AS 2011 839
Verordnung des UVEK über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte
Verordnung des UVEK über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte
vom 1. März 2011
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b dritter Satz der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081, verordnet:
Art. 1 Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 3 Bst. b
3 Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö-
genswerte gilt: b. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von
10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risiko-
gerechten Entschädigung. Diese beträgt ab dem Jahr 2009 1,93, ab dem Jahr
2011 1,73 und ab dem Jahr 2012 1,71 Prozentpunkte. Nach Konsultation der
ElCom passt sie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bei einer Änderung der Marktrisiko- prämie jährlich entsprechend an.
Art. 2 Diese Verordnung tritt am 15. März 2011 in Kraft.
1. März 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Doris Leuthard
1 SR 734.71
2011-0198 839
Risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte AS 2011