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AS 2012 4603

Nationalstrassenverordnung

Nationalstrassenverordnung (NSV)

Änderung vom 22. August 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Einzufügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 7a Interessen des Natur- und Heimatschutzes

1 Der Bund klärt im Rahmen der Planung und Projektierung ab, ob Massnahmen

zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli

19662 über den Natur- und Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im

Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung.

2 Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungs-

projekts bestimmt.

3 Die Ausführung der Massnahmen und die definitive Kostenbeteiligung des Bundes

werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA geregelt.

4 Werden in der Bauphase unvorhergesehene Massnahmen notwendig, namentlich

aufgrund archäologischer Zufallsfunde, so schliessen der zuständige Kanton und das ASTRA eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Massnahmen sowie die Kostenbeteiligung des Bundes.

5 Kommt in den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 keine Leistungsvereinbarung

zustande, so entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes.

6 Das ASTRA koordiniert nach Anhörung der kantonalen Stellen die Arbeiten auf

dem Gebiet, das für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend benötigt wird.

2012-0625 4603

Nationalstrassenverordnung AS 2012

Art. 12 Abs. 1 Bst. n

1 Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur

Genehmigung einzureichen: n. allfälliges Schutz- und Grabungskonzept für archäologische und paläontolo- gische Fundstellen.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

22. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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