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AS 2011 561

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 26. Januar 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 72bis Aufgehoben

Art. 76 Abs. 1 Bst. g

1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:

g. dem Arzt oder der medizinischen Abklärungsstelle, die, ohne Durchfüh- rungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung einen Arztbericht oder ein Gutachten erstellt haben;

Gliederungstitel vor Art. 99 Achter Abschnitt: Die Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe

Gliederungstitel B. vor Art. 108 Aufgehoben

Art. 108 Abs. 2

2 Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge

auf höchstens vier Jahre über die anrechenbaren Leistungen ab. Kommt keine ver- tragliche Einigung zustande, erlässt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfü- gung über die Beitragsberechtigung.

1 SR 831.201

2010-3109 561

Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011

Art. 108bis Abs. 1 Bst. e und 3

1 Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich

erbrachte Leistungen ausgerichtet: e. begleitetes Wohnen.

3 Im Rahmen des begleiteten Wohnens sind höchstens vier Betreuungsstunden pro

behinderte Person und Woche anrechenbar.

Art. 109 Aufgehoben

II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend auf den 1. Januar

2011 in Kraft.

2 Die Artikel 72bis und 76 Absatz 1 Buchstabe g treten am 1. April 2011 in Kraft.

26. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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