AS 2011 561
Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 26. Januar 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 72bis Aufgehoben
Art. 76 Abs. 1 Bst. g
1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:
g. dem Arzt oder der medizinischen Abklärungsstelle, die, ohne Durchfüh- rungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung einen Arztbericht oder ein Gutachten erstellt haben;
Gliederungstitel vor Art. 99 Achter Abschnitt: Die Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe
Gliederungstitel B. vor Art. 108 Aufgehoben
Art. 108 Abs. 2
2 Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge
auf höchstens vier Jahre über die anrechenbaren Leistungen ab. Kommt keine ver- tragliche Einigung zustande, erlässt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfü- gung über die Beitragsberechtigung.
1 SR 831.201
2010-3109 561
Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011
Art. 108bis Abs. 1 Bst. e und 3
1 Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich
erbrachte Leistungen ausgerichtet: e. begleitetes Wohnen.
3 Im Rahmen des begleiteten Wohnens sind höchstens vier Betreuungsstunden pro
behinderte Person und Woche anrechenbar.
Art. 109 Aufgehoben
II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend auf den 1. Januar
2011 in Kraft.
2 Die Artikel 72bis und 76 Absatz 1 Buchstabe g treten am 1. April 2011 in Kraft.
26. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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