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AS 2012 3251

Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau

Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau

vom 1. Juni 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organi- sationen befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 In Ausnahmefällen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach Rück-

sprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswär- tige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder d. Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung,

SR 946.231.138.3 1 SR 946.231

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Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau AS 2012

Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von norma- len Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im

Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann, falls anwendbar in Übereinstimmung

mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständi- gen Komitees des UNO-Sicherheitsrates, Ausnahmen gewähren: a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politi- schen Dialog betreffend Guinea-Bissau; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen

Ressourcen nach Artikel 1.

2 Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.

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Art. 5 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1 oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 7 Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2012 in Kraft.2

1. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 Diese Verordnung wurde am 1. Juni 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Anhang (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 1 und 3 richten

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)

1. António INJAI Staatsangehörigkeit: General, Generalstabschef – Chefe

(alias António Guinea-Bissau de Estado-Maior Geral das Forças INDJAI) Geburtsdatum: 20. Januar Armadas

1955 António Injai beteiligte sich per-

Geburtsort: Encheia, sönlich an der Planung und Leitung Sector de Bissorá, Região des Putschs vom 1. April 2010, der de Oio, Guinea-Bissau zur unrechtmässigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Eltern: Wasna Injai und Junior, und des damaligen Chefs Quiritche Cofte der Streitkräfte, José Zamora Nationale ID-Nr.: unbe- Induta, führte. An der operativen kannt (Guinea-Bissau) Planung des Staatsstreichs vom Pass: Diplomatenpass 12. April 2012 war er ebenfalls AAID00435, ausgestellt beteiligt. am 18.2.2010 in Guinea- Bissau, gültig bis 18.2.2013

2. Mamadu TURE Staatsangehörigkeit: Generalmajor

(alias Guinea-Bissau Stellvertretender Generalstabschef N’KRUMAH) Geburtsdatum: 26. April der Streitkräfte. Mitglied der

1947 «Militärführung», welche die

Diplomatenpass Nr. Verantwortung für den Staats- DA0002186, ausgestellt streich vom 12. April 2012 über- am 30.3.2007 in Guinea- nommen hat. Bissau, gültig bis 26.8.2013

3. Augusto MÁRIO General

CÓ Generalstabschef des Heeres. Mitglied der «Militärführung», welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

4. Estêvão NA MENA Staatsangehörigkeit: General

Guinea-Bissau Generalinspektor der Streitkräfte Geburtsdatum: oder Generalstabschef der Marine. 7. März 1956 Mitglied der «Militärführung», welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

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Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)

5. Ibraima CAMARÁ Staatsangehörigkeit: Brigadegeneral

(alias Guinea-Bissau Generalstabschef der Luftwaffe. «Papa Camará») Geburtsdatum: Mitglied der «Militärführung», 11. Mai 1964 welche die Verantwortung für den Eltern: Suareba Camará Staatsstreich vom 12. April 2012 und Sale Queita übernommen hat. Diplomatenpass Nr. AAID00437, ausge- stellt am 18.2.2010 in Guinea-Bissau, gültig bis 18.2.2013

6. Daba NAUALNA Staatsangehörigkeit: Oberstleutnant

(alias Daba Na Guinea-Bissau Sprecher der «Militärführung», Walna) Geburtsdatum: 6. Juni welche die Verantwortung für den

1966 Staatsstreich vom 12. April 2012

Eltern: Samba Naualna übernommen hat. und In-Uasne Nanfafe Diplomatenpass Nr. SA0000417 oder SA000417, ausgestellt am

29.10.2003 in Guinea-

Bissau, gültig bis 10.3.2013

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