AS 2012 4067
Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea
Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea
vom 16. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20112, beschliesst:
Art. 1
1 Das Protokoll vom 28. Dezember 20103 zur Änderung des Abkommens vom
12. Februar 19804 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird geneh- migt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
3 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich
nicht um eine «fishing expedition» handelt, und die Republik Korea: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie der Republik Korea bekannt sind.
4 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige
Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
5 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz
als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.
SR 672.928.1 3 AS 2012 4069 4 SR 0.672.928.11
2011-0085 4067
Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des AS 2012 Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea. BB
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 16. März 2012 Nationalrat, 16. März 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 5. Juli 2012 unbenützt abge- laufen.5
24. Juli 2012 Bundeskanzlei