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AS 2012 5995

Stauanlagenverordnung

Stauanlagenverordnung (StAV)

vom 17. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 5 Absatz 3, 12 Absatz 2, 22 Absatz 3, 31 Absatz 3 und 33 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20101 (StAG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe (Art. 3 StAG)

1 Eine Stauanlage besteht aus:

a. dem Absperrbauwerk; b. dem zugehörigen Stauraum; c. den Nebenanlagen.

2 Als Absperrbauwerke gelten:

a. Beton- oder Natursteinmauern; b. Schüttdämme; c. Wehre einer Flussstauhaltung mit zugehörigen Seitendämmen.

3 Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke

gebildet werden. 4 Als Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendi- gen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbeson- dere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.

5 Als Betreiberin gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung.

Art. 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG)

1 Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des

Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können.

SR 721.101.1 1 SR 721.10

2011-2424 5995

Stauanlagenverordnung AS 2012

2 Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für

Energie, BFE) Stauanlagen, die aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.

3 Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen müssen dem BFE sämtliche zur Prüfung

notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

4 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der weiteren betroffenen

Kantone ein.

Art. 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial (Art. 2 Abs. 2 Bst. b StAG)

1 Die Betreiberin muss dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG

auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterlagen beilegen.

2 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der betroffenen Kantone

ein.

Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern (Art. 4 StAG)

1 Das BFE legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und den

Betrieb von Stauanlagen an Grenzgewässern im Einzelfall in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden fest.

2 Es hält sich soweit möglich an die schweizerische Stauanlagengesetzgebung und

sorgt in jedem Fall für ein mit dieser gleichwertiges Sicherheitsniveau.

2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen

1. Abschnitt: Bau

Art. 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen (Art. 5 Abs. 3 StAG)

Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden.

Art. 6 Plangenehmigung (Art. 6 Abs. 5 StAG)

1 In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der

Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung sowie nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss.

2 Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen

einverlangt werden: a. die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kon- trolluntersuchungen;

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b. die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen wor- den sind; c. die Bauberichte; d. die Ergebnisse der Materialproben; e. die Ergebnisse der Überwachung; f. die Berichte zu besonderen Ereignissen.

3 Nach Abschluss der Bauarbeiten können insbesondere die folgenden Unterlagen

einverlangt werden: a. eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen; b. eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geo- technischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Unter- grundes vorgenommen worden sind; c. eine Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und eine Bewertung der Materialproben; d. die Änderungen gegenüber dem Bauprojekt; e. die Pläne des ausgeführten Bauwerks; f. die Typen und die Standorte der Überwachungsinstrumente.

Art. 7 Bauausführung (Art. 6 Abs. 8 und 25 Bst. a StAG) 1 Die Aufsichtsbehörde begleitet die Bauausführung. Sie kontrolliert insbesondere, ob diese den genehmigten Plänen entspricht.

2 Die Inhaberin der Plangenehmigung muss der Aufsichtsbehörde während der

Bauausführung die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen zustellen (Art. 6 Abs. 1 und 2).

Art. 8 Projektänderungen Projektänderungen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet und von dieser im Sinne von Artikel 6 StAG genehmigt werden.

Art. 9 Abschluss der Bauarbeiten (Art. 6 Abs. 8 und 25 Bst. a StAG)

1 Nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Inhaberin der Plangenehmigung der

Aufsichtsbehörde einen Bauabschlussbericht zustellen.

2 Der Bauabschlussbericht muss die in der Plangenehmigung festgelegten Unter-

lagen enthalten (Art. 6 Abs. 1 und 3).

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3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Bauarbeiten nach den genehmigten Plänen und

den angeordneten Auflagen ausgeführt worden sind. Sie hält das Resultat ihrer Prüfung in einem Abnahmeprotokoll fest.

Art. 10 Rückbau (Art. 6 Abs. 1 StAG)

Der Rückbau von Stauanlagen ist einer Änderung gleichgesetzt.

2. Abschnitt: Inbetriebnahme und Betrieb

Art. 11 Voraussetzung für die Inbetriebnahme (Art. 7, 8, 10 und 25 Bst. a StAG)

1 Die Betreiberin muss vor der Inbetriebnahme die folgenden Reglemente erstellen

und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten: a. ein Reglement zur Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen, die für die Bewältigung eines Hochwassers nötig sind (Wehrreglement); b. ein Reglement zur Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung im Not- fall und zu dessen Bewältigung (Notfallreglement).

2 Sie muss die Reglemente laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der

Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicher- heitsrelevanten Einzelheiten wie den Adressen der Kontaktpersonen oder Änderun- gen betreffend die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweg- lichen Verschlüssen im normalen Betrieb müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.

Art. 12 Inbetriebnahme (Art. 7 StAG) 1 Bei Anlagen, bei denen der Ersteinstau kontrolliert erfolgen kann, muss die Betrei- berin das Verhalten und den Zustand der Stauanlage insbesondere mit Hilfe von Messungen, visuellen Kontrollen und Prüfungen der Entlastungs- und Ablassvor- richtungen überwachen. Sie teilt der Aufsichtsbehörde das Resultat ihrer Beobach- tungen mit. 2 Die Aufsichtsbehörde begleitet den Ablauf der Inbetriebnahme und kontrolliert, ob diese gemäss Bewilligung durchgeführt wird.

3 Eine Stauerhöhung nach einem Umbau und der Wiedereinstau nach einer sicher-

heitsrelevanten Instandsetzung sind dem Ersteinstau gleichgesetzt.

Art. 13 Abschluss der Inbetriebnahme (Art. 7, 8 und 25 Bst. a StAG) 1 Nach Abschluss des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus muss die Betreiberin der Aufsichtsbehörde einen Inbetriebnahmebericht zustellen.

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2 Dieser muss insbesondere enthalten:

a. eine Übersicht über den Ablauf des Ersteinstaus oder Wiedereinstaus; b. eine Analyse des Verhaltens der Stauanlage während der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme; c. die Ergebnisse der Funktionskontrollen der Entlastungs- und Ablassvor- richtungen.

Art. 14 Voraussetzungen für den Betrieb

1 Eine Stauanlage darf nur betrieben werden, wenn das Resultat des Ersteinstaus

oder des Wiedereinstaus auf einen sicheren Betrieb schliessen lässt.

2 Die Betreiberin muss ein Reglement für die Überwachung der Stauanlage im

normalen Betrieb sowie bei ausserordentlichen Ereignissen erstellen und der Auf- sichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten (Überwachungsreglement).

3 Sie muss das Reglement laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der

Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicher- heitsrelevanten Einzelheiten wie den Adressen der für die Überwachung verantwort- lichen Personen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.

Art. 15 Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen (Art. 8 Abs. 2 StAG) 1 Die Betreiberin muss jedes Jahr die Betriebstüchtigkeit der Entlastungs- und Ab- lassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen prüfen. Der Ablauf und die Resul- tate der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.

2 Die Prüfung muss bei hohem Stauspiegel und mit Wasserablass erfolgen (Nass-

probe).

3 Die Entlastungsvorrichtungen können auch trocken oder auf andere Weise geprüft

werden, wenn der normale Stauspiegel unter dem für eine Öffnung notwendigen Wasserspiegel liegt.

4 Die Ablassvorrichtungen von Rückhaltebecken und von Bauwerken zur Sohlen-

stabilisierung können trocken geprüft werden.

Art. 16 Laufende Kontrolle (Art. 8 Abs. 2 StAG)

1 Die Betreiberin muss Messungen und visuelle Kontrollen gemäss dem Überwa-

chungsreglement (Art. 14 Abs. 2) durchführen. 2 Sie muss in der Periode, in der eine grosse Anlage eingestaut ist, fernübertragene Messdaten mindestens einmal monatlich mit Handmessungen vor Ort nachprüfen.

3 Bei den übrigen Anlagen muss sie die fernübertragenen Messdaten mindestens

einmal jährlich mit Handmessungen vor Ort nachprüfen.

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Art. 17 Jahreskontrolle (Art. 8 Abs. 2 und 25 Bst. a StAG) 1 Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass eine erfahrene Fachperson die Messresul- tate fortlaufend beurteilt, einmal pro Jahr eine visuelle Kontrolle der Stauanlage durchführt und die Ergebnisse in einem jährlichen Mess- und Kontrollbericht fest- hält (Jahresbericht).

2 Sie muss der Aufsichtsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss der

Berichtsperiode den Jahresbericht einschliesslich der Resultate der Prüfungen der beweglichen Verschlüsse, der visuellen Kontrollen und der Messungen zustellen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen vom Jahresrhythmus (Abs. 1) und der

Frist zur Einreichung des Jahresberichts (Abs. 2) gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.

Art. 18 Fünfjahreskontrolle (Art. 8 Abs. 2 und 25 Bst. a StAG)

1 Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass ausgewiesene Expertinnen oder Experten

für Bau und Geologie alle fünf Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchführen, wenn die betreffende Stauanlage: a. eine Stauhöhe von mindestens 40 m aufweist; oder b. eine Stauhöhe von mindestens 10 m und einen Stauraum von mehr als 1 Mil- lion m3 aufweist.

2 Sie muss der Aufsichtsbehörde spätestens neun Monate nach Abschluss der

Berichtsperiode die Berichte der Sicherheitsüberprüfungen zustellen (Fünfjahres- berichte).

3 Die Aufsichtsbehörde kann auf eine regelmässige umfassende Sicherheitsüberprü-

fung (Abs. 1) verzichten und Ausnahmen von der Frist zur Einreichung der Fünfjah- resberichte (Abs. 2) gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.

4 Sie kann ausserordentliche Überprüfungen sowie die Fünfjahreskontrolle von

Stauanlagen mit geringeren Ausmassen anordnen.

Art. 19 Fachperson sowie Expertinnen und Experten (Art. 8 Abs. 2 und 25 Bst. a StAG)

1 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Fachperson (Art. 17)

melden. Die Aufsichtsbehörde kann sie ablehnen, falls begründete Zweifel an der Eignung der Fachperson bestehen. 2 Die Betreiberin unterbreitet der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Expertinnen und Experten (Art. 18) zur Genehmigung. 3 Die Expertinnen und Experten müssen von der Fachperson, der Betreiberin und der Eigentümerin der Anlage unabhängig sein.

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Art. 20 Revision (Art. 8 Abs. 3 Bst. a StAG) 1 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde Revisionsarbeiten rechtzeitig melden, diese bedürfen aber keiner Genehmigung.

2 Sie muss während Arbeiten an Entlastungs- und Ablassvorrichtungen:

a. eine ausreichende Hochwassersicherheit gewährleisten; und b. die Absenkung des Stausees bei drohender Gefahr innerhalb kurzer Frist wieder ermöglichen.

Art. 21 Meldepflicht (Art. 8 und 25 Bst. a StAG)

Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde rechtzeitig die Termine melden für: a. die Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen; b. die Begehung der Stauanlage im Rahmen der Jahres- und der Fünfjahreskon- trollen; c. die Entleerung der Anlage.

Art. 22 Aktensammlung über die Stauanlage (Art. 25 Bst. a StAG)

1 Die Betreiberin muss über die Stauanlage eine Aktensammlung anlegen und diese

laufend nachführen. Sie muss der Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Akten- sammlung gewähren.

2 Die Aktensammlung enthält insbesondere:

a. die wichtigsten Pläne des ausgeführten Bauwerks und Angaben über die Bauausführung; b. die Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und den Projektverfassenden über die geplante Nutzung (Nutzungsvereinbarung); c. die Darstellung der technischen Umsetzung der Nutzungsvereinbarung (Pro- jektbasis); d. die statischen, hydrologischen und hydraulischen Berechnungen und Berich- te; e. die geologischen Gutachten; f. den Inbetriebnahmebericht; g. die Jahresberichte und die Berichte über die geodätischen Deformationsmes- sungen; h. die Fünfjahresberichte; i. die Berichte über Störfälle und Betriebsanomalien; j. das Überwachungs-, das Wehr- und das Notfallreglement.

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Art. 23 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. 4 StAG) 1 Die Aufsichtsbehörde nimmt an den Fünfjahreskontrollen (Art. 18) teil und inspi- ziert die betreffenden Anlagen zusätzlich mindestens einmal in fünf Jahren. 2 Sie inspiziert die grossen, nicht den Fünfjahreskontrollen unterliegenden Stauan- lagen mindestens einmal alle drei Jahre.

3 Sie inspiziert die weiteren Stauanlagen mindestens einmal alle fünf Jahre.

Art. 24 Massnahmen der Aufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. 3 und 5 StAG)

Ist die Betreiberin mit einer Unterhalts- oder Sanierungsmassnahme im Verzug, so ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen und, nach erfolgloser Mahnung, die Entleerung der Stauanlage an.

3. Abschnitt: Notfallkonzept

Art. 25 Vorkehrungen für den Notfall (Art. 10 StAG)

1 Das Notfallreglement gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b muss insbesondere

die folgenden Unterlagen enthalten: a. eine Karte mit denjenigen Gebieten, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden (Überflutungskarte); b. eine Analyse derjenigen Faktoren, welche die Notfallbewältigung stark beeinträchtigen oder verhindern können (Gefahrenanalyse); c. eine Notfallstrategie mit Festlegung der Massnahmen, die bei einer Gefah- rensituation zu treffen sind; d. ein Dokument, in dem die Funktionen der verantwortlichen Personen sowie der Alarmierungsablauf festgelegt sind (Notfallorganisation); e. ein Dossier für den Einsatz im Notfall (Einsatzdossier).

2 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen gewähren, sofern der gleiche Grad an

Sicherheit gewährleistet ist. 3 Sie übermittelt eine Kopie der Überflutungskarten und der Einsatzdossiers an die betroffenen Kantone und an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Nationale Alarmzentrale).

Art. 26 Wasseralarmsystem (Art. 11 StAG)

1 Das BFE bestimmt nach Anhörung der Betreiberin, der betroffenen Kantone und

des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS), welche Stauanlagen mit weniger

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als 2 Millionen m3 Stauraum mit einem Wasseralarmsystem ausgerüstet sein müs- sen.

2 Eine hohe Gefahr gemäss Artikel 11 Absatz 2 StAG besteht, wenn im Falle eines

plötzlichen totalen Bruches des Absperrbauwerkes mindestens 1000 Personen gefährdet wären, die sich regelmässig während längerer Zeit in der Nahzone auf- halten.

3 Die Konzeption und die technischen Systeme des Wasseralarmsystems müssen

durch das BABS genehmigt werden.

Art. 27 Evakuierungspläne für die Bevölkerung (Art. 12 Abs. 1 StAG) 1 Basierend auf den Überflutungskarten erstellen die betroffenen Kantone die für die Evakuierung der Bevölkerung notwendigen Pläne (Evakuierungspläne).

2 Sie gewähren der Bevölkerung jederzeit Einsicht in die Evakuierungspläne und

sorgen für eine zweckdienliche Information.

3 Sie übermitteln eine Kopie der Evakuierungspläne an das BFE und an das BABS

(Nationale Alarmzentrale). 4 Sie überprüfen die Evakuierungspläne laufend und übermitteln allfällige Nachfüh- rungen dem BFE und dem BABS (Nationale Alarmzentrale).

5 Das BABS beaufsichtigt den Vollzug dieser Bestimmung.

Art. 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung (Art. 12 Abs. 2 StAG)

Für besondere Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung ist der Bundes- stab zur Bewältigung von Ereignissen von nationaler Tragweite gemäss der ABCN- Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20102 zuständig.

3. Kapitel: Aufsicht

Art. 29 Aufsichtsbehörde des Bundes (Art. 22 StAG)

1 Aufsichtsbehörde des Bundes ist das BFE.

2 Das BFE hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. Aufsicht über die grossen Stauanlagen; b. Oberaufsicht über die der Aufsicht der Kantone unterstehenden Stauanlagen; c. Erlass von Richtlinien und Erarbeitung von weiteren technischen Grundla- gen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Hochschulen, den Fachorga- nisationen und der Wirtschaft;

2 SR 520.17

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d. Förderung der Forschung; e. Sicherung des Fachwissens in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kantonen und Fachorganisationen; f. Sicherstellung des Informationsaustausches mit dem Ausland.

3 Es stellt den betroffenen Kantonen insbesondere die folgenden Unterlagen zu:

a. die Verfügungen, mit denen es Stauanlagen dem StAG unterstellt (Art. 2) oder von dessen Geltungsbereich ausnimmt (Art. 3); b. die Liste der sich unter seiner direkten Aufsicht und in Betrieb befindlichen Stauanlagen (Art. 22 Abs. 2 und 24 StAG); c. die Plangenehmigungen für den Bau und die Änderung von Anlagen, sofern keine Genehmigung nach einem anderen Gesetz erfolgt (Art. 6 StAG); d. die nach Abschluss der Bauarbeiten erstellten Abnahmeprotokolle (Art. 9 Abs. 3); e. die Inbetriebnahmebewilligungen (Art. 7 StAG); f. die weiteren Verfügungen, die es zur Gewährleistung der Sicherheit erlässt (Art. 24; Art. 8 StAG).

Art. 30 Aufsichtsbehörden der Kantone (Art. 23 StAG)

Die Aufsichtsbehörden der Kantone haben insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Sie beaufsichtigen die Stauanlagen, die nicht der direkten Aufsicht des Bun- des unterstehen. b. Sie melden dem BFE insbesondere die folgenden Angaben der unter ihrer Aufsicht stehenden Stauanlagen:

1. die Betreiberin;

2. den Zweck;

3. Standortkoordinaten, Typ und Baujahr des Absperrbauwerks;

4. das Jahr der Inbetriebnahme;

5. die geometrischen Daten.

c. Sie erstellen zuhanden des BFE jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit. d. Sie melden dem BFE unverzüglich alle ausserordentlichen Ereignisse, die einen Einfluss auf die Sicherheit der unter ihrer Aufsicht stehenden Stau- anlagen haben könnten.

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4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Zuständige Behörde für Verwaltungsstrafverfahren (Art. 30 StAG)

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde gemäss Artikel 31 Absatz 3 StAG ist das BFE.

Art. 32 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 33 Übergangsbestimmungen

1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Genehmigungen und Bewilli-

gungen bleiben rechtsgültig.

2 Die Betreiberinnen bestehender Anlagen müssen innert fünf Jahren nach Inkraft-

treten dieser Verordnung das Notfallreglement den Aufsichtsbehörden zur Geneh- migung einreichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b).

3 Die Aufsichtsbehörde prüft innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verord-

nung, ob die Expertinnen und Experten die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 3 erfüllen.

4 Das BFE übergibt die Unterlagen der Stauanlagen, die es nach bisherigem Recht

direkt beaufsichtigt hat und die neu durch die Kantone zu beaufsichtigen sind, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Aufsichtsbehörden der Kantone. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe sind die Kantone für die Aufsicht zustän- dig.

5 Die betroffenen Kantone erstellen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser

Verordnung die Evakuierungspläne (Art. 27).

Art. 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

17. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 32)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Die Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 19983 wird aufgehoben.

II Die Verordnung vom 22. November 20064 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 28 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20105 (StAG), auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19166, auf Artikel 24 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19987, auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20038, auf Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20079 auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 196310, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 199111 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712,

Art. 9a Aufsichtsabgabe im Bereich Stauanlagen

1 Für die Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StAG anrechenbar sind die Kosten für:

a. die Erarbeitung von Grundlagen für die Sicherheitsaufsicht, insbesondere in Bezug auf Konstruktion, Überwachung und Notfallplanung; b. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik; c. die Aus- und Weiterbildung von externen Personen im Bereich der Stau- anlagensicherheit; d. die Mitwirkung in nationalen und internationalen Kommissionen und Orga- nisationen.

3 AS 1999 4, 2003 3311 5165 4 SR 730.05 5 SR 721.10 6 SR 721.80 7 SR 730.0 8 SR 732.1 9 SR 734.7 10 SR 746.1 11 SR 814.50 12 SR 172.010

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2 Nicht anrechenbar sind Kosten für Aufgaben, die ausschliesslich Stauanlagen

betreffen, die nicht als gross im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 StAG gelten.

3 Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Ver-

hältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt jedoch höchstens:

Franken

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 2 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch weniger als 5 Mio. m3 4 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 13 000

4 KeineAufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, die ausschliesslich der

Abwehr von Naturgefahren dienen.

5 Das Bundesamt kann die Abgabe aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder

erlassen. 6 Bei internationalen Werken ist bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe lediglich der dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechende Anteil des Stau- volumens zu berücksichtigen. Anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

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