzt werden müssen.

3 Planungsschritte bei der Sanierung

des Geschiebehaushalts

1 Die Kantone reichen dem BAFU bis zum 31. Dezember 2013 einen Zwischen-

bericht ein. Dieser enthält: a. die Bezeichnung der Gewässerabschnitte, bei denen die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt oder der Hochwasserschutz durch einen veränderten Geschiebehaushalt wesentlich beeinträchtigt sind; b. eine Beurteilung des ökologischen Potenzials der wesentlich beeinträchtig- ten Gewässerabschnitte und des Grads der Beeinträchtigung; c. eine Liste aller Wasserkraftwerke an den wesentlich beeinträchtigten Gewässerabschnitten sowie der übrigen Anlagen, welche die wesentliche Beeinträchtigung der Gewässerabschnitte nach Buchstabe a verursachen; d. eine Liste der Anlagen, deren Inhaber voraussichtlich Sanierungsmassnah- men treffen müssen, mit Angaben über die Machbarkeit von Sanierungs- massnahmen und über die Abstimmung dieser Massnahmen im Einzugs- gebiet.

2 Die beschlossene Planung reichen sie dem BAFU bis zum 31. Dezember 2014 ein.

Sie enthält: a. eine Liste der Anlagen, deren Inhaber Massnahmen zur Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen, des Grundwasserhaushaltes oder des Hoch- wasserschutzes durch einen veränderten Geschiebehaushalt treffen müssen und die Fristen, innert welcher die Massnahmen geplant und umgesetzt wer- den müssen. Die Fristen richten sich nach der Dringlichkeit der Sanierung;

1967

Gewässerschutzverordnung AS 2011

b. Angaben darüber, wie bei der Sanierung des Geschiebehaushalts andere Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume und zum Schutz vor Hochwasser berücksichtigt werden; c. für Anlagen, bei denen aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht festgelegt werden kann, ob sie Sanierungsmassnahmen treffen müssen: eine Frist, innert welcher der Kanton festlegt, ob und gegebenenfalls bis wann Sanierungsmassnahmen geplant und umgesetzt werden müssen.

1968

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 2. November 19947 über den Wasserbau

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 1, 4 Absatz 1, 6, 7 Absatz 1, 8 Absatz 3, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1, 11 Absätze 1, 2 und 3 sowie 20 Buchstabe c und in den Gliederungstiteln vor den Artikeln 4 und 9 werden die Ausdrücke «Abgeltungen und Finanzhilfen», «Abgel- tungen oder Finanzhilfen», «Finanzhilfen oder Abgeltungen» und «Abgeltung oder Finanzhilfe» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch den Ausdruck «Abgeltungen» ersetzt.

Art. 3 Aufgehoben

Art. 20 Bst. a Das Bundesamt erlässt Richtlinien namentlich über: a. die Anforderungen an den Hochwasserschutz und die Massnahmen des Hochwasserschutzes;

Art. 21 Abs. 2 und 3

2 Aufgehoben

3 Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer

gemäss Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19918 bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.

7 SR 721.100.1 8 SR 814.20

1969

Gewässerschutzverordnung AS 2011

2. Energieverordnung vom 7. Dezember 19989 (EnV)

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Kapitel:

Förderung, Risikoabsicherung und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Gliederungstitel vor Art. 17d

2b. Abschnitt: Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Art. 17d Verfahren

1 Der Inhaber eines Wasserkraftwerks kann für Massnahmen nach Artikel 83a des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199110 (GSchG) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199111 über die Fischerei (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Dieses ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 199012, SuG). Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 1.

2 Die kantonale Behörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundes-

amt für Umwelt (BAFU) weiter. Das BAFU erstellt zuhanden der nationalen Netz- gesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraussichtliche Höhe der Entschädigung. Die Kriterien für die Beurteilung des Gesuchs richten sich nach Anhang 1.7 Ziffern 2 und 3. 3 Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber eines Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe eine Entschädigung gewährt wird.

4 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt die

nationale Netzgesellschaft eine Auszahlungsplanung. Für die Reihenfolge der Aus- zahlungen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der kantonalen Behörde massgebend.

5 Der Inhaber eines Wasserkraftwerks hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der

zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen. Bei aufwendigen Massnahmen kann er die Zusammenstellung nach Umsetzung eines abgeschlossenen Teils der Massnahmen einreichen. Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 3.

9 SR 730.01 10 SR 814.20 11 SR 923.0 12 SR 616.1

1970

Gewässerschutzverordnung AS 2011

6 Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten

hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter. Das BAFU überprüft die Zusammenstellung der Kosten und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Höhe der Entschädigung.

7 Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber des Wasserkraftwerks in einem

Bescheid mit, in welcher Höhe aufgrund der anrechenbaren Kosten eine Entschädi- gung ausbezahlt wird.

8 Im Übrigen ist Kapitel 3 SuG anwendbar.

Art. 17e Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks

1 Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes beträgt

0.1 Rp./kWh. Der Ertrag des Zuschlags dient nach Abzug der Vollzugskosten der

Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks. 2 Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern mindestens viertel- jährlich den Zuschlag. 3 Sie führt für die Zuschläge ein separates Konto. Die darin vorhandenen finanziel- len Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 Der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 17e wird ab dem Jahr 2012 erhoben.

Anhänge

1 Anhang 1.1 der EnV wird gemäss Beilage geändert (Beilage zur Änderung der

EnV).

2 Die EnV erhält einen zusätzlichen Anhang 1.7 gemäss Beilage (Beilage zur Ände-

rung der EnV).

1971

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Beilage zur Änderung der EnV

Anhang 1.1 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen

Ziff. 1.2 und 3.4 Einleitungstext

1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

1.2.1 Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b

gelten Anlagen, die: a. verglichen mit dem Durchschnitt der zwei letzten vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens

20 Prozent steigern; oder

b. vor dem 1. Januar 2006 stillgelegt wurden und bei der Wiederinbetrieb- nahme ihre Elektrizitätsproduktion verglichen mit den letzten zwei vollen Betriebsjahren vor der Stilllegung um mindestens 10 Prozent steigern.

1.2.2 Massnahmen nach Artikel 83a GSchG13 oder nach Artikel 10 BGF14 gelten

nicht als Neuinvestitionen im Sinne von Artikel 3a Buchstabe a.

3.4 Wasserbau-Bonus: Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik

realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquiva- lenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das Bundesamt legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbaubonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar. Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf diesen Bonus.

13 SR 814.20 14 SR 923.0

1972

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Anhang 1.7 (Art. 17d)

Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

1 Anforderungen an das Gesuch

Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen des Antragsstellers; b. die betroffenen Kantone und Gemeinden; c. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen; d. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen; e. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen; f. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen; g. Angaben darüber, ob Gesuche um Auszahlungen von abgeschlossenen Tei- len der Massnahmen eingereicht werden sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe; h. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen.

2 Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs

Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU beurteilen das Gesuch hinsicht- lich: a. der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG15 sowie nach Artikel 10 BGF16; b. der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.

15 SR 814.20 16 SR 923.0

1973

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3 Anrechenbare Kosten

3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittel-

bar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgende Massnahmen: a. Planung und Erstellung von Pilotanlagen; b. Landerwerb; c. Planung und Ausführung der Massnahmen; insbesondere Erstellung der notwendigen Anlagen; d. Durchführung der Erfolgskontrolle; e. bis zum Ablauf der Konzession: Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht gemäss Artikel 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss.

3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Gebühren und Steuern; b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen; c. Versicherungsprämien; d. Sitzungsgelder und Spesen; e. Anwalts-, Gerichts- und Notariatskosten; f. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bereits anderweitig entschädigt wurden.

3.3 Das Departement regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechen-

baren Kosten von betrieblichen Massnahmen.

1974

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3. Verordnung vom 24. November 199317 zum Bundesgesetz

über die Fischerei (VBGF)

Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199118 über die Fischerei (Gesetz), auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200519, auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196620, auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198321, und auf Artikel 47 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199122 (GSchG), in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 197923 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebens- räume (Berner Konvention) und des Übereinkommens vom 12. April 199924 zum Schutze des Rheins,

Art. 1 Abs. 1

1 Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindes-

tens: Forellen (Salmo trutta, alle Unterarten) Wochen – in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen 16 – in stehenden Gewässern 12 Seesaibling (Salvelinus umbla) 8 Felchen (Coregonus spp.) 6 Äsche (Thymallus thymallus) 10 Alborella (Alburnus arborella) 4 einheimische Krebse (Reptantia) 40

17 SR 923.01 18 SR 923.0 19 SR 455 20 SR 916.40 21 SR 814.01 22 SR 814.20 23 SR 0.455 24 SR 0.814.284

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Art. 2 Abs. 1

1 Die Fangmindestmasse betragen für:

Forellen (Salmo trutta, alle Unterarten) cm – in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe 35 – in den übrigen Gewässern 22 Seesaibling (Salvelinus umbla) 22 Felchen (Coregonus spp.) 25 Äsche (Thymallus thymallus) 28 Edelkrebs (Astacus astacus) 12 Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) 9 Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) 9

Gliederungstitel vor Art. 9b 2b. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz der Lebensräume bei bestehenden Anlagen

Art. 9b Planung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken

1 Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes nach den

Vorgaben von Artikel 83b GSchG.

2 Sie reichen dem Bundesamt eine Planung der Massnahmen nach den in Anhang 4

beschriebenen Schritten ein.

3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen

Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über: a. Anlageteile, die Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere haben; b. den Betrieb der Anlagen, soweit er Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere hat; c. die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zum Schutz der Lebens- räume der Wassertiere, mit Angaben über deren Wirksamkeit; d. die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.

Art. 9c Umsetzung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken

1 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach

Artikel 10 des Gesetzes an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanie- rungsmassnahmen zu prüfen.

2 Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch

nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf

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das Gesuch nach Artikel 17d Absatz 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember

199825 (EnV), ob die Anforderungen nach Anhang 1.7 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.

3 DieInhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die

Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

4 Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes bis

zum 31. Dezember 2030 getroffen werden.

Art. 17a Sachüberschrift Vollzug durch Kantone und Bund

Art. 17b Information 1 Das Bundesamt informiert und veröffentlicht Berichte über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer sowie die Bewirtschaftung und die Gefährdung der Fisch- und Krebsbestände, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt. Die Kantone stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung.

2 Die Kantone informieren über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer

in ihrem Kanton; dabei informieren sie über die Massnahmen zugunsten der Fische und Krebse sowie deren Wirksamkeit.

Anhänge

1 Die Anhänge 1–3 enthalten die neue Fassung gemäss Beilage (Beilage zur Ände-

rung der VBGF).

2 Die VBGF erhält einen zusätzlichen Anhang 4 gemäss Beilage (Beilage zur Ände-

rung der VBGF).

25 SR 730.01

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Beilage zur Änderung der VBGF

Anhang 1 (Art. 2a, 5, 5b, 6–8)

Einheimische Arten von Fischen und Krebsen

Name Name wissenschaftlich Natürliche Einzugsgebietea Gefähr- deutsch/lokal dungs- statusb

Acipenseridae: Atlantischer Stör Acipenser sturio Hochrhein 0, S Anguillidae: Aal Anguilla anguilla Rhein, Rhone, Doubs, Ticino 3 Blenniidae: Cagnetta Salaria fluviatilis Ticino 4, E Clupeidae: Agone Alosa agone Ticino 3, E Maifisch Alosa alosa Hochrhein 0, E Cheppia Alosa fallax Ticino 0, E Cobitidae: Cobite italiano Cobitis bilineata Ticino DU Steinbeisser, Cobitis taenia Rhein 3, E Dorngrundel Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis Rhein (Raum Basel) 0, E Moorgrundel Coregonidae: Felchen (alle Taxa) Coregonus spp. seespezifisch 4, E Cottidae: Groppe Cottus gobio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, 4 Inn Cyprinidae: Brachsmen Abramis brama Rhein, Rhone, Doubs NG Schneider Alburnoides bipunctatus Rhein, Rhone, Doubs, Inn 3, E Laube, Ukelei Alburnus alburnus Rhein, Rhone, Doubs NG Alborella Alburnus arborella Ticino 2, E Barbe Barbus barbus Rhein, Rhone, Doubs 4 Barbo canino Barbus caninus Ticino 3 Barbo Barbus plebejus Ticino 3, E Blicke Blicca bjoerkna Rhein 4 Nase Chondrostoma nasus Rhein 1, E Savetta Chondrostoma soetta Ticino 1, E Karpfen Cyprinus carpio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino 3 Gründling Gobio gobio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino NG Moderlieschen Leucaspius delineatus Rhein 4, E Hasel Leuciscus leuciscus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino NG Soiffe, Sofie Parachondrostoma toxostoma Doubs 1, E Sanguinerola italiana Phoxinus lumaireul Ticino DU Elritze Phoxinus phoxinus Rhein, Rhone, Doubs, Inn NG Bitterling Rhodeus amarus Rhein 2, E Triotto Rutilus aula Ticino 3

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Name Name wissenschaftlich Natürliche Einzugsgebietea Gefähr- deutsch/lokal dungs- statusb

Pigo Rutilus pigus Ticino 3, E Rotauge Rutilus rutilus Rhein, Rhone, Doubs NG Rotfeder Scardinius erythrophthalmus Rhein, Rhone, Doubs, Inn NG Scardola italiana Scardinius hesperidicus Ticino DU Alet Squalius cephalus Rhein, Rhone, Doubs NG Cavedano italiano Squalius squalus Ticino DU Strigione Telestes muticellus Ticino 3, E Strömer Telestes souffia Rhein, Rhone, Doubs 3, E Schleie Tinca tinca Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, NG Inn Esocidae: Hecht Esox lucius Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, NG Inn Gadidae: Trüsche Lota lota Rhein, Rhone, Ticino NG Gasterosteidae: Stichling Gasterosteus gymnurus Rhein (Raum Basel) 4 Gobiidae: Ghiozzo Padogobius bonelli Ticino 2, E Nemacheilidae: Schmerle, Bartgrundel Barbatula barbatula Rhein, Rhone, Doubs, Inn NG Percidae: Kaulbarsch Gymnocephalus cernua Rhein, Rhone NG Flussbarsch, Egli Perca fluviatilis Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, NG Inn Rhonestreber Zingel asper Doubs 1, S Petromyzontidae: Flussneunauge Lampetra fluviatilis Hochrhein 0, E Bachneunauge Lampetra planeri Rhein, Doubs 2, E Piccola lampreda Lampetra zanandreai Ticino DU, E Salmonidae: Huchen Hucho hucho Inn 0, E Lachs Salmo salar Hochrhein 0, E Trota adriatica Salmo trutta cenerinus Ticino DU Bachforelle Salmo trutta fario Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, 4 Inn Seeforelle Salmo trutta lacustris seespezifisch 2 Trota marmorata Salmo trutta marmoratus Ticino 1 Truite zébrée Salmo trutta rhodanensis Doubs DU Meerforelle Salmo trutta trutta Hochrhein 0 Jaunet Salvelinus neocomensis Neuenburgersee 0 Tiefseesaibling Salvelinus profundus Bodensee DU Seesaibling Salvelinus umbla seespezifisch 3 Äsche Thymallus thymallus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, 3, E Inn Siluridae: Wels Silurus glanis Hochrhein, Aare, 4, E Jurarandseen, Bodensee

1979

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Name Name wissenschaftlich Natürliche Einzugsgebietea Gefähr- deutsch/lokal dungs- statusb

Astacidae: Edelkrebs Astacus astacus Rhein, Rhone, Doubs, Inn 3, E Dohlenkrebs Austropotamobius pallipes Rhein, Rhone, Doubs, Ticino 2, E Steinkrebs Austropotamobius torrentium Rhein 2, E a Bei den Angaben «Rhein», «Rhone», «Doubs», «Ticino» und «Inn» handelt es sich jeweils um die schweizerischen hydrologischen Einzugsgebiete dieser Flüsse. Die Ein- zugsgebiete von Adda und Etsch werden nicht separat erwähnt, sie sind der Angabe «Ticino» gleichgestellt. b Gefährdungsstatus: 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, DU = Datenlage ungenü- gend, E = europäisch geschützt nach Berner Konvention, S = europäisch stark geschützt nach Berner Konvention.

1980

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Anhang 2 (Art. 7 und 8)

Fische, für welche die Bewilligungspflicht für das Einsetzen innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs entfällt

Name Name wissenschatlich erlaubter Einsatzbereich deutsch/lokal

Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss Fischzucht- und Fischhälterungs- anlagen; Bergseen und alpine Stauseen ohne freie Fischwanderung in den Ober- und Unterlauf; künstliche stehende Gewässer, die speziell für fischereiliche Zwecke angelegt wurden Kanad. Seeforelle, Salvelinus namaycush Fischzucht- und Fischhälterungs- Amerik. Seesaibling anlagen; Bergseen und alpine Stauseen Bachsaibling Salvelinus fontinalis Fischzucht- und Fischhälterungs- anlagen; für Bachforellen ungeeignete Gewässer, in denen Bachsaiblinge bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen Zander Sander lucioperca Fischzucht- und Fischhälterungs- anlagen; Gewässer, in denen Zander bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen Koi, Spiegelkarpfen Cyprinus carpio und ähnliche Zucht- (Zuchtformen) formen Karausche Carassius carassius Fischzucht- und Fischhälterungs- Goldfisch Carassius auratus anlagen; kleine künstliche stehende Gewässer Silberkarausche Carassius gibelio Giebel Leuciscus idus (Zuchtform)

1981

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Anhang 3 (Art. 7, 8 und 9a)

Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt

Name Name wissenschaftlich deutsch/lokal

Hundsfische Umbra spp. Blaubandbärbling Pseudorasbora parva Weisser Amur, Graskarpfen Ctenopharyngodon idella Silberner Tolstolob Hypophthalmichthys molitrix Gefleckter Tolstolob Aristichthys nobilis Katzenwels, Zwergwels Ameiurus spp. Sonnenbarsch Lepomis gibbosus Forellenbarsch Micropterus salmoides Schwarzbarsch Micropterus dolomieu Krebse ohne Edelkrebs, Dohlenkrebs und Reptantia ohne Astacus astacus, Austropota- Steinkrebs mobius pallipes und Austropotamobius torren- tium

1982

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Anhang 4 (Art. 9b)

Planung der Massnahmen bei bestehenden Wasserkraftwerken

1 Die Kantone reichen dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2012 einen Zwischen-

bericht ein. Dieser enthält: a. eine Liste der bestehenden Wasserkraftwerke und deren Nebenanlagen an Fliessgewässern, die sich für das Gedeihen von Fischen eignen; b. Angaben darüber, welche Anlagen den Auf- oder Abstieg der Fische wesent- lich beeinträchtigen; c. Angaben darüber, ob Sanierungsmassnahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen voraussichtlich notwendig sind.

2 Die beschlossene Planung reichen sie dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2014

ein. Sie enthält: a. eine Liste der Wasserkraftwerke, deren Inhaber Massnahmen nach Arti- kel 10 des Gesetzes treffen müssen, mit Angaben über die zu treffenden Sanierungsmassnahmen und die Fristen, innert welcher die Massnahmen geplant und umgesetzt werden müssen. Die Fristen richten sich nach der Dringlichkeit der Sanierung; b. Angaben darüber, wie die Sanierungsmassnahmen im Einzugsgebiet des be- troffenen Gewässers aufeinander sowie mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume und zum Schutz vor Hochwasser abge- stimmt wurden; c. für Wasserkraftwerke, bei denen die zu treffenden Sanierungsmassnahmen aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht definitiv festgelegt wer- den können: eine Frist, innert welcher der Kanton festlegt, ob und gegebe- nenfalls welche Sanierungsmassnahmen bis wann geplant und umgesetzt werden müssen. Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn mehrere Wasserkraftwerke im gleichen Einzugsgebiet die wesentliche Beeinträchtigung verursachen und die Anteile der wesentlichen Beeinträch- tigung den einzelnen Wasserkraftwerken noch nicht zugeordnet werden können.

1983

Gewässerschutzverordnung AS 2011

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