AS 2012 3605
Zusatzprotokoll Nr. 6 zur der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
Originaltext
Zusatzprotokoll Nr. 6 zur der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
Abgeschlossen in Strassburg am 21. Oktober 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. März 20011 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. September 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2011
Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien. die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Erwägung, dass die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 18682 in der Fassung ihrer Zusatzprotokolle der Entwicklung des Sanktionsrechts in den einzelnen Staaten Rechnung tragen muss, um eine Ahndung insbesondere der Zuwi- derhandlungen gegen die gemeinsam erlassenen und vornehmlich den Umwelt- schutz betreffenden Vorschriften zu ermöglichen, die den Sicherheitserfordernissen stärker gerecht wird und mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besser in Ein- klang steht, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Der Wortlaut des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober
1868 in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 3 vom 17. Oktober 19793 wird durch
folgenden Wortlaut ersetzt: «Zuwiderhandlungen gegen die von den Uferregierungen für den Rhein gemeinsam erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften werden mit Geldbussen bis zu
25 000 Euro oder ihrem Gegenwert in der Landeswährung des Staates, dessen Ver-
waltung die Strafe verhängt oder dessen Gericht angerufen wird, bestraft.»
Art. 2 Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikation erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde in gehöriger Form beim Generalsekretär der Zentralkommission. Dieser veranlasst die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung; er übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift der Ratifikationsurkunde sowie des Hinterlegungsprotokolls.
1 AS 2012 3603 2 SR 0.747.224.101 3 AS 1982 1810
2000-1931 3605
Zusatzprotokoll Nr. 6 zur der Revidierten Rheinschifffahrtsakte AS 2012
Art. 3 Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats nach der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde beim Sekretariat der Zentralkommission in Kraft. Der Generalsekretär unterrichtet hiervon die Vertragsstaaten.
Art. 4 Dieses Zusatzprotokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer und nieder- ländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv der Zentralkommission hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg, am 21. Oktober 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 6. Juni 2012 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Belgien 11. April 2004 1. November 2011 Deutschland 18. Dezember 2002 1. November 2011 Frankreich 5. Oktober 2011 1. November 2011 Niederlande 20. April 2000 1. November 2011 Schweiz 24. September 2001 1. November 2011
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