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AS 2012 6271

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. September 2012

Übersetzung1

Luis Almagro Montevideo, 26. Dezember 2011 Aussenminister Republik Östlich des Uruguay

Exzellenz Herr Hans-Ruedi Bortis Schweizer Botschafter

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf Ihre Note vom 26. Dezember 2011 mit folgendem Inhalt zu beziehen:

«Exzellenz, Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 18. Oktober 20102 (hiernach als «Abkommen» bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizeri- schen Bundesrats die folgenden Vorschläge:

1. In Bezug auf Amtshilfegesuche nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des

Abkommens findet die folgende Regel (hiernach als «Auslegungsregel» bezeichnet) Anwendung und muss beachtet werden: Der Zweck der Verweisung auf Informatio- nen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaa- ten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersu- chen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuer- pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermei- dung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch so auszulegen, dass sie einen wirk- samen Informationsaustausch nicht behindern.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.672.977.61

2012-2383 6271

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen AS 2012 und vom Vermögen. Briefwechsel mit Uruguay

2. Vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», ist in Überein- stimmung mit der Auslegungsregel einem Amtshilfegesuch zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat: a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informati- onsinhabers angibt. Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung Uruguays finden, habe ich die Ehre, die Anregung zu machen, dass der vorliegende Brief und die Zustimmung widerspiegelnde Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen in dieser Angelegenheit betrachtet werden, die am Tag des Erhalts der zweiten Notifikation, durch die eine der Parteien der anderen Partei mitteilt, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind, anwendbar wird. Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausge- zeichneten Hochachtung zu erneuern.»

Es freut mich, Ihrer Exzellenz in diesem Sinne die Zustimmung der Republik Öst- lich des Uruguay zu den dargelegten Bestimmungen mitteilen zu können, wodurch der vorliegende Brief und der Brief Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden. Diese Vereinbarung tritt am Tag des Erhalts der zweiten Notifikation, durch die eine der Parteien der anderen Partei mitteilt, dass ihre inner- staatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausge- zeichneten Hochachtung zu erneuern.

Luis Almagro

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