AS 2012 3627
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!»
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!»
vom 17. Juni 20111
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 18. Dezember 20073 eingereichten Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20084, beschliesst:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 75b5 Zweitwohnungen
1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der
für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens
20 Prozent beschränkt.
2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den
detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
5 Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Art. 75a in die Bundes- verfassung. Da inzwischen Art. 75a (Vermessung) am 1. Jan. 2008 in Kraft getreten ist, wird der in der Volksinitiative vorgeschlagenen Bestimmung über Zweitwohnungen die Artikelnummer 75b gegeben.
2008-2017 3627
Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!». BB AS 2012
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 9
9. Übergangsbestimmungen zu Art. 75b6 (Zweitwohnungen)
1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75b nicht inner-
halb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungs- bestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.
2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die
Annahme von Artikel 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungs- bestimmungen erteilt werden, sind nichtig.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 11. März 20127 ange-
nommen worden.
2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
19768 über die politischen Rechte am 11. März 2012 in Kraft getreten.
20. Juni 2012 Bundeskanzlei
6 Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Art. 75a in die Bundes- verfassung. Da inzwischen Art. 75a (Vermessung) am 1. Jan. 2008 in Kraft getreten ist, wird der in der Volksinitiative vorgeschlagenen Bestimmung über Zweitwohnungen die Artikelnummer 75b gegeben.
7 BBl 2012 6623
8 SR 161.1
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