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AS 2011 2355

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

Änderung vom 11. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geän- dert:

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. i, 1bis und 4

1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen,

insbesondere bei der Kontrolle: i. der Atem-Alkoholkonzentration. 1bis Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelver- ordnung vom 15. Februar 20062 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

4 Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen

Prüfbericht des Bundesamtes für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.

Art. 11 Abs. 2 und 3

2 Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die die gemessene Atem-

Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von 2000 l/kg in den Blutalkohol- gehalt (g/kg) umrechnen.

3 Das ASTRA regelt die Handhabung der Geräte zur Durchführung von Atem-

Alkoholproben.

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