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AS 2012 955

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 2. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. d

2 Versicherungspflichtig sind zudem:

d. Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes genannten Abkom- men vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;

Art. 2 Abs. 1 Bst. e und 6

1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:

e. Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben;

6 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizü- gigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufent- halts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.

2011-0726 955

Verordnung über die Krankenversicherung AS 2012

Art. 10 Abs. 1bis 1bis Mit der Information über die Versicherungspflicht von Kurzaufenthaltern und -aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sowie von Niederge- lassenen gelten auch deren Familienangehörige als informiert, die in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen.

Art. 15a Abs. 1 Bst. a 1 Von der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes wird nur der Versicherer mit weniger als 100 000 Versicherten befreit, sofern er: a. weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in Island und Norwegen Leistungen anbieten will;

Art. 19 Abs. 2 und 3

2 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt überdies Koordinationsaufgaben zur

Erfüllung der sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Verpflichtungen. Namentlich erfüllt sie folgende Aufgaben: a. Sie ermittelt aufgrund der anerkannten Kostenstatistiken des zuständigen Organs der Europäischen Union (Verwaltungskommission für die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit) oder der Statistiken des betref- fenden Staates die Ansätze je Person, die die Versicherer der Prämienbe- rechnung für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnhaften Versicherten zu Grunde zu legen haben. b. Sie erstellt bis zum 31. Mai einen Bericht zu Handen des BAG über die durchgeführte Leistungsaushilfe unter Angabe der Zahl der Fälle, der Gesamtkosten und der ausstehenden Rückzahlungen; die Daten sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island und Norwegen und nach den schweizerischen Versicherern zu differenzieren.

3 Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für

Krankenpflege versicherten Personen die Kosten der Aufgaben, welche die gemein- same Einrichtung als aushelfender Träger erfüllt, sowie die Kosten der Berichterstat- tung gemäss Absatz 2 Buchstabe b. Der Bund trägt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten, die Kosten der Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als Verbindungsstelle erfüllt, sowie die Kosten für die Ermittlungen gemäss Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 37 Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Personen

1 Bei stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz übernimmt der

Versicherer die Pauschalen, die nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes in Rechnung gestellt werden, für: a. Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz versichert sind;

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b. Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben.

Art. 91 Abs. 2

2 Für die in den Artikeln 4 und 5 bezeichneten Personen, die der schweizerischen

Versicherung unterstehen, hat der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional nach ihrem Wohnort abzustufen. Ist dies angesichts der Anzahl der betroffenen Personen unverhältnismässig, kann der Versicherer bei diesen die schweizerischen Prämien am letzten Wohnort der Person in der Schweiz oder am Sitz des Versicherers anwenden.

Gliederungstitel vor Art. 92a 1a. Abschnitt: Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen

Art. 92b Abs. 1, 3 und 4

1 Der Versicherer berechnet für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der

Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen, die Prämien je Staat.

3 Bei der Festlegung der Prämien berücksichtigt der Versicherer:

a. die Kosten der Vergütung der Pauschalbeträge oder die effektiven Kosten für die Behandlungen im Wohnland; b. die effektiven Kosten für die Behandlungen in der Schweiz, in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen, mit Ausnahme von Behandlungen im Wohnland, und für Behandlungen aus- serhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins oder Norwegens; c. einen Zuschlag für die Bildung der Reserven nach den Artikeln 78–78b und von Rückstellungen nach Artikel 83 Absatz 1 sowie für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84.

4 Bei der Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen nach Absatz 3 Buch-

stabe a ist die Kostenentwicklung zwischen dem Jahr, für das die letzten verfügbaren Pauschalbeträge erstellt wurden, und dem Jahr, für das die Prämien erhoben werden, zu berücksichtigen.

Art. 92c Rechnungsführung Die Versicherer führen nach Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island und Norwegen getrennt Rechnung.

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Art. 101a Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen Die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 stehen nicht offen für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen.

Art. 103 Abs. 6 und 7 6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und die bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaus- hilfe haben, wird eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erhoben. Die Pau- schale beträgt für Erwachsene 92 Franken und für Kinder 33 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen. 7 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz versichert sind, gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

Art. 106a Sachüberschrift und Abs. 2 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen 2 Die Kantone dürfen bei der Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnis- se der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnenden Versicherten das Einkommen und das Reinvermögen derjenigen Fami- lienangehörigen, die dem Verfahren nach Artikel 66a des Gesetzes unterstellt sind, nicht berücksichtigen.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2011 In Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung vom …3 von Anhang K zum EFTA-Abkommen4 das bisherige Recht.

3 AS 2012 … 4 SR 0.632.31

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III Diese Änderung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderung vom …5 von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen6 in Kraft.7

2. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 AS 2012 … 6 SR 0.142.112.681

7 Datum des Inkrafttretens: 1. April 2012.

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