AS 2012 627
Beschluss Nr. 4/2009 des Rates zur Änderung der Anlage zum Anhang Q (Konvention Luftverkehr) des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss Nr. 4/2009 des Rates zur Änderung der Anlage zum Anhang Q der Konvention Luftverkehr
Angenommen am 19. November 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. November 2009
Übersetzung1 Der Rat gestützt auf dem Willen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktuali- sieren gemäss Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum und den Bilateralen Verträgen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglied- staaten, gestützt auf Artikel 53(3) der Konvention, welcher den Rat die Befugnis erteilt, die Anlage zum Anhang Q der Konvention2 zu ändern, gestützt auf der Empfehlung des Luftverkehrsausschusses in seinem Bericht an den Rat, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern, beschliesst:
Anhänge I und III.
Errichtung der EFTA. Beschluss Nr. 4/2009 AS 2012
Nr. 376/2007 Verordnung der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechthaltung der Luft- tüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnische Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.» vii. Nach der Bezugnahme auf die Richtlinie Nr. 2003/42/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates wird folgendes hinzugefügt: «Nr. 2111/2005 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG. Nr. 473/2006 Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verord- nung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luft- fahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsunter- sagung ergangen ist. Nr. 474/2006 Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunterneh- men, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommis- sion vom 24. Juli 2008. Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen: Der Anhang dieser Verordnung ist anwendbar, solange sie in der EU in Kraft ist.» d) Nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 857/2005 des Rates wird im Punkt 4 (Luftsicherheit) folgendes hinzugefügt: «Nr. 831/2006 Verordnung der Kommission vom 2. Juni 2006 zur Änderung der Verord- nung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchfüh- rung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit.
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Nr. 1448/2006 Verordnung der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicher- heit. Nr. 1546/2006 Verordnung der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durch- führung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. Nr. 1862/2006 Verordnung der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicher- heit. Nr. 65/2006 Verordnung der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durch- führung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. Nr. 240/2006 Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durch- führung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. Nr. 437/2007 Verordnung der Kommission vom 20. April 2007 zur Änderung der Verord- nung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchfüh- rung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. Nr. 358/2008 Verordnung der Kommission vom 22. April 2008 zur Änderung der Verord- nung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchfüh- rung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit.»
e) Nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kom- mission wird im Punkt 5 (Flugverkehrsmanagement) folgendes hinzugefügt: «Nr. 2006/23 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz Nr. 730/2006 Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifi- zierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195.
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Nr. 1033/2006 Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforde- rungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums. Nr. 1032/2006 Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforde- rungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Be- nachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flug- verkehrskontrollstellen. Nr. 633/2007 Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforde- rungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwi- schen Flugverkehrskontrollstellen.»
2) Der Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
3) Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim Depositar zu hinterlegen.
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