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Verordnung über die Liquidität der Banken
Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV)
vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19341 (BankG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen für Banken nach dem BankG.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.
Art. 2 Grundsätze 1 Jede Bank muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungs- verpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann. 2 Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurz- fristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität.
2. Kapitel: Berichterstattung
Art. 3 Datenerhebungen
1 Die FINMA kann von den Banken verlangen, über die Liquidität nach den Vorga-
ben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht2 Bericht zu erstatten. 2 Sie ist namentlich befugt, Daten zur Berechnung der kurzfristigen Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR), der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) und weiterer Beobachtungskennzahlen auf Stufe Finanz- gruppe und Einzelinstitut zu erheben.
SR 952.06 1 SR 952.0 2 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht – Basel III: International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring, Dezember 2010, abrufbar unter www.bis.org/bcbs/basel3.htm
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Art. 4 Aufgaben der Prüfgesellschaft Die Prüfgesellschaft hat die Richtigkeit der Berichterstattung zur kurzfristigen Liquiditätsquote, der strukturellen Liquiditätsquote und weiterer Beobachtungskenn- zahlen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu bestäti- gen.
3. Kapitel: Liquiditätsanforderungen
1. Abschnitt: Qualitative Anforderungen
Art. 5 Proportionalitätsprinzip Die Banken sind abgestimmt auf ihre Grösse sowie auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten zu einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut verpflichtet.
Art. 6 Leitungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktionen
1 Die Banken definieren, in welchem Umfang sie bereit sind, Liquiditätsrisiken
einzugehen (Liquiditätsrisikotoleranz). 2 Sie legen die Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos in Überein- stimmung mit der Liquiditätsrisikotoleranz fest. 3 Sie berücksichtigen ihre Liquiditätskosten und -risiken für alle wesentlichen bilan- ziellen und ausserbilanziellen Geschäftsaktivitäten namentlich bei der Festsetzung der Preise, der Einführung neuer Produkte und bei der Messung des Ertrags. Sie sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risikoanreizen und eingegange- nen Liquiditätsrisiken gemäss der festgelegten Liquiditätsrisikotoleranz.
Art. 7 Risikomess- und Steuerungssysteme 1 Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steue- rung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer Gegen- überstellung der voraussichtlichen Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanz- und Ausserbilanzpositionen. 2 Sie identifizieren, steuern und überwachen die Liquiditätsrisiken sowie die Finan- zierungsbedürfnisse der Finanzgruppe und der für das Liquiditätsrisiko wesentlichen Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Dabei berücksichtigen sie recht- liche, regulatorische oder operationelle Beschränkungen für die Übertragbarkeit von Liquidität. 3 Sie identifizieren, steuern und überwachen die untertägigen Liquiditätsrisiken. Die eingegangenen Liquiditätsrisiken dürfen die Zahlungs- und Abwicklungsverpflich- tungen und -systeme nicht beeinträchtigen.
4 Sie überwachen die Vermögenswerte, die der Liquiditätsgenerierung dienen, und
unterscheiden dabei zwischen belasteten und lastenfreien Vermögenswerten. Sie
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müssen jederzeit darlegen können, wo Vermögenswerte gehalten werden und wie diese zeitnah mobilisiert werden können.
Art. 8 Risikominderung Die Banken treffen Massnahmen zur Minderung ihrer Liquiditätsrisiken. Sie haben namentlich über ein Limitensystem und über eine Finanzierungsstruktur zu verfü- gen, die nach Finanzierungsquellen und Laufzeiten angemessen diversifiziert ist.
Art. 9 Stresstests 1 Jede Bank muss für Liquiditätsrisiken verschiedene Stressszenarien aufstellen und darauf basierend Stresstests zu ihrer Liquiditätslage durchführen. Sie berücksichtigt dabei Zahlungsströme aus Ausserbilanzpositionen und anderen Eventualverbind- lichkeiten, einschliesslich derjenigen aus Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen sie als Liquiditätsgeberin auftritt oder aus vertraglichen oder Reputationsgründen materielle Liquiditätshilfe leisten muss.
2 Bei der Auswahl der Stressszenarien sind zu berücksichtigen:
a. institutsspezifische, marktweite und kombinierte Ursachen und Faktoren; b. unterschiedlich lange Zeithorizonte; c. unterschiedliche Schweregrade für Stressereignisse, inklusive des Szenarios eines Verlusts der unbesicherten Finanzierung wie auch der Einschränkung der besicherten Finanzierung.
3 Die Annahmen zu den Szenarien wie insbesondere diejenigen über Zahlungsmit-
telzuflüsse und -abflüsse und den Liquiditätswert der Vermögenswerte im Falle eines Stressereignisses sind regelmässig sowie nach Eintritt eines Stressereignisses zu überprüfen. 4 In der Auswertung der Stresstests sind die Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung zu analysieren.
Art. 10 Notfallkonzept
1 Jede Bank stellt ein Notfallkonzept auf, das wirksame Strategien im Umgang mit
Liquiditätsengpässen enthält. Sie legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die notwendigen Massnahmen in geeigneter Form in internen Richtlinien und Weisungen fest.
2 Bei der Ausarbeitung des Notfallkonzepts sind insbesondere die Stressszenarien
nach Artikel 9 Absatz 1 und die Ergebnisse der Stresstests zu berücksichtigen.
Art. 11 Aufgaben der Prüfgesellschaft Die Prüfgesellschaft hat die Erfüllung der qualitativen Anforderungen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu den Artikeln 5–10 zu bestä- tigen.
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2. Abschnitt: Quantitative Anforderungen («Gesamtliquidität»)
Art. 12 Liquide Aktiven 1 Als Liquidität im Sinne von Artikel 4 BankG gelten folgende liquide Aktiven zum Buchwert: a. flüssige Mittel; b. Werte, welche die Schweizerische Nationalbank (SNB) für geldpolitische Repogeschäfte zulässt; c. Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, mit Ausnahme von eigenen Schuldverschreibun- gen der Bank sowie solcher von Gesellschaften, die mit der Bank eine wirt- schaftliche Einheit bilden; d. Werte, die im Land einer ausländischen Zweigniederlassung bei der Zentral- bank diskont-, lombard- oder repofähig sind; e. Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und übriger öffentlich-recht- licher Körperschaften, wenn sie an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; f. Schuldverschreibungen und Akzepte erstklassiger ausländischer Banken sowie andere gleichwertige Papiere, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; g. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) und die innerhalb eines Monats fälligen Edelmetallguthaben, soweit ihnen nicht je entsprechende Verpflich- tungen gegenüberstehen; h. Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vor- schüsse, die durch Werte nach den Buchstaben b und c gedeckt sind; i. ein Überschuss der zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 13) über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 15).
2 Liquide Aktiven, die Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner
darstellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder die Zahlung in Schwei- zerfranken oder der Transfer der in der fremden Währung zu leistenden Zahlung in die Schweiz gesichert ist. 3 Verpfändete liquide Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.
Art. 13 Zu verrechnende liquide Aktiven Zu verrechnen sind folgende liquide Aktiven, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden: a. Bankendebitoren auf Sicht oder auf Zeit; b. Schuldverschreibungen, sofern nicht unter Artikel 12 angerechnet;
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c. nicht gesicherte Forderungen mit festen Laufzeiten bis zu einem Jahr gegen- über erstklassigen Schuldnern, die Obligationen, Notes oder Geldmarkt- papiere ausstehend haben (Geldmarktbuchforderungen); d. unter den sonstigen Aktiven bilanzierte Guthaben.
Art. 14 Zu unterlegende kurzfristige Verbindlichkeiten Zu unterlegen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten: a. ein Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 15) über die zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 13); b. 50 Prozent der Kreditoren auf Sicht sowie anderer Konten oder Hefte ohne Rückzugsbeschränkung; c. 15 Prozent der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und -konten sowie auf ähnlichen Konten mit Rückzugsbeschränkung (ohne gebundene Vorsorgegelder).
Art. 15 Zu verrechnende kurzfristige Verbindlichkeiten
1 Zu verrechnen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb
eines Monats fällig werden: a. Bankenkreditoren auf Sicht oder auf Zeit; b. Kreditoren auf Zeit; c. gebundene Vorsorgegelder; d. Obligationen, Kassenobligationen und Kassenscheine; e. Edelmetallverpflichtungen, soweit ihnen nicht je entsprechende Guthaben oder Bestände gegenüberstehen; f. unter den sonstigen Passiven bilanzierte Verbindlichkeiten.
2 Die gegen Verpfändung liquider Aktiven eingegangenen kurzfristigen Verbind-
lichkeiten (Art. 12 Abs. 3) dürfen vorweg abgezogen werden und fallen nicht in die Verrechnung.
Art. 16 Unterlegungssatz, Meldepflicht und Konsolidierung 1 Die liquiden Aktiven (Art. 12) müssen ständig mindestens 33 Prozent der kurzfris- tigen Verbindlichkeiten (Art. 14) betragen. Für die Berechnung sind vorgängig liquide Aktiven nach Artikel 13 und kurzfristige Verbindlichkeiten nach Artikel 15 zu verrechnen. Der Saldo ergibt den Überschuss gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buch- stabe i oder gemäss Artikel 14 Buchstabe a. 2 Die Bank hat die Prüfgesellschaft zu unterrichten, wenn ihre auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen gegenüber einer Kundin, einem Kunden oder einer Bank 10 Prozent der gesamten unverrechneten, auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verbindlichkeiten übersteigen. Einla- gen nach Artikel 14 Buchstabe c sind dabei nur zum dort vorgesehenen Prozentsatz
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einzubeziehen. Verpflichtungen gegenüber rechtlich selbstständigen Gesellschaften und Personen, die über das Beteiligungskapital zu mehr als 50 Prozent miteinander verflochten sind, werden als Einheit behandelt. 3 Die Banken haben für eine angemessene Liquidität auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates entsprechend den Artikeln 6–12 der Eigenmittelverord- nung vom 29. September 20063 zu sorgen.
Art. 17 Liquiditätsausweis Die Banken haben vierteljährlich einen Liquiditätsausweis zu erstellen. Die FINMA legt ein entsprechendes Formular fest.
3. Abschnitt: Quantitative Anforderung für privilegierte Einlagen
Art. 18 Zusatzliquidität
1 Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37a BankG besitzen, müssen
neben der Liquidität nach Artikel 16 im Umfang ihrer Sicherstellungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 BankG zusätzliche liquide Aktiven nach Artikel 12 halten.
2 Diese Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die
Summe: a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Arti- kel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3–2.5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19724 ausgewiesenen Einlagen; b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach Artikel 37a BankG und Artikel 25 der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 20125 privilegiert sind; c. der Einlagen nach Buchstabe b, die nach Artikel 37h BankG gesichert sind.
3 Die FINMA berechnet gestützt auf die nach Absatz 2 Buchstabe c gemeldeten
Angaben die erforderliche Zusatzliquidität und teilt diese den einzelnen Banken mit.
4 Die Zusatzliquidität ist jeweils ab 1. Juli anteilsmässig sicherzustellen.
5 Die FINMA kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach
Absatz 2 Buchstabe c zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger als notwen- dig erscheint.
3 SR 952.03 4 SR 952.02 5 SR 952.05
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4. Kapitel: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 19 Zweck
1 Systemrelevante Banken müssen in der Lage sein, ihre Zahlungsverpflichtungen
auch in aussergewöhnlichen Belastungssituationen zu erfüllen
2 Sie haben neben den für alle Banken geltenden Anforderungen, ausgenommen die
Artikel 12–17 dieser Verordnung (Gesamtliquidität), besondere quantitative Liquidi- tätsanforderungen nach diesem Kapitel zu erfüllen.
Art. 20 Konsolidierungskreis Systemrelevante Banken erfüllen die Anforderungen auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut unter Einschluss aller Niederlassungen.
2. Abschnitt: Quantitative Anforderungen
Art. 21 Besondere Liquiditätsanforderungen
1 Systemrelevante Banken müssen während mindestens 30 Tagen jederzeit sämtliche
Liquiditätsabflüsse, die bei Eintreten des Stressszenarios gemäss Artikel 22 zu erwarten sind, decken können.
2 Sie dürfen in einem 7-Tage-Horizont sowie in einem 30-Tage-Horizont zu keiner
Zeit eine Liquiditätslücke aufweisen.
Art. 22 Stressszenario
1 Dem Stressszenario ist gleichzeitig ein bankspezifisches und ein marktweites
Stressereignis zugrunde zu legen.
2 Das Stressszenario muss auf der Annahme beruhen, dass:
a. die Bank den Zugang zu besicherter und unbesicherter Finanzierung auf dem Kapital- und Geldmarkt verliert; und b. Einlagen in grossem Umfang zurückgezogen werden.
3 Die FINMA konkretisiert das Stressszenario.
Art. 23 Liquiditätslücke 1 Im 7-Tage-Horizont liegt eine Liquiditätslücke vor, wenn die Liquiditätsabflüsse gemäss Artikel 24 Absatz 2 grösser sind als die Summe der folgenden Positionen: a. Liquiditätszuflüsse gemäss Artikel 24 Absatz 1; b. Wert, der bei einer Veräusserung der Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers (Art. 25) erzielt werden könnte;
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c. stehende Zentralbankenfazilitäten in der Höhe der noch offenen vereinbarten Limiten. 2 Im 30-Tage-Horizont darf die Bank zur Deckung der Liquiditätsabflüsse zusätzlich zu den in Absatz 1 erwähnten drei Positionen die ausserordentliche Liquiditätsfazili- tät der SNB bis zu dem noch verfügbaren Betrag berücksichtigen, für den Vorberei- tungen getroffen wurden.
Art. 24 Liquiditätszu- und Liquiditätsabflüsse
1 Im Stressszenario werden die Liquiditätszuflüsse berechnet, indem verschiedene
Klassen von bilanziellen Forderungen mit den jeweiligen Zuflussraten multipliziert werden. Nicht als Liquiditätszuflüsse gezählt werden dürfen Vermögenswerte, die dem Wertschriftenbestand des regulatorischen Liquiditätspuffers nach Artikel 25 zugerechnet werden. 2 Die Liquiditätsabflüsse werden berechnet, indem verschiedene Klassen von bilan- ziellen oder ausserbilanziellen Verbindlichkeiten mit den jeweiligen Abflussraten multipliziert werden.
3 Die FINMA legt die Klassifizierung der Forderungen und Verpflichtungen sowie
die minimalen Ab- und die maximalen Zuflussraten fest.
4 Zu- und Abflussraten, die nicht von der FINMA vorgegeben sind, hat die Bank
konsistent mit dem Stressszenario nach Artikel 22 zu bestimmen.
Art. 25 Regulatorischer Liquiditätspuffer 1 Systemrelevante Banken halten einen Liquiditätspuffer aus liquiden, lastenfreien, frei verfügbaren und unter dem Stressszenario unverzüglich veräusserbaren Vermö- genswerten. Der Liquiditätspuffer besteht aus einem primären und aus einem sekun- dären Teil.
2 Der primäre Teil setzt sich zusammen aus:
a. Schuldpapieren von Staaten oder Zentralbanken und Schuldpapieren der Bank für internationalen Zahlungsausgleich, des Internationalen Währungs- fonds und multilateralen Entwicklungsbanken, die gemäss den Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung ein Risikogewicht von 0 Prozent erhalten; b. Pfandbriefanleihen, begeben durch die Pfandbriefzentrale der schweizeri- schen Kantonalbanken AG oder die Pfandbriefbank schweizerischer Hypo- thekarinstitute AG; c. Giroguthaben bei Zentralbanken und Bargeld.
3 Im sekundären Teil können folgende marktgängigen Vermögenswerte angerechnet
werden: a. Unternehmensanleihen mit hoher Bonität; b. Anleihen des öffentlichen Sektors, soweit nicht von Absatz 2 Buchstabe a erfasst; c. börsennotierte Beteiligungspapiere;
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d. Geldmarktpapiere; e. forderungsbesicherte Wertpapiere.
4 Die FINMA kann die Anrechnung von Vermögenswerten zum primären und
sekundären Teil des Liquiditätspuffers erweitern oder beschränken.
5 Sie legt für die Vermögenswerte des primären und sekundären Teils des Liquidi-
tätspuffers Mindestabschlagsraten zur Berechnung des Veräusserungswertes fest. Diese gelten für ein gut diversifiziertes Portfolio der Vermögenswerte.
6 Im 7-Tage-Horizont muss die Liquidität, die durch die Veräusserung der Vermö-
genswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers entstünde, zu mindestens
75 Prozent aus Vermögenswerten des primären Teils bestehen.
7 Im 30-Tage-Horizont muss diese Liquidität zu mindestens 50 Prozent aus Vermö-
genswerten des primären Teils bestehen.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Art. 26 Temporäre Erleichterungen 1 Im Falle eines Liquiditätsschocks dürfen die Liquiditätsanforderungen nach Arti- kel 21 vorübergehend unterschritten werden.
2 Eine Unterschreitung der Anforderungen nach Artikel 21 oder eine absehbare
Unterschreitung aufgrund ausserordentlicher Liquiditätsabflüsse sind der FINMA und der SNB unverzüglich zu melden.
3 Nach der Meldung setzt die FINMA der Bank eine Frist, um einen Plan zur
Schliessung der Liquiditätslücken zur Genehmigung vorzulegen.
4 Ist der Plan ungenügend, so ergreift die FINMA geeignete Massnahmen.
Art. 27 Ungenügendes Liquiditätsrisikomanagement Werden die Vorgaben nach den Artikeln 5–10 von den Banken nicht umgesetzt, so ordnet die FINMA an, dass die Liquiditätsabflüsse von Bilanz- und Ausserbilanzpo- sitionen der systemrelevanten Bank um einen Zuschlag erhöht werden, der dem fehlenden Grad der Umsetzung entspricht, höchstens aber 10 Prozent dieser Abflüs- se ausmacht.
Art. 28 Berichterstattungspflichten 1 Systemrelevante Banken weisen ihre Liquiditätssituation nach den Artikeln 23–25 monatlich aus. Sie reichen der FINMA und der SNB jeweils bis zum letzten Kalen- dertag des Folgemonats Angaben ein zur: a. Liquiditätssituation unter dem vorgegebenen Stressszenario auf Stufe Finanzgruppe; b. Liquiditätssituation unter dem vorgegebenen Stressszenario auf Stufe Ein- zelinstitut unter Einschluss aller Niederlassungen;
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c. Liquiditätssituation unter dem vorgegebenen Stressszenario auf Stufe Ein- zelinstitut ohne Niederlassungen im Ausland; d. Aufgliederung der liquiden, unbelasteten und frei verfügbaren Wertschriften nach ISIN-Länderidentifikationsnummer auf Stufe Einzelinstitut ohne Nie- derlassungen im Ausland; e. Liquiditätssituation entsprechend den Buchstaben a–c für ein Stressszenario, in dem besicherte Refinanzierungen auf dem Repomarkt weiterhin möglich sind.
2 Systemrelevante Banken reichen der FINMA und der SNB zusätzlich monatlich,
jeweils spätestens am letzten Kalendertag des Folgemonats, einen Bericht ein, der die wichtigsten Änderungen der Liquiditätssituation im Vergleich zum Vormonat beschreibt und die Gründe dafür aufzeigt.
3 Die FINMA bestimmt die Form der Berichterstattung.
Art. 29 Aufgaben der Prüfgesellschaft Die Prüfgesellschaft bestätigt gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen die Berichter- stattung zu den quantitativen Liquiditätsanforderungen systemrelevanter Banken und zu deren Einhaltung.
5. Kapitel: Beizug der SNB
Art. 30 Die FINMA zieht die SNB beim Vollzug dieser Verordnung beratend bei.
6. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Übergangsbestimmungen
1 In
den vom Basler Ausschuss vorgesehenen Beobachtungsperioden kann die FINMA von allen Banken eine darauf abgestimmte Berichterstattung verlangen.
2 Die Beobachtungsperioden enden gemäss den Vorgaben des Basler Ausschusses,
spätestens aber mit Einführung der LCR und der NSFR.
Art. 32 Änderung bisherigen Rechts Die Artikel 16–20 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19726 werden aufgehoben.
6 SR 952.02
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Art. 33 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Die Bestimmungen der Artikel 5–10 treten für die nicht systemrelevanten Banken
am 1. Januar 2014 in Kraft.
3 Die Bestimmungen des 4. Kapitels treten am fünfzehnten Tag des der Genehmi-
gung durch die Bundesversammlung folgenden Monats in Kraft.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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