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AS 2012 2865

Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren

Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)

Änderung vom 9. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Einfuhr von Heimtieren wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 1 Absätze 1 Buchstaben c und d sowie 2, 2 Absatz 2, 7 Absatz 1, 15 Sachüberschrift und Absatz 1 sowie 16 Sachüberschrift, Absätze 1 und 7 wird der Ausdruck «Staaten» durch «Staaten und Territorien» ersetzt.

2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Europäische Union» durch «EU» ersetzt.

Art. 1 Abs. 1 Bst. a

1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Heimtieren aus:

a. den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU);

Art. 4 Änderung der Anhänge Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kann in den Anhängen 1–4 Anpassun- gen der international harmonisierten technischen Vorschriften nachführen.

Art. 5 Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2

2 Tiere, die unerlaubterweise über einen anderen Flughafen eingeführt werden,

werden vom Zoll zurückgewiesen. Ist eine unverzügliche Rückweisung nicht mög- lich, so meldet die Zollverwaltung dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet der Flughafen liegt. Diese trifft Massnahmen nach Artikel 22.

1 SR 916.443.14

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Einfuhr von Heimtieren AS 2012

Art. 8 Kennzeichnung

1 Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der die

folgenden technischen Anforderungen erfüllt: a. passiver RFID-Chip; b. HDX-Übertragung oder FDX-B-Übertragung nach der ISO-Norm 117842; c. ablesbar mit einem Lesegerät, das der ISO-Norm 117853 entspricht. 2 Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Begleitperson bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfü- gung stellen.

3 Tiere,

die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, benötigen keinen Mikrochip.

4 Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung nach Artikel 12 und vor einer

allfälligen Titrierung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen. Sie muss im Heimtierpass oder im Impfausweis und im Laborbericht, in dem die Titerbestim- mung festgehalten ist, vermerkt sein.

Art. 9 Abs. 1

1 Der Heimtierpass ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus

Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgestellt wird. Er muss den Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 entsprechen. In Heimtierpässen aus Staaten und Territorien, die nicht der EU angehören, müssen das Emblem der EU und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt werden.

Art. 10 Veterinärbescheinigung

1 Die Veterinärbescheinigung ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frett-

chen aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ausge- stellt wird. Sie muss: a. den Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 entsprechen; b. eine von der Person nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a unterzeichnete Bestätigung der Eigentumsverhältnisse enthalten.

2 Die Veterinärbescheinigung ist auszufüllen und zu unterzeichnen:

a. von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder

2 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Tele- fon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch. 3 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Tele- fon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.

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Einfuhr von Heimtieren AS 2012

b. von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der von der zuständigen Behörde bevollmächtigt ist; die Einträge sind von der zuständigen Behörde zu bestätigen. 3 Die Veterinärbescheinigung gilt bei der direkten Einreise in die Schweiz für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum oder bis zur Kontrolle durch die zugelassene Grenzkontrollstelle, je nachdem, welcher Tag früher eintritt. Bei der Einreise in die Schweiz über Mitgliedstaaten der EU kann die Veterinärbescheini- gung anstelle eines Heimtierpasses genutzt werden; sie gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der Impfbescheini- gung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.

Art. 11 Übersetzung der Dokumente Sind der Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung nicht in einer Amtssprache oder in Englisch ausgestellt, so müssen sie von einer Übersetzung in eine der Amts- sprachen oder ins Englische begleitet sein.

Art. 12 Abs. 1, 1bis und 2 Einleitungssatz

1 Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der einer der

folgenden Kategorien angehört: a. inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer inter- nationalen Antigeneinheit (WHO-Norm); oder b. rekombinanter Wirkstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Toll- wutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert. 1bis Der Impfstoff muss bei Verabreichung:

a. in der Schweiz: nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20004 zuge- lassen sein; b. in einem Mitgliedstaat der EU: über eine Genehmigung für das Inver- kehrbringen nach den europäischen Vorschriften verfügen; c. in einem Drittstaat: den in Anhang 4 aufgeführten internationalen Standards genügen.

2 Die Tollwutimpfung ist gültig ab:

Art. 15 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4

3 Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden,

sofern für sie eine tierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, die bestätigt, dass sie:

4 Hunde, Katzen und Frettchen aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Arti-

kel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b, für die ein gültiger Heimtierpass mitgeführt wird und die nach Artikel 12 gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehen-

4 SR 812.21

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Einfuhr von Heimtieren AS 2012

dem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt oder wiedereingeführt werden.

Art. 16 Abs. 2 Bst. a

2 In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:

a. die Tollwutimpfung mit einem Impfstoff nach Artikel 12 Absätze 1 und 1bis durchgeführt worden ist;

Art. 17 Abs. 1 1 Für andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen ist eine Veterinärbescheini- gung nur erforderlich, wenn die entsprechende Heimtierkategorie in Anhang 3 Ziffer 2 aufgeführt ist.

Art. 18 Für die Einfuhr von Heimtieren, die anschliessend nach Mitgliedstaaten der EU mit zusätzlichen Einfuhrbeschränkungen verbracht werden, gelten die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 3.

Art. 20 Kontrolle bei der Einfuhr im Luftverkehr

1 Für Heimtiere, die im Luftverkehr unmittelbar aus Staaten und Territorien nach

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d eingeführt werden, ist eine Dokumenten- und Identitätskontrolle obligatorisch, soweit Dokumente vorgeschrieben sind. Sie wird durch die Zollverwaltung durchgeführt; diese kann den grenztierärztlichen Dienst beiziehen. 2 Sind die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt, so ergreift der grenztierärztliche Dienst Massnahmen nach Artikel 22.

Art. 21 Kontrolle bei der Einfuhr aus europäischen Staaten

1 Die Dokumenten- und Identitätskontrolle wird durch die Zollverwaltung durchge-

führt, wenn die Heimtiere: a. aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen; oder b. aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d stammen und sich vorher in einem Mitgliedstaat der EU aufgehalten haben. 2 Sind die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt, so meldet die Zollverwaltung dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Diese Behörde ergreift Massnahmen nach Artikel 22.

Art. 22 Abs. 2 und 3

2 Können sie nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie auf Kosten

und Gefahr des Importeurs abgesondert werden.

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Einfuhr von Heimtieren AS 2012

3 Werden sie nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können die Tiere eingezogen und getötet werden.

II

1 Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 3 und 4 gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Einfuhr von Heimtieren AS 2012

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2) Liste der Staaten und Territorien

Es gilt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/20035, der in der geltenden Fassung folgende Einteilung vorsieht:

a. Alle Mitgliedstaaten der EU, einschliesslich: Azoren und Madeira Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla Färöer Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion Gibraltar Grönland

b. Weitere europäische Staaten, die den Heimtierpass verwenden: Andorra Island Kroatien Monaco Norwegen San Marino Vatikanstadt

c. Andere Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut: Antigua und Barbuda Argentinien Aruba Ascension Australien Bahrain Barbados Belarus Bermuda Bosnien und Herzegowina Britische Jungferninseln Chile Falklandinseln Fidschi Französisch-Polynesien

5 Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 52/2012, ABl. L 18 vom 21.1.2012, S. 1.

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Einfuhr von Heimtieren AS 2012

Hongkong Jamaika Japan Kaimaninseln Kanada Malaysia Mauritius Mayotte Mexiko Montserrat Neukaledonien Neuseeland Niederländische Antillen Russland Singapur St. Helena St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Pierre und Miquelon St. Vincent und die Grenadinen Taiwan (Chinesisches Taipei) Trinidad und Tobago Vanuatu Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten (einschliesslich Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungfern- inseln, Guam, Nördliche Marianen und Puerto Rico) Wallis und Futuna

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Einfuhr von Heimtieren AS 2012

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2) Liste der Heimtiere

Es gilt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/20036, der in der geltenden Fassung folgende Heimtiere vorsieht:

1. Hunde;

2. Katzen;

3. Frettchen;

4. Hauskaninchen;

5. Nagetiere;

6. Vögel, ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG7 und der

Richtlinie 2009/158/EG8;

7. Reptilien;

8. Amphibien;

9. Zierfische;

10. wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere.

6 Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 52/2012, ABl. L 18 vom 21.1.2012, S. 1. 7 Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemein- schaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2012/112/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 51. 8 Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. Nov. 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/879/EU, ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105.

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Einfuhr von Heimtieren AS 2012

Anhang 3 (Art. 9, 10, 17 und 18)

Anforderungen

1 Heimtierpass (Art. 9)

Es gelten die in den Anhängen I und II der Entscheidung 2003/803/EG9 festgelegten Anforderungen.

2 Veterinärbescheinigung

2.1 Hunde, Katzen und Frettchen (Art. 10)

Es gelten die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU10 festgeleg- ten Anforderungen.

2.2 Heimtiervögel (Art. 17)

Es gelten die in den Anhängen II und III der Entscheidung 2007/25/EG11 festgeleg- ten Anforderungen.

3 Einfuhr von Heimtieren, die nach Mitgliedstaaten

der EU verbracht werden (Art. 18) Es gelten die in den Artikeln 1–10 und in den Anhängen I und II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/201112 festgelegten Anforderungen.

9 Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. Nov. 2003 zur Festlegung eines

Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mit- gliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1. 10 Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dez. 2011 zur Festle- gung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Be- scheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union, Fassung gemäss ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 65.

11 Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dez. 2006 hinsichtlich

bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/734/EU, ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 10.

12 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur

Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmassnahmen zur Kontrolle von Echinococcus- multilocularis-Infektionen bei Hunden, Fassung gemäss ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.

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Einfuhr von Heimtieren AS 2012

Anhang 4 (Art. 12 Abs. 1bis Bst. c)

Anforderungen an Tollwutimpfstoffe, die in Drittstaaten verabreicht wurden

Die Impfstoffe müssen den Anforderungen nach den Kapiteln 1.1.8 und 2.1.13 des Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres13 der Weltorganisation für Tiergesundheit entsprechen.

13 Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres, Version 2011; www.oie.int/fr/normes-internationales/manuel-terrestre/acces-en-ligne/

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