Lexipedia

AS 2011 3205

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die schweizerische und deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bahnhof Basel SBB–Lörrach

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundeministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die schweizerische und deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bahnhof Basel SBB–Lörrach

Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver- kehrsmitteln während der Fahrt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung kann in Reisezügen

während der Fahrt auf der Strecke Bahnhof Basel SBB–Lörrach durchgeführt wer- den. Bei besonderen Umständen in Verbindung mit der Grenzkontrolle kann über die genannte Strecke hinaus ein anderer Bahnhof der Regio-S-Bahn benutzt werden. 2. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf alle grenzüberschreitenden Personen in den nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Zügen einschliesslich des mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.

Art. 2

1. Die gemäss Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Züge bilden auf dem jeweils im

Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates im Sinne des Abkommens vom 1. Juni 1961.

2. In den Bahnhöfen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke haben die

Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, ist jeweils Zone.

SR 0.631.252.913.692.7 1 SR 0.631.252.913.690

2010-3277 3205

Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke AS 2011 Bahnhof Basel SBB–Lörrach. Vereinb. mit Deutschland

3. Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen

auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.

4. Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die auf den in Artikel 1 Absatz 1

genannten Strecken festgenommenen Personen und sichergestellten Waren oder Beweismittel auch auf der jeweils kürzesten Strassenverbindung in den Nachbarstaat zurückbringen.

Art. 3

1. Die Zollkreisdirektion Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde

einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart andererseits bestimmen im Einvernehmen mit den zuständigen Bahnbetrei- bern nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird, und regeln die Einzelheiten. 2. Die diensthabenden ranghöchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 9. Oktober 19682 über die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Basel Bad. Bahnhof–Lörrach ausser Kraft.

Art. 5

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni

1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das Für das Bundeministerium der Finanzen Eidgenössische Finanzdepartement im Einvernehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft: mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Rudolf Dietrich Hans-Joachim Stähr

2 AS 1969 360

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die schweizerische und deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bahnhof Basel SBB–Lörrach | Lexipedia | Lexipedia