AS 2011 2665
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
Änderung vom 25. Mai 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Der Anhang der Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung wird gemäss Beilage geändert.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
1 SR 831.232.51
2011-0568 2665
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2011
Anhang
Liste der Hilfsmittel
Gliederungstitel vor Ziff. 5.01 Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 5.07 und 13.01
5.07 Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,
sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständi- gen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Verän- derung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt 840 Franken, die Pauschale für eine binaurale Versorgung 1650 Franken, jeweils ohne Repa- raturen und Batteriekosten. Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 40 Franken bei monauraler Versorgung und 80 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale für Reparaturen durch den Hersteller beträgt 200 Franken bei Elektronikschäden und 130 Franken bei allen anderen Schäden. Diese Pau- schalen werden frühestens ab dem zweiten Betriebsjahr des Gerätes gewährt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pau- schalvergütung zugelassen ist. Für den Kauf oder die Reparatur eines Hörgerätes werden die Pauschalen gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.
5.07.1 Implantierte und knochenverankerte Hörgeräte
Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die Beteiligung der Versiche- rung an externen Komponenten von implantierten und knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten fest. Die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung für knochenverankerte Hörgeräte und Mittelohrimplantate beträgt 1000 Fran- ken. Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.
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Die Pauschale für Batteriekosten bei Cochlea-Implantaten beträgt pro Kalenderjahr 400 Franken bei monauraler Versorgung und 800 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale für Batteriekosten bei knochenver- ankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten beträgt pro Kalenderjahr
60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler
Versorgung. 5.07.2* Härtefallregelung Hörgeräteversorgung Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binau- rale Versorgungen ausgerichtet werden können.
5.07.3 Hörgeräte für Kinder unter 18 Jahren
Der Höchstvergütungsbetrag für die apparative Versorgung und die Nach- betreuung beträgt 2830 Franken bei monauraler Versorgung und 4170 Fran- ken bei binauraler Versorgung, einschliesslich MWST. Die Kostenvergütung kann höchstens alle sechs Jahre beantragt werden; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Verän- derung der Hörfähigkeit dies erfordert. Die Kostenvergütung wird direkt an die nach der Verordnung vom 25. Mai 20112 über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen zugelassenen Pädakustikerinnen und Pädakustiker ausgerichtet. Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung. Die Reparaturpauschale richtet sich nach Ziff. 5.07.
13.01* Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrich- tungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Fran- ken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. Der Beitrag der Versicherung für Batteriekosten bei FM-Anlagen beträgt 40 Franken pro Kalenderjahr.
2 SR 831.201.26
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