Lexipedia

AS 2011 5659

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)

Änderung vom 18. März 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20101, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1 und 112b Absatz 1 der Bundesverfassung3,

Art. 3b Abs. 2 Bst. l und 3

2 Zur Meldung berechtigt sind:

l. der Krankenversicherer.

3 Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–l haben die versicherte

Person vor der Meldung darüber zu informieren.

Art. 3c Abs. 5 5 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den Krankenversicherer, die private Versicherungs- einrichtung nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind; sie leitet die medizinischen Auskünfte und Unterlagen nicht weiter.

2009-1774 5659

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 7 Abs. 2 Bst. e

2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren- tenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.

Art. 7b Abs. 3 und 4

3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle

Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.

4 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG4 werden Hilflosenentschädigungen

weder verweigert noch gekürzt.

Art. 8a Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern

1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur

Wiedereingliederung, sofern: a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

2 Massnahmen zur Wiedereingliederung sind:

a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2; b. Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c; c. die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21–21quater; d. die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.

3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt

länger als ein Jahr dauern.

4 Versicherte Personen, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2

aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung.

5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen

nach den Absätzen 2 und 4 zur Verfügung stehen.

4 SR 830.1

5660

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 10 Abs. 2

2 Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen

zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a entsteht, sobald die Massnahmen im Hin- blick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.

Art. 11 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 2 Bst. c zweiter Satz

2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:

c. … Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden. …

Art. 18 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 18a Arbeitsversuch

1 Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen

Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.

2 Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Tag-

geld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt.

3 Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obliga-

tionenrecht (OR)5. Folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sind jedoch sinngemäss anwendbar: a. Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR); b. Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b OR); c. Überstundenarbeit (Art. 321c OR); d. Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321d OR); e. Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e OR); f. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327, 327a, 327b, 327c OR); g. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328, 328b OR); h. Freizeit und Ferien (Art. 329, 329a, 329c OR); i. übrige Pflichten: Kaution (Art. 330 OR), Zeugnis (Art. 330a OR), Informa- tionspflicht (Art. 330b OR); j. Rechte an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR);

5 SR 220

5661

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

k. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1 OR), Rückgabepflichten (Art. 339a OR).

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für einen möglichen vorzeitigen

Abbruch des Arbeitsversuchs.

Art. 18b Einarbeitungszuschuss 1 Hat eine versicherte Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden und entspricht ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn, so hat sie während der erforderlichen Einarbeitungszeit, längstens jedoch während

180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss.

2 Der Einarbeitungszuschuss entspricht höchstens dem vereinbarten monatlichen

Bruttolohn und darf den Höchstbetrag des Taggeldes nicht überschreiten.

3 Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausbezahlt.

4 Der Bundesrat regelt die Koordination mit Leistungen der anderen Sozialversiche- rungen für die Zeit, während der ein Einarbeitungszuschuss entrichtet wird.

Art. 18c Entschädigung für Beitragserhöhungen 1 Die Versicherung richtet eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligato- rischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung aus, wenn: a. die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird; und b. das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest und kann weitere Vorausset-

zungen für deren Ausrichtung bezeichnen.

Art. 18d Bisheriger Art. 18b

Art. 21 Abs. 3 und 4 3 Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versi- cherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.

4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes

Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.

5662

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 21bis Austauschbefugnis 1 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.

2 Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch

höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte. 3 Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden.

Art. 21ter Ersatzleistungen 1 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eige- ne Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren. 2 Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Drit- ter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren.

3 Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts-

oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versi- cherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.

4 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und der

Darlehenssumme nach Absatz 3 fest.

Art. 21quater Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln

1 Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten

Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bun- desrat die folgenden Instrumente zur Verfügung: a. Festsetzung von Pauschalbeträgen; b. Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestel- len, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern; c. Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme; und d. Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19946 über das öffentliche Beschaffungswesen.

2 Der Bundesrat wendet Vergabeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe d nach Prüfung

der Instrumente gemäss den Buchstaben a–c an.

6 SR 172.056.1

5663

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 22 Abs. 5bis, 5ter und 6 5bis Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durch- führung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. 5ter Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.

6 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet

werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.

Art. 23 Abs. 1bis und 3 1bis Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.

3 Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und

1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG7 erhoben werden (massgebendes Einkommen).

Gliederungstitel vor Art. 26 VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit, Tarife und Schiedsgerichte

Art. 26bis Abs. 1 1 Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.

Art. 27 Abs. 1 1 Der Bundesrat ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinal- personen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstät- ten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzu- legen.

7 SR 831.10

5664

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 31 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit

1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:

a. sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente fol- genden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird; b. die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und c. sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wie- dereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäf- tigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.

2 Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen

nach Absatz 1 erfüllt sind.

3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über

den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).

Art. 33 Höhe der Übergangsleistung

1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:

a. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versi- cherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; b. der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. 2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.

Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. 2 Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditäts- grad folgt: a. entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenan- spruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; b. wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.

5665

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 42 Abs. 6 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 42bis Abs. 4

4 Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung,

an denen sie sich nicht in einem Heim oder, in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG, nicht in einer Heilanstalt zulasten der Sozialversicherung aufhalten.

Art. 42ter Abs. 2

2 Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim

aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4.

Ebis. Der Assistenzbeitrag

Art. 42quater Anspruch

1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:

a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 aus- gerichtet wird; b. die zu Hause leben; und c. die volljährig sind.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit einge-

schränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.

3 Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag haben.

Art. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die: a. von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und b. weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.

5666

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 42sexies Umfang 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: a. der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42–42ter; b. den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; c. dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG8. 2 Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entspre- chend reduziert.

3 In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG9 gewährt die Invalidenver-

sicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.

4 Der Bundesrat legt fest:

a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; b. die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assis- tenzbeitrags; c. die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR10 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfe- leistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.

Art. 42septies Beginn und Ende des Anspruchs

1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG11 entsteht der Anspruch auf einen Assistenz-

beitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs.

2 Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren

Erbringen gemeldet werden.

3 Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt:

a. in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42quater nicht mehr erfüllt; b. in dem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG12 Gebrauch macht oder das Rentenalter erreicht; oder c. des Todes der versicherten Person.

8 SR 832.10 9 SR 830.1 10 SR 220 11 SR 830.1 12 SR 831.10

5667

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 42octies Kürzung oder Verweigerung des Assistenzbeitrags Der Assistenzbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Assistenzpersonen oder gegenüber der Versicherung nicht nachkommt. Die Versicherung muss die versi- cherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen.

Art. 47 Abs. 1, 1bis und 1ter

1 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG13 können Renten während der

Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Mass- nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden. 1bis Die Renten werden gewährt:

a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Ent- scheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. 1ter Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Ein- gliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.

Art. 48 Nachzahlung von Leistungen

1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung,

auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG14 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. 2 Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: a. den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und b. den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhal- ten hat, geltend macht.

Art. 53 Abs. 2 Bst. a, abis und e

2 Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in

den folgenden Bereichen: a. Abgabe von Hilfsmitteln nach Artikel 21quater; abis. Zusammenarbeit und Tarife nach Artikel 27; e. Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 74 und 75.

13 SR 830.1 14 SR 830.1

5668

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 57 Abs. 1 Bst. f und i

1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:

f. die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen; i. die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer.

Art. 66c 1 Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geisti- ge Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen not- wendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 SVG15) melden.

2 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über diese Meldung.

3 Auf Anfrage stellt die IV-Stelle der kantonalen Behörde die entsprechenden Unter- lagen im Einzelfall zu.

Art. 68quinquies Haftung für Schäden bei einem Arbeitsversuch 1 Schädigt eine versicherte Person während eines Arbeitsversuchs nach Artikel 18a den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR16 einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden. 2 Schädigt die versicherte Person während eines Arbeitsversuchs einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er kann auf die Invalidenversicherung Rückgriff nehmen, sofern die versicherte Person bei sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR ersatzpflich- tig würde.

3 Die Invalidenversicherung kann für Ersatzleistungen nach den Absätzen 1 und 2

auf die versicherte Person Rückgriff nehmen, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

4 Die versicherte Person kann nicht direkt von den Geschädigten belangt werden.

5 Die zuständige IV-Stelle entscheidet durch Verfügung über:

a. Ansprüche des Einsatzbetriebes; b. Rückgriffsforderungen der Versicherung gegenüber der versicherten Person.

Art. 77 Abs. 2

2 Die Hilflosenentschädigung und die ausserordentlichen Renten werden aus-

schliesslich durch den Bund finanziert.

15 SR 741.01 16 SR 220

5669

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 78 Bundesbeitrag 1 Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithme- tischen Mittels der Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011.

2 Der Ausgangswert wird jährlich an die abdiskontierte Veränderungsrate der

Mehrwertsteuereinnahmen angepasst. Die Mehrwertsteuereinnahmen werden um allfällige Änderungen der Steuersätze und der Bemessungsgrundlage bereinigt.

3 Der Diskontierungsfaktor entspricht der Entwicklung des Quotienten aus dem

jährlich zu ermittelnden Index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG17 und dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindex ab 2011.

4 Der Bundesbeitrag entspricht dem nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrag;

davon werden die Beiträge an die Hilflosenentschädigung und an die ausserordent- lichen Renten nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.

5 Der Bundesbeitrag beträgt höchstens die Hälfte der Ausgaben der Versicherung,

jedoch mindestens 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.

6 Artikel 104 AHVG ist sinngemäss anwendbar.

II Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) a. Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden

1 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil-

dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden inner- halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus- setzungen nach Artikel 7 ATSG18 nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2 Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezü- ger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.

3 Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so

wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

17 SR 831.10 18 SR 830.1

5670

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

4 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-

tens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invali- denversicherung beziehen.

5 Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1–4 bewirken weder

eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG19 (Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten. b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch «Assistenzbudget»

1 Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leis-

tungen nach der Verordnung vom 10. Juni 200520 über den Pilotversuch «Assistenz- budget» hatten und die Voraussetzungen nach Artikel 42quater erfüllen, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne ihn geltend machen zu müssen. 2 Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Artikel 42sexies verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2011 Nationalrat, 18. März 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

19 SR 832.20 20 SR 831.203

5671

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2011 unbenützt abgelaufen.21

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 3, auf den 1. Januar 2012 in

Kraft gesetzt. 3 Artikel 78 Absätze 1–3, 4 erster Teilsatz sowie 5 und 6 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

16. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

21 BBl 2011 2723

5672

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199422 über das öffentliche

Beschaffungswesen

Art. 21 Abs. 1bis 1bis Teilt die Auftraggeberin die zu beschaffenden Leistungen in Teilleistungen (Lose) auf, so kann sie festlegen, dass ein einzelner Anbieter oder eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann. Sie kündigt dies in der Ausschreibung an.

2. Zivilgesetzbuch23

Art. 89bis24 Abs. 6 Ziff. 3a

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198225 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 3a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),

22 SR 172.056.1 23 SR 210 24 Mit Inkrafttreten am 1. Jan. 2013 der Änd. vom 19. Dez. 2008 des ZGB (Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht, AS 2011 725) wird Art. 89bis zu Art. 89a. 25 SR 831.40

5673

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200026 über den allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts

Art. 74 Abs. 2 Bst. d

2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:

d. Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflege- kosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194627 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Gliederungstitel vor Art. 43bis D. Die Hilflosenentschädigung, der Assistenzbeitrag und die Hilfsmittel

Art. 43ter Assistenzbeitrag Hat eine Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder bis zum Rentenvorbezug einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assis- tenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weitergewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octies IVG28 sinngemäss.

Art. 43quater Bisheriger Art. 43ter

Art. 43quinquies Bisheriger Art. 43quater

5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200629 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 11 Abs. 3 Bst. f

3 Nicht angerechnet werden:

f. Assistenzbeiträge der AHV oder der IV.

26 SR 830.1 27 SR 831.10 28 SR 831.20 29 SR 831.30

5674

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Art. 14 Abs. 4 erster Satz

4 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädi-

gung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. …

6. Bundesgesetz vom 25. Juni 198230 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 26 Abs. 3 erster Satz

3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vor-

behalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. …

Art. 26a Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung 1 Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgra- des herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrich- tung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG31 teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.

2 Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten,

solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht.

3 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs

kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für

die weitergehende Vorsorge die Vorschriften über: 3a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungs- anspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenver- sicherung (Art. 26a),

30 SR 831.40 31 SR 831.20

5675

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden Wird in Anwendung der Schlussbestimmungen Buchstabe a der Änderung vom 18. März 2011 des IVG32 eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausge- richtet wird. Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG33. Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleitung nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG.

Koordination der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) mit der Änderung vom 19. März 2010 des BVG (Strukturreform) Unabhängig davon, ob die Änderung vom 19. März 201034 des BVG oder die vor- liegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 26 Absatz 3 erster Satz wie folgt:

Art. 26 Abs. 3 erster Satz

3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vor-

behalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. …

7. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199335

Art. 2 Abs. 1ter 1ter Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Vermin- derung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.

32 SR 831.20 33 SR 831.42 34 AS 2011 3393 35 SR 831.42

5676

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

8. Bundesgesetz vom 19. Juni 199236 über die Militärversicherung

Art. 65 Abs. 3

3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle

Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.

36 SR 833.1

5677

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG AS 2011

5678