AS 2013 1045
Zivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung (ZStV)
Änderung vom 27. März 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 7 und 8
7 Die Zivilstandsbehörde zeigt den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehör-
den Straftaten an, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellt (Art. 43a Abs. 3bis ZGB). Sie zieht zuhanden der zuständigen Behörde die Dokumente ein, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie gefälscht oder unrechtmässig verwendet worden sind. Die zuständigen Behörden treffen umgehend die nötigen Schutzmass- nahmen. 8 Meldet die Zivilstandsbehörde der für die Klage auf Ungültigerklärung zuständi- gen Behörde, dass bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Anlass zur An- nahme eines Ungültigkeitsgrundes besteht (Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz PartG), so informiert sie die Aufsichtsbehörde darüber.
Art. 18 Abs. 1 Bst. m und o
1 Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beur-
kundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die: m. Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 65 Abs. 1 und 2); o. Erklärung über die Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 75d Abs. 1 und 2).
Art. 23 Abs. 5 5 Die Anzeige der festgestellten Straftaten und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Die Meldung an die Behörde, die für die Klage auf Ungül- tigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, richtet sich nach Artikel 16 Absatz 8.
1 SR 211.112.2
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Art. 46 Abs. 1bis 1bis Als superprovisorische Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe c veranlasst die Aufsichtsbehörde die Sperrung insbesondere, wenn ein Verfahren auf Ungültigerklä- rung der Ehe oder Partnerschaft eingeleitet wird.
Art. 50 Abs. 3
3 Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im
Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutz- behörde an deren Wohnsitz mit.
Art. 64 Dokumente
1 Die Verlobten legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:
a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz; b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetrage- nen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkun- det worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht auf dem neusten Stand sind; c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsa- mer Kinder, wenn das Kindesverhältnis im System noch nicht beurkundet worden ist oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind.
2 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen
zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung bei.
Art. 65 Abs. 2 und 2bis
2 DieZivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur
Wahrheit und informiert sie über die Straffolgen: a. einer Zwangsheirat (Art. 181a des Strafgesetzbuches2; StGB); b. einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB); c. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Familie (Art. 213–220 StGB); d. einer Urkundenfälschung (Art. 251–257 StGB); e. einer Widerhandlung gegen die Artikel 115–122 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20053.
2 SR 311.0 3 SR 142.20
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2bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beglaubigt die Unterschrif- ten.
Art. 66 Abs. 2 Bst. f
2 Zusätzlich prüft es, ob:
f. kein Umstand erkennen lässt, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem frei- en Willen der Verlobten entspricht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Art. 67 Abs. 2, 3 und 6
2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das
Zivilstandsamt den Verlobten schriftlich den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist die Verlobten an das Zivilstandsamt, das sie für die Trauung gewählt haben. 3 Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel beste- hen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung.
6 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen rich-
ten sich nach Artikel 16 Absatz 7.
Art. 71 Abs. 5
5 Lassen die Umstände erkennen, dass das Eheschliessungsgesuch offensichtlich
nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht, so verweigert die Zivilstands- beamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung und hebt die Trauungsermäch- tigung durch schriftliche Eröffnung des Entscheids an die Verlobten und an die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten auf, die oder der das Vorberei- tungsverfahren durchgeführt hat. Sie oder er zeigt die Tatsachen den Strafverfol- gungsbehörden an (Art. 16 Abs. 7).
Art. 73 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt einzureichen, das die Trauung durchführen
soll. Beizulegen sind: b. die Dokumente nach Artikel 64. 3 Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Gesuch entscheidet die Aufsichtsbehörde über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 69).
Art. 74 Aufgehoben
Art. 74a Abs. 8
8 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen
richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.
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Art. 75 Abs. 2
2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über
das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 62–67, 69 und 74a). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams zuständig.
Art. 75d Abs. 2 und 2bis 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Partnerinnen oder Partner zur Wahrheit und informiert sie über die Straffolgen: a. einer erzwungenen eingetragenen Partnerschaft (Art. 181a StGB4); b. einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB); c. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Familie (Art. 213–220 StGB); d. einer Urkundenfälschung (Art. 251–257 StGB); e. einer Widerhandlung gegen die Artikel 115–122 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055. 2bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beglaubigt die Unterschrif- ten.
Art. 75e Abs. 2 Bst. e
2 Zusätzlich prüft es, ob:
e. kein Umstand erkennen lässt, dass das Eintragungsgesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht (Art. 6 Abs. 1 PartG).
Art. 75f Abs. 2, 3 und 6
2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 75e Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das
Zivilstandsamt den Partnerinnen oder Partnern schriftlich den Entscheid, dass die Beurkundung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist das Paar an das Zivilstandsamt, das es für die Beurkundung gewählt hat. 3 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Beurkundung.
6 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen rich-
ten sich nach Artikel 16 Absatz 7.
4 SR 311.0 5 SR 142.20
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Art. 75k Abs. 4
4 Lassen die Umstände erkennen, dass das Eintragungsgesuch offensichtlich nicht
dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht, so verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Beurkundung und hebt die Ermächtigung zur Begründung der Partnerschaft durch schriftliche Eröffnung des Entscheids an die Partnerinnen oder Partner und an die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten auf, die oder der das Vorverfahren durchgeführt hat. Sie oder er zeigt die Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden an (Art. 16 Abs. 7).
Art. 75m Abs. 8
8 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen
richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
27. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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