AS 2012 4623
Verordnung des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen
Verordnung des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM-Verordnung, EHSM-V)
vom 3. August 2012
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Artikel 56 Absatz 2, 60 Absatz 3, 61, 62 Absatz 6, 63 Absatz 4 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV) vom 23. Mai 20121, verordnet:
1. Kapitel: Aufgaben und Anstellung der Angehörigen der EHSM
Art. 1 Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor:
a. leitet die Hochschule und vertritt diese nach aussen; b. ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung der Hochschule und die Qualitätssicherung im Bereich Lehre, Forschung und Dienstleistung. 2 Die Rektorin oder der Rektor ist der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamts für Sport (BASPO) unterstellt.
Art. 2 Studienleitung
1 Die Rektorin oder der Rektor betraut für jeden Studiengang eine oder mehrere
Mitarbeitende mit der Studienleitung.
2 Die Studienleitung:
a. organisiert die einzelnen Studiengänge und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch; b. organisiert die Prüfungen und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch; c. entscheidet über Promotionen und den Ausschluss vom Studium nach Arti- kel 45.
SR 415.012 1 SR 415.01
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EHSM-Verordnung AS 2012
Art. 3 Lehrkörper
1 Als Mitglied des Lehrkörpers kann angestellt werden, wer:
a. einen Mastertitel einer Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und über fachspezifische Fähigkeiten zur Ausübung der Lehr- tätigkeit verfügt; oder b. für die Lehrtätigkeit besonders geeignet ist und bereits eine mehrjährige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fachbereich nachweist.
2 Zur Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen können im Auftragsverhältnis
verpflichtet werden: a. Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und selbst- ständigerwerbend tätig sind; b. juristischen Personen, die zur Lehrtätigkeit geeignete Personen beschäftigen.
3 Aufträge dürfen je Person einen Umfang von 8 Wochenlektionen nicht überstei-
gen.
Art. 4 Aufgaben der Mitglieder des Lehrkörpers
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers bilden fachlich qualifizierte und handlungskom-
petente Sportwissenschafterinnen und Sportwissenschafter sowie Sportlehrerinnen und Sportlehrer aus.
2 Sie fördern im Rahmen ihres Auftrags ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche
Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse ver- antwortlich. 3 Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrags sportwissenschaftliche Dienstleistungen.
Art. 5 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen Arbeiten in For- schung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit.
2 Sie können von den Mitgliedern des Lehrkörpers zur Unterstützung von Lehrver-
anstaltungen und ausnahmsweise zu deren Durchführung beigezogen werden.
3 Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.
Art. 6 Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht
1 Arbeitsverhältnisse nach Artikel 56 Absatz 3 SpoFöV sind unter Vorbehalt der
Kündigungsmöglichkeit nach Absatz 2 auf längstens vier Jahre zu befristen. 2 Wird die Arbeit an der Dissertation vor Ablauf der Befristung abgeschlossen oder eingestellt, kündigt das BASPO das Arbeitsverhältnis.
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Art. 7 Studierende sowie Hörerinnen und Hörer
1 Wer an der EHSM im Rahmen eines Studienganges oder einer Weiterbildung ein
Diplom, einen Bachelor- oder einen Mastertitel oder ein Zertifikat erwerben will, muss sich immatrikulieren.
2 Wer an der EHSM Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Diplom, einen
Bachelor- oder einen Mastertitel oder ein Zertifikat zu erwerben, muss sich als Hörerin oder Hörer einschreiben.
2. Kapitel: Studiengänge an der EHSM
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 8 Ziele
1 DieBachelorstudiengänge vermitteln sportwissenschaftliche Kompetenzen zur
Ausübung einer Berufstätigkeit als Sportfachperson.
2 Die Masterstudiengänge vermitteln Kompetenzen, die zur Ausübung von Berufs-
und Forschungstätigkeiten in der jeweiligen Vertiefungsrichtung befähigen und die die Aufnahme von Promotionsstudien ermöglichen.
3 Die Weiterbildungsstudiengänge ermöglichen nach Abschluss eines Hochschulstu-
diums: a. Spezialisierung und Vertiefung in der angestammten Studienrichtung; b. Aufbau von in Bezug auf die angestammte Studienrichtung fachfremden Wissens und fachfremder Kompetenzen; c. Ergänzung und Erweiterung der Kompetenzen, die im angestammten Stu- dium erworben wurden, in interdisziplinärer und multidisziplinärer Hinsicht.
Art. 9 Berechnung der Studienleistung
1 Die Studienleistungen werden nach dem European Credit Transfer System (ECTS)
bemessen.
2 Ein Kreditpunkt (ECTS-Punkt) entspricht einer Studienleistung, die in 25–30
Arbeitsstunden erbracht werden kann.
Art. 10 Strukturierung der Studien
1 Die Studien gliedern sich in thematisch zusammenhängende und zeitlich abge-
schlossene Studieneinheiten (Module). Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen (Kurse).
2 Das BASPO erlässt für jeden Studiengang ein Modulhandbuch. Dieses bezeichnet
die obligatorischen Kurse und die Wahlpflichtkurse und gibt Auskunft über: a. die Eintrittsvoraussetzungen in den Kurs; b. die zu erreichenden Lernziele;
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c. den Inhalt des Kurses; d. die Lehr- und Lernmethoden; e. die im Verlaufe des Studiums zu absolvierenden berufspraktischen Tätigkei- ten; f. den Zeitpunkt der Durchführung der Kurse und der Kompetenznachweise; g. die Zulassungsvoraussetzungen zu den Kompetenznachweisen; h. die Formen und Modalitäten der Kompetenznachweise; i. die dem Kurs zugeordneten Kreditpunkte; j. die Präsenzregel für den Kurs; k. zusätzliche Kosten, die den Studierenden in einzelnen Kursen erwachsen für Unterkunft, Transport und Verpflegung sowie spezifisches Material; l. bei Wahlpflichtkursen: die Mindestanzahl Personen, die für die Kursdurch- führung erforderlich ist, sowie eine allfällige Höchstteilnahmezahl; m. bei Wahlpflichtkursen: Angaben darüber, ob die Nichtteilnahme oder die nachträgliche Abmeldung gebührenpflichtig ist.
3 Von den Wahlpflichtkursen hat der oder die Studierende eine Mindestanzahl zu
absolvieren.
Art. 11 Studienbeginn
1 Die Bachelor- und Masterstudiengänge beginnen im Herbstsemester.
2 Wer zum Studium zugelassen ist, hat sich vor Semesterbeginn zu immatrikulieren.
3 Die EHSM richtet die Kurse so aus, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der
Regelstudienzeit abschliessen können.
Art. 12 Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch.
2 Kurse können in englischer Sprache gehalten werden.
Art. 13 Anmeldung zu Kursen und Kompetenznachweisen Die Teilnahme an Kursen und Kompetenznachweisen setzt eine Anmeldung voraus.
Art. 14 Studienkontrolle
1 Die EHSM führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Kontrolle über
absolvierte Kompetenznachweise.
2 Sie macht den Studierenden jährlich einmal Mitteilung über deren Stand.
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Art. 15 Durchführung von Studiengängen, Vertiefungsrichtungen und Kursen Die EHSM kann die Durchführung von Studiengängen, Vertiefungsrichtungen und Kursen von einer Minimalanzahl Studierender abhängig machen.
2. Abschnitt: Zulassung zu den Studien
Art. 16 Allgemeine Eignung für das Bachelorstudium
1 Die EHSM führt die Eignungsabklärungen jährlich einmal durch.
2 Nicht zur Eignungsabklärung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten,
die: a. nicht in der Lage sind, die Voraussetzungen von Artikel 21 bis zum Studien- beginn zu erfüllen; b. bereits an einer Hochschule zu einem Bachelorstudium in den Bereichen Sport- und Bewegungswissenschaften, Sportunterricht sowie Sportmanage- ment zugelassen worden sind und dieses Studium nicht erfolgreich abge- schlossen haben.
Art. 17 Sportpraktische Eignungsabklärung 1 Es werden die sportmotorischen Fähigkeiten und die fachspezifischen Fertigkeiten in den folgenden Bereichen geprüft: a. Geräteturnen; b. Leichtathletik; c. Dauerlauf/Cross; d. Schwimmen und Wasserspringen; e. Spiel; f. Gymnastik und Tanz. 2 Die Bereiche werden mit Noten von 1–6 bewertet. In den Bereichen Leichtathletik, Dauerlauf/Cross und Schwimmen können für Frauen und Männer unterschiedliche Bewertungsmassstäbe angewendet werden.
3 Der Bereich Spiel wird doppelt gezählt.
4 Die sportpraktische Eignungsabklärung ist bestanden, wenn die Summe aller
Noten mindestens 28 ist und höchstens zwei Bereiche mit Noten von weniger als 4 bewertet worden sind.
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Art. 18 Weitergehende Eignungsabklärung Die EHSM kann mit den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die sportpraktische Eignungsabklärung bestanden haben, weitergehende Eignungsabklärungen durch- führen, namentlich im Hinblick auf deren Befähigung, dem sportwissenschaftlichen Unterricht folgen zu können.
Art. 19 Begrenzte Anzahl Studienplätze Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Eignungsabklärung, als Studien- plätze zur Verfügung stehen, so werden die Studienplätze in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärungen vergeben.
Art. 20 Gültigkeit der Eignungsabklärung Die Eignungsabklärung hat Gültigkeit ausschliesslich für die Aufnahme des Studi- ums im Kalenderjahr, in dem die Abklärung erfolgt ist.
Art. 21 Voraussetzungen für die Aufnahme des Bachelorstudiums
1 Angehende Studierende haben sich über folgende Abschlüsse und Tätigkeiten
auszuweisen: a. eine Berufsmaturität, eine Fachmaturität, eine gymnasiale Maturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung; b. den Samariterausweis des Schweizerischen Samariterbundes oder eine gleichwertige Ausbildung; c. das «Brevet Basis Pool» der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft oder eine gleichwertige Ausbildung; d. eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterin oder als J+S-Leiter.
2 Angehende Studierende, welche vorgängig zum Studium eine rein schulische
Ausbildung absolviert haben, müssen vor Aufnahme des Studiums eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.
Art. 22 Zulassung zum Masterstudium
1 Zum Masterstudium werden Personen zugelassen, die über einen Bachelortitel
oder eine gleichwertige Ausbildung auf Hochschulstufe verfügen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Bewerberinnen und Bewerber um einen Masterstudienplatz reichen der EHSM
zudem ein Motivationsschreiben ein. Die EHSM macht die Eignung zum Studium davon abhängig.
3 Sind mehr geeignete Bewerbungen vorhanden, als Studienplätze zur Verfügung
stehen, so vergibt das BASPO die Studienplätze nach folgender Reihenfolge: a. Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studiengangs an der EHSM;
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b. Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor Studiengangs oder einer gleichwertigen Ausbildung auf Hochschulstufe, die sich zusätzlich über einen engen Bezug zum Sport, namentlich zum leistungsorientierten Nach- wuchssport oder zum Spitzensport ausweisen können; c. Weitere Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor Studiengangs oder einer gleichwertigen Ausbildung auf Hochschulstufe.
4 Wird im Masterstudium eine Vertiefungsrichtung belegt, für die im Bachelorstu-
dium keine Grundlagen erworben wurde, so kann die Zulassung mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
5 Wer bereits an einer Hochschule zu einem Masterstudium in den Bereichen Sport-
und Bewegungswissenschaften, Sportunterricht sowie Sportmanagement zugelassen wurde und dieses nicht erfolgreich abgeschlossen hat, wird nicht zugelassen.
3. Abschnitt: Bachelor- und Masterstudium
Art. 23 Studienumfang und Regelstudiendauer
1 Das Bachelorstudium umfasst 180 ECTS-Punkten und dauert sechs Studiense-
mester; es teilt sich auf in ein Grundstudium und ein Fachstudium.
2 Das Masterstudium Spitzensport umfasst 120 ECTS-Punkte und dauert vier Stu-
diensemester.
3 Studierende können das Studium während maximal zwei Semestern durch Exmat-
rikulation unterbrechen. Der Unterbruch wird nicht an die zulässige Studiendauer angerechnet.
Art. 24 Studieninhalte Die Inhalte der Module zu den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie die Ver- tiefungsrichtungen in den Masterstudiengängen richten sich nach den Anhängen 1 und 2.
Art. 25 Zulässige Studiendauer
1 Im Bachelorstudiengang müssen die Kompetenznachweise, die für den Abschluss
des Grundstudiums erforderlich sind, innerhalb von höchstens vier Semestern erbracht werden. Die Kompetenznachweise, die zum Abschluss des Fachstudiums erforderlich sind, müssen innerhalb von höchstens acht Semestern erbracht werden.
2 Im Masterstudiengang müssen die Kompetenznachweise, die für den Abschluss
erforderlich sind, innerhalb von höchstens acht Semestern erbracht werden.
3 Diezulässige Studiendauer kann auf Gesuch hin aus wichtigen Gründen um
maximal vier Semester, bei aktiven Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern um maximal acht Semester verlängert werden.
4 Gesuche sind der Studienleitung mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist
schriftlich einzureichen.
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5 Wer die Frist nach den Absätzen 1 und 2 nicht einhält, wird vom Studium ausge-
schlossen.
Art. 26 Anderweitige Studienleistungen 1 Die Studienleitung entscheidet über die Anrechnung von Studienleistungen, die an andern Hochschulen erbracht worden sind.
2 Studierende,welche im Rahmen ihres Studiums Kurse oder Module an einer
andern Hochschule absolvieren wollen, schliessen mit der Studienleitung vorgängig eine Vereinbarung über die Anerkennung der dort erbrachten Studienleistungen ab.
3 Zum Erwerb der Titel nach Artikel 62 Absatz 3 SpoFöV müssen mindestens die
Hälfte der für den Studienabschluss erforderlichen Kreditpunkte, davon diejenigen für die Abschlussarbeit an der EHSM erworben worden sein.
Art. 27 Abschlussarbeit 1 Für den Abschluss des Studiums muss eine schriftliche Arbeit verfasst werden. Sie stellt ein Modul dar und wird benotet.
2 Eine genügende Bachelorarbeit wird mit 10 ECTS-Kreditpunkten angerechnet.
3 Eine genügende Masterarbeit wird mit mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten ange-
rechnet. 4 Wird eine Abschlussarbeit als ungenügend bewertet, so gilt Artikel 44 sinngemäss.
Art. 28 Abschlussnote
1 Die Abschlussnote des Bachelorstudiums errechnet sich aus dem nach ECTS-
Punkten gewichteten Durchschnitt der Modulnoten des Fachstudiums.
2 Die Abschlussnote des Masterstudiums errechnet sich aus dem nach ECTS-Punk-
ten gewichteten Durchschnitt sämtlicher Modulnoten.
Art. 29 Bestehen des Studiums Das Studium ist bestanden, wenn: a. alle Module und obligatorischen Kurse mit den geforderten Kompetenznach- weisen abgeschlossen sind; b. die notwendigen ECTS-Punkte erlangt sind; und c. kein Kurs mit einer Note unter 2,5 bewertet worden ist.
Art. 30 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen
1 Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums werden das Bachelor- oder das Master-
diplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.
2 Das Diplom wird in Würdigung der Abschlussnote mit folgenden Prädikaten
ausgestellt:
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Note 6.00 = summa cum laude ab Note 5.50 = insigni cum laude ab Note 5.00 = magna cum laude ab Note 4.50 = cum laude ab Note 4.00 = rite 3 Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur die Leis- tungsübersicht mit den individuell erbrachten Leistungen.
Art. 31 Zusätzliche Kompetenznachweise Hat ein Studierender oder eine Studierende mehr ECTS-Punkte erworben, als zum Studienabschluss erforderlich sind, so werden diese in der Leistungsübersicht sepa- rat ausgewiesen.
4. Abschnitt: Weiterbildungsstudiengänge
Art. 32 Die Weiterbildungsstudiengänge umfassen folgende ECTS-Punkte: a. Lehrgänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies): mindestens 10 Kreditpunkte; b. Lehrgänge mit Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies): min- destens 30 Kreditpunkte; c. Lehrgänge mit Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies): mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.
5. Abschnitt: Kompetenznachweise
Art. 33 Allgemeines
1 Der Abschluss jedes Kurses erfolgt mit einem Kompetenznachweis. Dieser wird
bewertet. Mehrere Kurse desselben Moduls können zu einem gemeinsamen Kom- petenznachweis zusammengefasst werden.
2 Kompetenznachweise sind:
a. mündliche oder schriftliche Prüfungen; b. andere Formen von Leistungskontrollen, insbesondere schriftliche Arbeiten, Referate, Prüfungslektionen und Praktikas.
3 Die Einhaltung der Präsenzregel ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kom-
petenznachweis im entsprechenden Kurs.
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Art. 34 Termine und Sprache
1 Kompetenznachweise finden in der Regel gesamthaft im Anschluss an jedes
Semester sowie vor Beginn des Herbstsemesters statt (Prüfungssessionen).
2 Kompetenznachweise sind grundsätzlich in den Unterrichtssprachen zu erbringen.
Die Studienleitung kann weitere Sprachen zulassen.
Art. 35 Prüfende Kompetenznachweise werden in der Regel durch die Dozentin oder den Dozenten der jeweiligen Kurse durchgeführt und bewertet.
Art. 36 Information zu den Kompetenznachweisen Die Prüfenden geben den Studierenden rechtzeitig bekannt: a. welche Leistungen zu erbringen sind; b. nach welchen Kriterien die Leistung bewertet wird; c. welche Hilfsmittel zulässig sind; d. den Ort und Zeitpunkt der Durchführung; e. wenn Kompetenznachweise öffentlich durchgeführt werden.
Art. 37 Bewertung der Kompetenznachweise; Kursnoten
1 Kompetenznachweise werden in der Regel mit Noten von 1–6 bewertet.
2 Sämtliche Noten können auf 1/20 genau vergeben werden.
3 Es bedeuten:
Note 5.75–6.00 = ausgezeichnet Note 5.25–5.70 = sehr gut Note 4.75–5.20 = gut Note 4.25–4.70 = befriedigend Note 4.00–4.20 = ausreichend Note 1.00–3.95 = ungenügend
4 Ausnahmsweise erfolgt die Bewertung durch die Prädikate «erfüllt» (> ausrei-
chend) oder «nicht erfüllt» (< ausreichend).
Art. 38 Fernbleiben und Abbruch
1 Wer nach Anmeldung dem Kompetenznachweis ohne Abmeldung oder ohne
Vorliegen eines wichtigen Grundes fernbleibt oder diesen abbricht, erhält die Note 1 oder das Prädikat «nicht erfüllt». 2 Als wichtige Gründe gelten Militär- und Zivildienst, Krankheit und Unfall sowie der Todesfall einer nahestehenden Person. Sie sind in geeigneter Form zu belegen.
3 Die Studienleitung kann andere wichtige Gründe akzeptieren.
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Art. 39 Unredlichkeit 1 Wer mit unredlichen Mitteln für sich oder eine andere Person eine bessere Bewer- tung zu erreichen versucht, erhält das Prädikat «nicht erfüllt» oder die Note 1. 2 Die Prüfenden halten den Vorfall schriftlich fest und melden ihn der Studienleitung zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die fehlbare Person.
Art. 40 Modulnoten
1 Die Modulnoten errechnen sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durch-
schnitt sämtlicher Kursnoten des betreffenden Moduls. Für die Berechnung wird auf 1/20 genau gerundet.
2 Werden in einem Modul von einer oder einem Studierenden mehr Kurse belegt, als
für die Erreichung der Mindestkreditpunkte erforderlich sind, so werden die Kurse mit den besten Ergebnissen berücksichtigt. Obligatorische Kurse werden immer berücksichtigt.
Art. 41 Bestehen eines Moduls
1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn die errechnete Modulnote mindestens 4.00
beträgt und kein Kurs unter 2.50 bewertet ist.
2 Für ein bestandenes Modul wird die volle Anzahl der dem Modul zugeordneten
Kreditpunkte vergeben. Für ein nicht bestandenes Modul werden keine Kreditpunkte vergeben.
Art. 42 Dokumentation Die Prüfenden sind für die Dokumentation der erfolgten Kompetenznachweise sowie für die Begründung der Bewertungen verantwortlich.
Art. 43 Eröffnung der Ergebnisse und Einblick in Unterlagen
1 Die Ergebnisse der Kompetenznachweise werden den Studierenden spätestens
zwei Monate nach Abschluss jeder Prüfungssession mitgeteilt.
2 Studierende haben das Recht, nach Mitteilung der Ergebnisse Einblick in ihre
eigenen Prüfungsunterlagen zu nehmen.
Art. 44 Wiederholungen
1 Es können ausschliesslich ungenügend beurteilte Kompetenznachweise wiederholt
werden.
2 Diese können höchstens einmal wiederholt werden.
3 Die Wiederholung muss innerhalb der vorgegebenen Gesamtstudiendauer erfolgen.
4 Wurde der Kompetenznachweis wiederholt, so zählt die bessere Note.
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5 Die oder der Prüfende legt die Form der Wiederholung fest. Diese kann von der
ursprünglichen Form abweichen. Sie kann in Form einer Überarbeitung des ersten Kompetenznachweises erfolgen.
Art. 45 Studienausschluss Studierende, welche die Bedingungen für einen erfolgreichen Studienabschluss nicht mehr erfüllen können, werden vom Studium ausgeschlossen.
Art. 46 Aufbewahrung von Unterlagen
1 Die Unterlagen der Kompetenznachweise sind aufzubewahren bis zum Ablauf der
Frist zur Anfechtung des Entscheides über das Abschlussdiplom und die Abschluss- note oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des allfälligen Beschwerdeverfahrens, in jedem Fall aber während mindestens drei Jahren. 2 Schliesst eine Studierende oder ein Studierender den Studiengang nicht ordentlich ab, so sind die Unterlagen der Kompetenznachweise bis zum Ablauf der Höchststu- diendauer, mindestens aber während drei Jahren aufzubewahren.
3. Kapitel: Trainerbildung
Art. 47
1 Das BASPO bietet in Zusammenarbeit mit dem Dachverband des Schweizer
Sports Ausbildungen zu folgenden vom Bundesamt für Berufsbildung und Techno- logie anerkannten Berufsabschlüssen an: a. Trainerin und Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis; b. diplomierte Trainerin und diplomierter Trainer Spitzensport.
2 Der Dachverband des Schweizer Sports ist die zuständige Organisation der
Arbeitswelt für den Erlass der Regelungen nach Artikel 28 Absatz 2 des Berufs- bildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022.
4. Kapitel: Gebühren
Art. 48
1 Fürdie Studiengänge an der EHSM sowie die Lehrgänge der Trainerbildung
werden Gebühren erhoben.
2 Die Nichtbezahlung oder die nach erfolgter Mahnung verspätete Bezahlung einer
Gebühr, führt zum Ausschluss von sämtlichen Lehrveranstaltungen und Kompe- tenznachweisen im betreffenden Semester.
2 SR 412.10
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3 Das zum Ausschluss führende Semester wird an die Gesamtstudiendauer ange-
rechnet.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 1. Juni 19783 über Turnen und Sport an Berufsschulen;
2. die Verordnung vom 11. Dezember 19874 über die Mindestanforderungen an
Prüfungen für die eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplome I und II;
3. die Verordnung vom 21. Januar 19925 über Entschädigungen an Fortbil-
dungskurse für Turn- und Sportunterricht.
4. die Verordnung des VBS vom 14. Januar 20056 über die Bachelor- und
Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport.
Art. 50 Übergangsrecht
1 Personen, die das Diplom Sportlehrerin ESSM oder Sportlehrer ESSM vor dem
Jahre 1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportleh- rerin FH» oder «Sportlehrer FH» beantragen, sofern sie sich über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Bereich Sport ausweisen können. Sie sind berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.
2 Bis zum Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom
30. September 20117 werden die Diplome der Studiengänge gemeinsam durch die EHSM und die Berner Fachhochschule ausgestellt.
3 Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Studium bereits auf-
genommen haben, gilt das bisherige Recht; für Personen, die ihr Studium im Win- tersemester 2012/2013 aufnehmen, gilt in jedem Fall die vorliegende Verordnung.
3 AS 1978 1240, 1998 1833 4 AS 1988 243, 1996 3113 5 AS 1992 492, 1996 3114 6 AS 2005 487, 2006 4787, 2007 4299, 2010 3869
7 BBl 2011 7455
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Art. 51 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
3. August 2012 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
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Anhang 1 (Art. 24)
Module und Kurse für das Bachelorstudium
A Grundstudium Das Grundstudium besteht aus einem Modul und beinhaltet Kurse in Sport- wissenschaft, wissenschaftliches Arbeiten, transversale Kompetenzen, Sportpraxis und Trainingsgrundlagen.
B Fachstudium
1. Modul «Sportwissenschaft»
Das Modul beinhaltet Kurse in Bewegungslehre, Trainingslehre, Bewegung, Sport und Gesundheit, Sportpsychologie, Sportmedizin sowie Sportmana- gement.
2. Modul «Wissenschaftliches Arbeiten»
Das Modul beinhaltet Kurse in wissenschaftlichem Schreiben, Statistik, Methodenlehre, Englisch sowie Informatik.
3. Modul «Transversale Kompetenzen»
Das Modul beinhaltet Kurse in Betriebswirtschaftslehre, Sport und Umwelt sowie Praxiserfahrung im Ausbildungsbereich.
4. Modul «Sportpraktisch-methodische Ausbildung»
Das Modul beinhaltet Kurse zu Sportspielen, Schneesport, Wassersport, Outdoorsport, Individualsport sowie Indoorsport.
5. Modul «Ausserschulische Bereiche»
Das Modul beinhaltet Kurse in Wettkampfsport, Gesundheitssport, Freizeit- sport, Ernährung, Bewegungsanalyse, Medien und Kommunikation, Monito- ringmethoden sowie Praxiserfahrung im ausserschulischen Bereich.
6. Modul «Erziehungswissenschaften»
Das Modul beinhaltet Kurse zu Erziehungswissenschaften, Allgemeine Didaktik sowie Fachdidaktik.
7. Modul «Bachelor-Arbeit»
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Anhang 2 (Art. 24)
Module und Kurse für das Masterstudium
1. Modul «wissenschaftliche Grundlagen»
Das Modul beinhaltet Kurse in Forschungsmethoden in der Sportwissen- schaft, Forschung und Entwicklung im Spitzensport, in wissenschaftlichem Schreiben.
2. Modul «Trainingswissenschaften 1»
Das Modul beinhaltet Kurse in Kondition, Nachwuchs und Leistungsent- wicklung, Sportpsychologie und Coaching, Sportphysiotherapie und Sport- medizin, Technik und Taktik.
3. Modul «Sportmanagement 1»
Das Modul beinhaltet Kurse in Sportökonomie, Sport und Recht, strategi- schem Management und Sport, Sportmarketing und Kommunikation.
4. Modul «Promotionsarbeit»
Das Modul beinhaltet die Kurse Forschungskolloquium und Masterarbeit. und
5. Modul «Trainingswissenschaften 2» für Vertiefungsrichtung Trainingswis-
senschaft Das Modul beinhaltet Kurse in Kondition, Nachwuchs und Leistungsent- wicklung , Sportpsychologie und Coaching, Praktikum. oder
6. Modul «Sportmanagement 2» für Vertiefungsrichtung Sportmanagement
Das Modul beinhaltet Kurse in internationalem Sport- und Eventmanage- ment, Innovation und Technologie im Sport, Praktikum.
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