AS 2011 5453
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
vom 26. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Tierver-
kehr, das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Tierverkehrsdatenbank (Daten- bank) und den Betrieb dieser Datenbank.
2 Sie gilt beim Vollzug:
a. der Tierseuchengesetzgebung für domestizierte Tiere der Rindergattung ein- schliesslich Büffel und Bisons, der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung und für Equiden, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen; b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung und für Was- serbüffel.
Art. 2 Begriffe Die folgenden Begriffe bedeuten: a. Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den ange- wandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewah- ren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; b. Bekanntgeben von Daten: das Zugänglichmachen von Daten wie das Ein- sichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
SR 916.404
2011-1006 5453
TVD-Verordnung AS 2011
c. Tierhalterin oder Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personen- gesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt; d. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverord- nung vom 27. Juni 19953 (TSV); e. TVD-Nummer der Tierhaltung: die von der Betreiberin der Datenbank (Betreiberin) einer Tierhaltung zugeteilte Nummer; f. Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel); g. Equidenpass: Dokument nach Artikel 15c TSV; h. Identifizierung eines Equiden: Aufnahme, Ergänzung und Änderung des verbalen oder des grafischen Signalements eines Equiden; i. Identifikationsnummer eines Tiers:
1. Ohrmarkennummer bei Klauentieren,
2. Universal Equine Life Number (UELN4) bei Equiden;
j. Agate-Nummer: die einer Person vom Internetportal «Agate»5 durch die Registrierung zugeteilte Personennummer.
Art. 3 Tiergeschichte und Tierdetail
1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
a. Identifikationsnummer des Tiers; b. TVD-Nummer der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder ge- standen ist; c. Standort der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist; d. Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben; e. bei Tieren der Rindergattung: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a–h in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist; f. bei Equiden: Name und Adresse der aktuellen Eigentümerin oder des aktuel- len Eigentümers.
2 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
a. Gattung, Rasse, Farbe und Geschlecht des Tiers; b. Identifikationsnummer des Mutter- und des Vatertiers; c. Mehrlingsgeburten;
3 SR 916.401
4 Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net
5 www.agate.ch
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TVD-Verordnung AS 2011
d. bei Tieren der Rindergattung: Nutzungsart; e. bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20046.
2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten
Art. 4 Von den Kantonen zu meldende Daten
1 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt
für Landwirtschaft (BLW): a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltung nach Artikel 7 Absatz 2 TSV7; b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters; c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV; d. Standortadresse und Koordinaten der Tierhaltung; e. gehaltene Klauentiergattungen und Equiden; f. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 20088 über die geografischen Namen; g. bei Tieren der Schweinegattung: Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestig- ter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung).
2 Das BLW übermittelt die Daten nach Absatz 1 der Betreiberin.
3 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen der Betreiberin:
a. Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 20059 über das Schlachten und die Fleischkontrolle; b. bei Tieren der Rindergattung und Tierhaltungen mit solchen Tieren: BVD- Status der Tiere und der Tierhaltungen.
4 Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe b sind innert einer Woche nach Vorliegen der
Laborergebnisse zu melden.
Art. 5 Daten zu Tieren der Rindergattung
1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung müssen die Tierhalterinnen und
Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:
6 SR 812.212.27 7 SR 916.401 8 SR 510.625 9 SR 817.190
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TVD-Verordnung AS 2011
a. Nutzungsart der Tierhaltung; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Post- oder Bankverbindung. 2 Für Tiere der Rindergattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betrei- berin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden. 3 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstabe a ist innert drei Arbeitstagen zu melden.
Art. 6 Daten zu Tieren der Schweinegattung
1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Schweingattung müssen die Tierhalterinnen und
Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden: a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung.
2 Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der
Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 melden.
Art. 7 Daten zu Tieren der Ziegen- und der Schafgattung Für Tierhaltungen mit Tieren der Ziegen- oder der Schafgattung müssen die Tierhal- terinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden: a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung.
Art. 8 Daten zu Equiden
1 Die folgenden Personen müssen der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre
E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Ände- rungen dieser Daten melden: a. die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Equiden; b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV10 kennzeichnet; c. die Person, die den Equiden nach Artikel 15b TSV identifiziert;
2 Für Equiden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Betreiberin die
Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–g melden.
3 Bei einem Eigentümerwechsel muss die bisherige Eigentümerin oder der bisherige
Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h und die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i melden.
10 SR 916.401
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4 Bei der Schlachtung eines Equiden muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die
Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j melden.
5 Bei der Kennzeichnung eines Equiden muss die Person, die diesen nach Arti-
kel 15a Absatz 2 TSV kennzeichnet, der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Zif- fer 3 Buchstabe k melden.
6 Bei der Identifizierung eines Equiden muss die Person, die die Identifizierung
vornimmt, der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe l melden.
7 Bei der Ausstellung des Equidenpasses muss die passausstellende Stelle nach
Artikel 15dbis TSV der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m melden.
Art. 9 Meldung durch Dritte
1 Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5–8 können Dritte mit den Meldungen
beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.
2 Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag der Betreiberin selber
melden. Dazu muss sie ihm die Agate-Nummern der beauftragten Personen melden.
3 Sie muss der Betreiberin ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.
4 Die mit den Meldungen beauftragte Person muss der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden.
Art. 10 Daten zu Tieren der Rindergattung zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern: a. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199811 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Was- serbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere; b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tier- kategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der Land- wirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199812; c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tier- kategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverord- nung vom 14. November 200713;
11 SR 910.13 12 SR 919.117.71 13 SR 910.133
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d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung und an Wasser- büffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998.
Art. 11 Berichtigung von Daten 1 Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und die beauftragten Perso- nen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin jederzeit eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.
2 Soll eine Datenberichtigung für Direktzahlungen berücksichtigt werden, so muss
die Tierhalterin oder der Tierhalter diese Berichtigung bis am 30. Juni des laufenden Jahres bei der Betreiberin mit schriftlicher Begründung beantragen.
3 Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchsta-
ben c–e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV14 beizulegen.
3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
Art. 12 Allgemeine Berechtigung 1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in:
a. die Tiergeschichte eines einzelnen Tiers; b. das Tierdetail eines einzelnen Tiers; c. bei Tieren der Rindergattung: den BVD-Status eines einzelnen Tiers; d. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung: den BVD-Status einer Tier- haltung.
2 Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen zulässig; diese sind kostenlos.
3 Die TVD-Nummer der Tierhaltung oder die Identifikationsnummer des Tiers dient
als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Die Anwenderin oder der Anwen- der beschafft die Schlüssel selber.
Art. 13 Amtsstellen 1 Das BLW kann die Daten nach den Artikeln 4–8 bearbeiten. Es hat Einsicht in die Daten nach den Artikeln 9 und 10. 2 Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirt- schaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfra- gen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
14 SR 916.401
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3 Die zuständigen kantonalen Stellen können die Daten nach den Artikeln 4–8, die
sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und ver- wenden.
Art. 14 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste
1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste
können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwen- den: a. TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Auflistung des Tierbestands; b. Name und Adresse von Tierhalterinnen und Tierhaltern; c. Ohrmarkennummern, die von der Betreiberin an die Mitglieder der betref- fenden Organisation geliefert worden sind; d. für Tiere der Rindergattung: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die sich in den Tierhaltungen der Mitglieder befinden oder befunden haben; e. für Tiere der Schweinegattung: Tierdaten nach Anhang 1 Ziffer 2 zu den Tiergruppen, die sich in den Tierhaltungen der Mitglieder befinden oder befunden haben; f. für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers; g. für Equiden: Tierdetail, Tiergeschichte sowie Tierdaten nach Anhang 1 Zif- fer 3 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind.
2 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste
können die Daten betreffend Post- oder Bankverbindung ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.
3 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste
können die übrigen Daten nach den Artikeln 4–8 ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.
Art. 15 Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen anerkannte Stellen Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen anerkannte Stellen nach Arti- kel 15dbis TSV15 können die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a, c, f–i, k und l bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
15 SR 916.401
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Art. 16 Einsichtsberechtigte Personen
1 Tierhalterinnenund Tierhalter können unbeschränkt und ohne Kostenfolge in
folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: a. Daten über die eigene Tierhaltung; b. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt; c. folgende Daten über die Tiere, die sich in ihrer Tierhaltung befinden oder befunden haben:
1. Tiergeschichte,
2. Tierdetail,
3. bei Tieren der Rindergattung: BVD-Status,
4. bei Tieren der Rindergattung: Ergebnisse bei der neutralen Qualitäts-
einstufung.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können unbeschränkt und ohne
Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: a. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt; b. folgende Daten über die Tiere, die sich in ihrem Eigentum befinden oder befunden haben:
1. Tiergeschichte,
2. Tierdetail.
3 Personen, die Equiden kennzeichnen oder identifizieren, können unbeschränkt und ohne Kostenfolge ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
Art. 17 Beauftragte
1 Die beauftragten Personen nach Artikel 9 können in die gleichen Daten Einsicht
nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden wie die Personen nach Artikel 16.
2 Für die Einsichtnahme und die Datenbeschaffung werden die Gebühren nach den
Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 200616 über die Gebüh- ren für den Tierverkehr erhoben.
16 SR 916.404.2
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Art. 18 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissen- schaftliche Untersuchungszwecke ohne Kostenfolge in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
4. Abschnitt: Betrieb der Datenbank
Art. 19 Betreiberin 1 Die Datenbank wird von einer Betreiberin betrieben, die rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmen der Vieh-, Equiden- und Fleischwirtschaft sowie von ihren Hauptlieferanten.
2 Die Betreiberin untersteht der Aufsicht des BLW.
Art. 20 Aufgaben der Betreiberin
1 Die Betreiberin betreibt die Datenbank nach einem vom BLW erteilten Leistungs-
auftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen, Qualität und Abgeltung der verlangten Leistung.
2 Die Betreiberin teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.
3 Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5–8 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen. 4 Sie unterhält ein Helpdesk für die Tierhalterinnen und Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenkorrektur und zur Beratung.
5 Sie veröffentlicht Auswertungen über die in der Datenbank registrierten Tiere.
Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Tierhal- tungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.
Art. 21 Aufgaben der Betreiberin zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung 1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils am 20. Mai auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Was- serbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Anga- ben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung. Auf Ersuchen der Tierhalterin oder des Tierhalters wird das Verzeichnis gegen eine Gebühr auch schriftlich zuge- stellt.
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2 Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für
Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.
3 Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung die Nutzungsart der Muttertiere:
a. bei der ersten Abkalbung und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung; b. beim Zugang aufgrund der bisherigen Nutzungsart des Tiers. 4 Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern und den Amtsstellen nach Artikel 13 Absatz 3 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr den Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasser- büffeln in Grossvieheinheiten berechnen können.
Art. 22 Aufgaben der Betreiberin im Bereich Equiden
1 Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu.
Besteht eine Vereinbarung nach Artikel 15dbis Absatz 5 TSV17, so kann eine auslän- dische Organisation oder Vereinigung die UELN zuteilen. 2 Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestäti- gung mit folgenden Angaben zu: a. der dem Tier zugeteilten UELN; b. den nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe a erfassten Daten; c. einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Identifizierung (Art. 15b Abs. 1 TSV) und Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) sowie Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV); d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200418 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November
200519 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Art. 23 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen
1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet
die Betreiberin der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.
2 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder Mehrwertsteuergesetzge-
bung erstattet die Betreiberin der zuständigen Bundesstelle Meldung.
17 SR 916.401 18 SR 812.212.27 19 SR 817.190
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Art. 24 Archivierung der Daten
1 Die Daten sind von der Betreiberin während 18 Jahren zu archivieren.
2 Sobald die Betreiberin keine Vollzugsaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.
3 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszu-
händigen.
5. Abschnitt: Weitere Aufgaben und Dienstleistungen der Betreiberin
Art. 25 Aufgaben der Betreiberin ausserhalb des Datenbankbetriebs 1 Die Betreiberin nimmt die Bestellungen von Ohrmarken entgegen und beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter mit Ohrmarken.
2 Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr
bestimmt sind. 3 Sie bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den passausstel- lenden Stellen nach Artikel 15dbis TSV20 zur Verfügung.
4 Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier
stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.
Art. 26 Zusätzliche Dienstleistungen
1 Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4–11 weitere Daten,
insbesondere der folgenden Art, bearbeiten: a. zuchtrelevante Daten; b. Mitgliedschaft bei Organisationen nach Artikel 14; c. Produktionsart; d. Gesundheitsstatus der Tierhaltung und Gesundheitszustand der Tiere; e. Verabreichung von Arzneimitteln; f. neutrale Qualitätseinstufung des Schlachttierkörpers. 2 Die Betreiberin hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit der Drittperson zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen. 3 Die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln 4–10 getrennt bearbeitet werden.
20 SR 916.401
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann bei der Betreiberin ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.
3 Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltun- gen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.
4 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen sowie die Erfassung der
Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okto- ber 201121.
5 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen
Norm ISO/IEC 1702022 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeich- nungsverordnung vom 17. Juni 199623 akkreditiert sind.
Art. 28 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 29 Übergangsbestimmung
1 Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer am 31. Dezember 2012 im Besitz von
lebenden Equiden und ist sie oder er noch nicht in der Datenbank registriert, so muss sie oder er sich nach Artikel 8 Absatz 1 bei der Betreiberin registrieren lassen.
2 Für die am 31. Dezember 2012 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank
registriert sind, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Betreiberin bis zum 31. Dezember 2012 folgende Daten melden: a. die Agate-Nummer der Eigentümerin oder des Eigentümers; b. die TVD-Nummer der Tierhaltung; c. das Geburtsdatum des Tiers; d. den Namen des Tiers; e. wenn vorhanden, die UELN des Tiers; f. wenn vorhanden, die Mikrochipnummer; g. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers; h. den Verwendungszweck (Nutztier, Heimtier) nach Artikel 3 der Tierarznei- mittelverordnung vom 18. August 200424;
21 SR 910.15 22 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden. 23 SR 946.512 24 SR 812.212.27
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i. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel); j. ob für den Equiden bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde.
3 Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 3 gemeldet werden, so ist dieser Equide
vorgängig zu registrieren.
Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 5, 6, 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 29)
Der Betreiberin zu meldende Daten
1. Daten zu Tieren der Rindergattung
Zu Tieren der Rindergattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und des Vater-
tiers,
3. das Geburtsdatum des Tiers,
4. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers,
5. Mehrlingsgeburten,
6. das Datum der Meldung;
b. bei der Einfuhr eines Tiers:
1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Her-
kunftsland,
2. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
3. die Identifikationsnummer des Tiers,
4. das Geburtsdatum des Tiers,
5. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers,
6. das Einfuhrdatum,
7. das Datum der Meldung;
c. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3. die Identifikationsnummer des Tiers,
4. das Zugangsdatum,
5. das Datum der Meldung;
d. beim Abgang eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tiers,
3. das Abgangsdatum,
4. die Abgangsart,
5. das Datum der Meldung;
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TVD-Verordnung AS 2011
e. bei der Schlachtung eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3. die Identifikationsnummer des Tiers,
4. das Schlachtdatum,
5. das Datum der Meldung,
6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1
der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200325; f. bei der Verendung eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tiers,
3. das Verendungsdatum,
4. das Datum der Meldung;
g. bei der Ausfuhr eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Tiers,
3. das Bestimmungsland,
4. das Ausfuhrdatum,
5. das Datum der Meldung;
h. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Identifikationsnummer des Muttertiers,
3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten:
– Milchkuh – andere Kuh,
4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt,
5. das Datum der Meldung.
2. Daten zu Tieren der Schweinegattung
Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Einfuhr von Tieren:
1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im
Herkunftsland,
2. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
3. die Zahl der Tiere,
4. das Einfuhrdatum,
5. das Datum der Meldung;
25 SR 916.341
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b. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3. die Zahl der Tiere,
4. das Zugangsdatum,
5. das Datum der Meldung;
c. bei der Schlachtung von Tieren:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3. die Zahl der Tiere,
4. das Schlachtdatum,
5. das Datum der Meldung;
d. bei der Ausfuhr von Tieren:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die Zahl der Tiere,
3. das Bestimmungsland,
4. das Ausfuhrdatum,
5. das Datum der Meldung.
3. Daten zu Equiden
Zu Equiden sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. den Namen des Tiers,
3. die UELN des Muttertiers, falls vorhanden,
4. bei Embryotransfer: die UELN der genetischen Mutter,
5. das Geburtsdatum des Tiers,
6. Mehrlingsgeburten,
7. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers,
8. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel),
9. das rudimentäre verbale Signalement;
b. bei der Einfuhr eines Tiers:
1. das Herkunftsland des Tiers,
2. die UELN des Tiers, sofern vorhanden, gemäss Equidenpass,
3. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
4. den Namen des Tiers gemäss Equidenpass,
5. das Geburtsdatum des Tiers,
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6. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers gemäss Equiden-
pass,
7. eine allfällige Kastration gemäss Equidenpass,
8. das Einfuhrdatum,
9. den Verwendungszweck nach Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung
vom 18. August 200426: – Nutztier – Heimtier, gemäss Equidenpass,
10. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
c. beim Wechsel der Tierhaltung im Inland:
1. die TVD-Nummer der neuen Tierhaltung,
2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3. die UELN des Tiers,
4. das Datum des Tierhaltungswechsels;
d. bei der Verendung oder Euthanasierung eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die UELN des Tiers,
3. das Datum der Verendung oder Euthanasierung;
e. bei der Ausfuhr eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die UELN des Tiers,
3. das Bestimmungsland,
4. das Ausfuhrdatum;
f. beim Wechsel des Verwendungszwecks nach Artikel 15 der Tierarzneimit- telverordnung vom 18. August 2004:
1. die UELN des Tiers,
2. das Datum des Wechsels;
g. bei der Kastration eines männlichen Tiers:
1. die UELN des Tiers,
2. das Datum der Kastration,
3. die Art der Kastration;
h. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsabtritt):
1. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen
Eigentümers,
2. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentü-
mers, sofern bekannt,
3. die UELN des Tiers,
4. das Datum des Eigentümerwechsels;
26 SR 812.212.27
5469
TVD-Verordnung AS 2011
i. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsübernahme):
1. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentü-
mers,
2. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen
Eigentümers,
3. die UELN des Tiers,
4. das Datum des Eigentümerwechsels;
j. bei der Schlachtung eines Tiers:
1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,
2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,
3. die UELN des Tiers,
4. das Schlachtdatum;
k. bei der Kennzeichnung eines Tiers:
1. die UELN des Tiers,
2. die Mikrochipnummer,
3. die Agate-Nummer der Person, die die Kennzeichnung vorgenommen
hat,
4. das Datum der Kennzeichnung,
5. den Ort der Kennzeichnung;
l. bei der Identifizierung eines Tiers:
1. die UELN des Tiers,
2. die Agate-Nummer der Person, die die Identifizierung vorgenommen
hat,
3. das Signalement, bestehend aus dem Schaubild (grafisches Signale-
ment) und dem verbalen Beschrieb (verbales Signalement),
4. das Datum der Identifizierung,
5. den Ort der Identifizierung,
6. anlässlich der ersten Identifizierung: die Stelle, die den Equidenpass
ausstellen soll; m. bei der Ausstellung eines Equidenpasses:
1. die UELN des Tiers,
2. das Datum der Passausstellung,
3. die Art des Passes (Erstausstellung, Ersatzpass, Duplikat),
4. den Namen der Stelle, die den Equidenpass ausstellt.
5470
TVD-Verordnung AS 2011
Anhang 2 (Art. 28)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung vom 23. November 200527 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD- Verordnung) wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200428
Art. 15 Abs. 3 und 4
3 Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehrsdatenbank und im Equidenpass
nach Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199529 einzutragen.
4 Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierver-
kehrsdatenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehrsdatenbank vor.
Art. 23 Abs. 3
3 Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199530 zu machen und für Equiden, die als Nutztiere gelten, im Equidenpass. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201131 zu machen.
27 AS 2005 5573, 2007 4477 4659 6167, 2008 2275 3579 5879, 2009 4255, 2010 2531 28 SR 812.212.27 29 SR 916.401 30 SR 916.401 31 SR 916.404
5471
TVD-Verordnung AS 2011
2. Verordnung vom 23. November 200532 über das Schlachten
und die Fleischkontrolle
Art. 24 Abs. 3
3 Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
199533 vorgeschrieben, so ist die Gesundheitsmeldung durch die Tierhalterin oder
den Tierhalter auf diesem Dokument und für Equiden im Equidenpass zu machen. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD- Verordnung vom 26. Oktober 201134 zu machen.
Art. 60 Abs. 2 2 Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind der Tierverkehrsda- tenbank (TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201135) mit Angabe der Betriebsnum- mern (TVD-Nummern) in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt erlässt eine technische Weisung über die erforderlichen Daten, die Art und Häufig- keit der Übermittlung.
3. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199836
Art. 29 Abs. 4
4 Der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand wird anhand der Daten der
Tierverkehrsdatenbank berechnet. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, an denen während der Referenzzeit und während der Sömmerung eine eindeutige Standort- zuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
Art. 67 Abs. 1bis Bst. b 1bis Der Kanton kann den massgebenden Bestand nach den Artikeln 29 und 29a in begründeten Fällen erhöhen oder herabsetzen. Ein begründeter Fall liegt namentlich vor, wenn: b. die betroffenen Tierhalter und Tierhalterinnen schriftlich und mit Unter- schrift darlegen, dass der Bestand nach Artikel 29 trotz der Datenberich- tigung nach Artikel 11 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober
201137 nicht dem tatsächlichen Bestand entspricht.
32 SR 817.190 33 SR 916.401 34 SR 916.404 35 SR 916.404 36 SR 910.13 37 SR 916.404
5472
TVD-Verordnung AS 2011
Art. 70 Abs. 1 Bst. f 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Land- wirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. Sept. 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: f. die Daten nach Artikel 5 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201138 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt.
4. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200739
Art. 24 Abs. 3
3 Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank berechnet die Rindviehbestände vom
25. Juli des Beitragsjahres je Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieb und stellt die Daten den Kantonen und dem BLW jeweils bis am 15. August des Beitragsjahres zu Kontrollzwecken zur Verfügung. Das BLW legt den Inhalt der Daten in Zusammenarbeit mit der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank und den Kantonen fest.
Art. 25 Abs. 1 Bst. d
1 Der Kanton kürzt oder verweigert den Beitrag, wenn der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin: d. die Begleitdokumente nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199540 nicht vorlegen kann;
5. Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 199841
Art. 2 Abs. 9 9 Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank berechnet und ermittelt die Tierbestän- de für die Tiere der Rindergattung sowie für Wasserbüffel nach Artikel 21 der TVD- Verordnung vom 26. Oktober 201142.
38 SR 916.404 39 SR 910.133 40 SR 910.401 41 SR 919.117.71 42 SR 916.404
5473
TVD-Verordnung AS 2011
Art. 15 Abs. 1 Bst. f
1 Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 1–3 weitergeben:
f. an das Bundesamt für Veterinärwesen, an das Schweizerische Heilmittelin- stitut, an die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette, an das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, an die kantonalen Veterinärämter und die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank: Daten zur Betriebsidentifi- kation, zur Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung und zu der auf dem Betrieb verwerteten Milchmenge (Anhang 2, Nummern I–IV, XVI und XXII; Anhang 3, Nummern I–IV) für veterinärrechtliche Mass- nahmen und zur Vollzugsunterstützung (TVD) sowie Daten für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199243 und von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 199944 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang 2, Nummern I–V, VII, XVI und XXII; Anhang 3, Nummern I–VII);
43 SR 817.0 44 SR 0.916.026.81
5474