AS 2012 637
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Änderung des Abkom-mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbe-steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und des dazugehörigen Protokolls vom 16. Juni 1983
Übersetzung1
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und des dazugehörigen Protokolls vom 16. Juni 1983
Abgeschlossen am 4. November 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20112 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Dezember 2011
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Hellenischen Republik, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 16. Juni
19833 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und des dazugehörigen Protokolls (nachfolgend «das Abkommen» beziehungsweise «das Protokoll zum Abkommen»), unterzeichnet am 16. Juni 1983 in Bern, abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. I
1. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens (Dividenden) wird aufgehoben und durch
folgenden Absatz 2 ersetzt: «2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividen- den eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
1 Übersetzung des französischen Originaltexts (RO 2012 637).
2 SR 672.937.2; AS 2012 635 3 SR 0.672.937.21
2010-2943 637
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der AS 2012
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.» 2. Artikel 10 wird ein neuer Absatz 3 hinzugefügt. Die Absätze 3, 4, und 5 werden zu den Absätzen 4, 5, und 6 umnummeriert. Der neue Absatz 3 lautet wie folgt: «3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Dividenden, die eine in einem Ver- tragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden: a) der andere Vertragsstaat oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ist; b) eine Pensionskasse oder eine Vorsorgeeinrichtung ist.»
Art. II Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens (Zinsen) wird aufgehoben und durch folgenden Absatz 2 ersetzt: «2. Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nut- zungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 7 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungs- bestimmung durchzuführen ist.»
Art. III
1. Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens (Gewinne aus der Veräusserung von Ver-
mögen) wird aufgehoben und durch folgenden Absatz 4 ersetzt: «4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen oder anderen Gesellschaftsrechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Kapital zu mehr als 50 Prozent direkt oder indirekt aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden.»
2. Artikel 13 wird ein neuer Absatz 5 hinzugefügt, der wie folgt lautet:
«5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–4 nicht genannten Ver- mögens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.»
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Art. IV
1. Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird
durch folgenden Satz ergänzt: «Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden jedoch nur von der Besteuerung ausge- nommen, wenn deren Besteuerung in Griechenland nachgewiesen wird.»
2. Artikel 22 Absatz 4 wird aufgehoben.
Art. V Artikel 24 des Abkommens (Verständigungsverfahren) wird ein neuer Absatz 5 hinzugefügt, der wie folgt lautet: «5. Wenn: a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertrags- staates eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizu- führen; so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedskom- mission die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informatio- nen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen hin- sichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens.»
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Art. VI Artikel 25 des Abkommens (Informationsaustausch) wird aufgehoben und durch folgenden Artikel 25 ersetzt: «1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess- lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfol- gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informa- tionen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Ver- waltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf-
fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio- nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorangehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
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5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatli- chen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzu- setzen.»
Art. VII
1. Ziffer 1 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch folgende
Ziffer 1 ersetzt: «1. a) Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «in einem Vertragsstaat ansässige Person» in einem Vertragsstaat errichtete und anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen sowie den Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder loka- len Körperschaften umfasst. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass als anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen eines Vertragsstaates alle Pensionskassen oder Vor- sorgeeinrichtungen gelten, die nach den Vorschriften dieses Staates aner- kannt und kontrolliert sind, deren Einkünfte in der Regel nicht besteuert werden und die grundsätzlich das Ziel verfolgen, Ruhegelder oder Renten- leistungen zu verwalten oder auszurichten oder Einkünfte für solche Einrich- tungen zu erwirtschaften.»
2. Dem Protokoll zum Abkommen wird folgende neue Ziffer 3 hinzugefügt:
«3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwen- dete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.»
3. Dem Protokoll zum Abkommen wird folgende neue Ziffer 4 hinzugefügt:
«4. Zu Artikel 25: a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amts- hilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
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c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, wel- che die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburts- datum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkom- mens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automa- tischer oder spontaner Basis auszutauschen. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Infor- mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungs- verfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»
Art. VIII 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf dem diplomatischen Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll tritt nach Eingang der letzten der beiden Noti- fikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres gutgeschrieben werden; und b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres beginnen; c) auf Auskunftsersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens die- ses Abkommens gestellt werden und die Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres beginnt; und
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d) hinsichtlich Artikel V dieses Protokolls auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls bei den zuständigen Behörden anhängig sind oder danach eingeleitet werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 4. November 2010 im Doppel in französischer, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des griechischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Hellenischen Republik: Eveline Widmer-Schlumpf John Mourikis
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