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AS 2012 3415

Verordnung über die Militärdienstpflicht

Verordnung über die Militärdienstpflicht

Änderung vom 1. Juni 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. November 20031 über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Titel:

Dauer der Militärdienstpflicht für Spezialisten, militärisches Personal sowie zugeteilte und zugewiesene Personen

Art. 5 Aufgehoben

Art. 8 Zeitpunkt der Entlassung

1 Die Entlassungen nach diesem Titel sowie nach Artikel 8c sind auf das Ende des

Jahres vorzunehmen, in dem das massgebende Ereignis eintritt.

2 Angehörige der Armee dürfen nach Eintritt des massgebenden Ereignisses nicht

mehr aufgeboten werden; ausgenommen ist das Aufgebot zum Jahresrapport des Grossen Verbandes. 3 Der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug. Er prüft mindestens alle fünf Jahre, ob der Bedarf nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 7 Buchstabe b oder Artikel 8b Absatz 2 Buchstabe a noch gegeben ist.

Gliederungstitel vor Art. 9 2a. Titel: Verlängerung der Militärdienstpflicht

Art. 8a Voraussetzung und Dauer

1 Die Militärdienstpflicht von Spezialisten nach Anhang 2, Unteroffizieren und

Offizieren kann mit deren Einverständnis und bei entsprechender Eignung verlängert

1 SR 512.21

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werden, sofern die Funktion, für die sie vorgesehen sind, nicht von anderen Angehö- rigen der Armee wahrgenommen werden kann. 2 Die verlängerte Militärdienstpflicht dauert höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der betreffende Angehörige der Armee das 65. Altersjahr vollendet; ausge- nommen sind Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst.

3 Angehörige der Armee dürfen zu keinen Dienstleistungen aufgeboten werden, die

sie nach Vollendung des 65. Altersjahrs erbringen müssten; ausgenommen ist das Aufgebot zum Jahresrapport des Grossen Verbandes.

Art. 8b Gesuch

1 Der Grosse Verband oder die Verwaltungseinheit, bei dem beziehungsweise bei

der der betreffende Angehörige der Armee Dienst leisten soll, richtet das Gesuch um Verlängerung der Militärdienstpflicht vor der ordentlichen Entlassung an den Chef Personelles der Armee.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. den Nachweis des Bedarfs; b. das schriftliche Einverständnis des betreffenden Angehörigen der Armee sowie seines Arbeitgebers.

3 Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das

Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit Begründung. Die Entscheidkompetenz darf nicht weiter delegiert werden.

Art. 8c Entlassung Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, werden aus der Militärdienstpflicht entlassen, wenn: a. sie beim Chef Personelles der Armee schriftlich darum ersuchen; b. der Bedarf nach Artikel 8b Absatz 2 Buchstabe a nicht mehr gegeben ist.

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 8 und 9 Ausbildungsdienste

8 Aufgehoben

9 Aufgehoben

Art. 9a Fortbildungsdienste der Truppe

1 Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren dürfen die nachstehenden Ange-

hörigen der aktiven Armee im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe wie folgt aufgeboten werden: a. Mannschaft und Unteroffiziere: höchstens 60 Tage; b. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens 65 Tage;

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c. höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens 70 Tage; d. Stabsoffiziere: höchstens 75 Tage.

2 Vorbehalten bleiben Aufgebote nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b.

3 Im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe dürfen die nachstehenden Offi-

ziere der Reserve wie folgt aufgeboten werden: a. Subalternoffiziere: höchstens 2 Tage pro Jahr; b. Hauptleute und Stabsoffiziere: höchstens 5 Tage pro Jahr; c. Hauptleute und Stabsoffiziere in Brigadestäben: höchstens 30 Tage inner- halb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren; d. Generalstabsoffiziere: höchstens 40 Tage innerhalb von zwei aufeinander- folgenden Jahren.

4 Die Fortbildungsdienste der Truppe nach den Absätzen 1 und 3 können auch

tageweise geleistet werden.

Art. 15 Abs. 3, 4 und 8

3 Hauptleute und Stabsoffiziere der aktiven Armee sowie Offiziere der Reserve

bestehen unter Vorbehalt von Artikel 9a alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.

4 Aufgehoben

8 Militärdienstpflichtige der Betriebsdetachemente sowie Militärdienstpflichtige, die nach Artikel 60 MG nicht in Formationen der Armee eingeteilt sind, werden im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe jährlich zu mindestens 10 Tagen aufgeboten. Das Aufgebot richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 9a nach dem dienstlichen Bedarf. Die Ausbildungsdienste können auch tageweise geleistet wer- den.

Art. 15a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a sowie Abs. 3 und 4 Dienst in der Militärverwaltung; Voraussetzungen

1 Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwal-

tung gilt: a. als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen nicht zeitgerecht bewältigbar ist;

3 Nicht zulässig sind:

a. Dienste von Angestellten der Militärverwaltung zur Erledigung ihrer tägli- chen Arbeit; b. Dienste als Ersatz für nicht bewilligte Stellen; c. Dienste zur Besetzung vakanter Stellen;

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d. über längere Zeit aufeinander folgende Dienste an derselben Stelle und für dieselben Zwecke, unabhängig davon, ob dafür derselbe oder verschiedene Angehörige der Armee aufgeboten werden; e. Dienste, die lediglich dazu dienen, eine Arbeitslosigkeit des betreffenden Angehörigen der Armee zu verkürzen oder zu verhindern. 4 Leistet ein Angehöriger der Armee Dienst in einer militärischen Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Militärverwaltung übernimmt, so gilt dieser Dienst nicht als Dienst in der Militärverwaltung, sofern die Dienstleistung zur Ausbildung oder für einen Einsatz erfolgt.

Art. 15b Dienst in der Militärverwaltung; Verfahren

1 Die Verwaltungseinheit der Militärverwaltung, die einen zwingenden Bedarf an

einem Dienst in der Militärverwaltung hat, richtet das entsprechende Gesuch so früh wie möglich an den Chef Personelles der Armee.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. eine Begründung, inwiefern die Voraussetzungen nach Artikel 15a Absätze 1 und 2 gegeben sind; b. die ausdrückliche Erklärung der gesuchstellenden Stelle, dass kein unzuläs- siger Fall nach Artikel 15a Absatz 3 vorliegt.

3 Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das

Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit Begründung. Die Entscheidkompetenz darf nicht weiter delegiert werden. 4 Die aufbietende Stelle darf ein Aufgebot zu einem Dienst in der Militärverwaltung erst erlassen, wenn der entsprechende Entscheid nach Absatz 3 vorliegt.

5 Der Chef der Armee überprüft die Einhaltung des Verfahrens und den korrekten

Vollzug der Entscheide nach Absatz 3.

Art. 16 Abs. 1 Bst. f und Abs. 3

1 Das VBS:

f. erlässt Weisungen über:

1. den Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung,

2. die Absolvierung von Ausbildungsdiensten für den Fall, dass zur Erfül-

lung der Ausbildungsdienstpflicht weniger als 19 Tage fehlen (Rest- diensttage).

3 Der Führungsstab der Armee kann Militärdienstpflichtige zur Leistung von Aus-

bildungsdiensten ausserhalb ihrer Einteilung aufbieten.

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Art. 35 Grundsätze

1 Angehörige der Armee können zu einer freiwilligen Dienstleistung zugelassen

werden, wenn: a. sie und ihr Arbeitgeber, beziehungsweise bei Arbeitslosen das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum, bei dem sie angemeldet sind, dazu schriftlich eingewilligt haben; und b. für die freiwillige Dienstleistung ein militärischer Bedarf nach Artikel 35a besteht. 2 Sie dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung zugelassen und aufgeboten werden. Ausgenommen ist die freiwillige Leistung eines Grund- ausbildungsdienstes nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 35a Militärischer Bedarf 1 Angehörige der Armee, die für eine höhere Funktion geeignet sind, für die nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, können die für diese Funktion notwen- digen Grundausbildungsdienste freiwillig leisten, wenn: a. sie ihre Ausbildungsdienstpflicht im aktuellen Grad bereits erfüllt haben; b. sie ihre Ausbildungsdienstpflicht im Laufe des Grundausbildungsdienstes erfüllen würden; oder c. ihre Ausbildungsdienstpflicht im neuen Grad nach Absolvierung der Grund- ausbildung weniger als vier Wiederholungskurse dauern würde.

2 Angehörige der Armee können in ihrer angestammten Funktion freiwillig Ausbil-

dungsdienste in Formationen leisten, in denen Bestandeslücken in diesen Funktionen bestehen, sofern die Bestandeslücken: a. eine ordentliche Durchführung des Ausbildungsdienstes wesentlich erschwe- ren würden; und b. nicht mit ordentlichen Massnahmen gefüllt werden können. 3 Die Leistung von freiwilligen Diensten als Dienst in der Militärverwaltung ist nur zulässig: a. für Arbeiten, die ein besonderes Fachwissen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b verlangen; und b. sofern keine geeigneten Angehörigen der Armee verfügbar sind, die noch Ausbildungsdienste zu leisten haben.

Art. 36 Verfahren 1 Die Stelle der Armee oder der Militärverwaltung, die Bedarf an einer freiwilligen Dienstleistung hat, richtet das entsprechende Gesuch so früh wie möglich an den Chef Personelles der Armee.

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2 Das Gesuch muss enthalten:

a. die Einwilligungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a; b. den Nachweis des Bedarfs; c. die ausdrückliche Erklärung der Gesuchstellerin, dass kein Fall nach Arti- kel 15a Absatz 3 vorliegt.

3 Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das

Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller und dem betroffenen Angehörigen der Armee den Entscheid schriftlich mit Begründung. Die Entscheidkompetenz darf nicht weiter delegiert werden.

4 Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation

des Angehörigen der Armee den Entscheid mit. 5 Die aufbietende Stelle darf ein Aufgebot zu einer freiwilligen Dienstleistung erst erlassen, wenn der entsprechende Entscheid nach Absatz 3 vorliegt.

6 Der Chef der Armee überprüft die Einhaltung des Verfahrens sowie den korrekten

Vollzug der Entscheide nach Absatz 3.

7 Die Akten in Zusammenhang mit dem Verfahren sind nach Beendigung der

Dienstleistung während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 37 Abs. 3 3 Allgemeiner Urlaub oder längerer allgemeiner Urlaub gilt als persönlicher Urlaub, wenn er: a. mit einem persönlichen Urlaub zusammenfällt; b. unmittelbar vor oder nach einem persönlichen Urlaub stattfindet und der Angehörige der Armee zwischen dem allgemeinen oder dem längeren all- gemeinen Urlaub und dem persönlichen Urlaub nicht zur Truppe zurück- kehrt.

Art. 86 Dienst in der Militärverwaltung Dienste nach Artikel 15a Absatz 3 dürfen nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2013 geleistet werden, wenn: a. die Dienstanzeige oder das Aufgebot für den Dienst vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juni 2012 erfolgt ist; oder b. es sich dabei um einen vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juni 2012 geplanten Dienst handelt, auf den nicht mehr verzichtet werden kann.

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II Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19942 wird wie folgt geändert:

Ziff. 55 Abs. 2bis

2bis Allgemeiner Urlaub oder längerer allgemeiner Urlaub gilt als persönlicher Urlaub, wenn er: a. mit einem persönlichen Urlaub zusammenfällt; b. unmittelbar vor oder nach einem persönlichen Urlaub stattfindet und der Angehörige der Armee zwischen dem allgemeinen Urlaub oder dem länge- ren allgemeinen Urlaub und dem persönlichen Urlaub nicht zur Truppe zurückkehrt.

III Die Verordnung vom 26. November 20033 über die Organisation der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben

IV Diese Änderung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

1. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 510.107.0 3 SR 513.11

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