AS 2011 3787
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
Änderung vom 17. August 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organisationsverordnung vom 17. Februar 20101 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird wie folgt geändert:
Art. 5 Bst. d, dbis und g Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr: d. Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern. dbis. Es begleitet die Rechtsetzung auf Departementsstufe und erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der nationalen Finanzmarktregulierung. g. Es erbringt administrative Leistungen zugunsten des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen und des Informatikstrategieorgans des Bundes.
Art. 6 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b, c, g, h und i 1 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) verfolgt die folgenden Ziele: b. Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz sowie den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors und trägt, unter Beach- tung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren bei.
1 SR 172.215.1
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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement AS 2011
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:
b. Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuer- und Wäh- rungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der internationalen Finanzmarktregulierung. c. Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten und der Amtshilfe in Steuersachen. g. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internatio- nalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA im Bereich der Finanzmarktpolitik und der internationalen Finanz- marktregulierung. h. Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den Branchen- verbänden und den ausländischen Behörden. i. Es informiert über internationale Finanz-, Steuer- und Währungsangelegen- heiten.
Art. 8 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen
wahr: d. Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des:
2. Währungs- und Nationalbankrechts, soweit nicht die Finanzmarkt-
stabilität betroffen ist.
Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4
3 Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:
4 Die Einheiten nach Absatz 3 werden mittels Leistungsauftrag und Globalbudget
(FLAG) geführt.
Art. 12 Abs. 2 Bst. c
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die ESTV insbesondere die folgenden Funk-
tionen wahr: c. Sie informiert über nationale Steuerfragen und in Absprache mit dem SIF über Fragen der Umsetzung des internationalen Steuerrechts.
Art. 13 Besondere Aufgaben Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Sie unterstützt das SIF bei der Aushandlung völkerrechtlicher Verträge in Steuerangelegenheiten und vollzieht diese Verträge. Die dazu notwendigen Kontakte koordiniert sie mit dem SIF.
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b. Sie vertritt in Absprache mit dem SIF und unter Einhaltung von dessen Vor- gaben die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit der Umsetzung des Steuerrechts befassen. c. Sie erhebt staatsvertraglich vereinbarte Quellensteuern für andere Staaten. d. Sie erstellt die schweizerische Steuerstatistik und führt eine Dokumentation über die inländischen und, in Zusammenarbeit mit dem SIF, über die auslän- dischen Steuerordnungen.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c
1 Das BBL hat die folgenden besonderen Aufgaben:
c. Es leitet das Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund (KBB).
Gliederungstitel vor Art. 20a
9. Abschnitt: Informatikstrategieorgan des Bundes
Art. 20a
1 Das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) verfolgt die folgenden Ziele:
a. Es schafft die Voraussetzungen für einen zweckmässigen, wirtschaftlichen und sicheren Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der Bundesverwaltung. b. Es fördert den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik für eine effiziente, bürger- und wirtschaftsnahe Regierungs- und Verwaltungs- tätigkeit in der Schweiz. c. Es unterstützt den sicheren Betrieb von kritischen Informationsstrukturen in der Schweiz.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das ISB insbesondere die in der Bundes-
informatikverordnung vom 26. September 20032 aufgeführten Funktionen wahr.
II Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 wird wie folgt geändert:
Bst. B Ziff. VI 1.9
1.9 Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB)
Unité de stratégie informatique de la Confédération (USIC) Organo strategia informatica della Confederazione (OSIC) Organ da strategia informatica da la Confederaziun (OSIC)
2 SR 172.010.58 3 SR 172.010.1
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III Diese Änderung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
17. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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