AS 2013 1659
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Änderung vom 29. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Sicherheit
Art. 2a Prüfung der Sicherheit durch das BAV Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte nach Artikel 17c EBG risikoorientiert: a. auf der Grundlage von Konformitätsbescheinigungen (Art. 15k und 15l), Prüfberichten Sachverständiger (Art. 6 Abs. 3, 8a Abs. 4 und 15m) oder Sicherheitsbewertungsberichten (Art. 8c Abs. 2); oder b. indem es Stichproben vornimmt.
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nach-
weist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Ver- kehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und: a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzie- renden Massnahmen ergriffen werden.
1 SR 742.141.1
2013-0616 1659
Eisenbahnverordnung AS 2013
3 Es kann Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der
Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.
Art. 5a Sicherheitsgenehmigung
1 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer
Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8a EBG muss den Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/20102 entsprechen. Entspricht es zusätz- lich den Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1158/20103, so erstreckt sich die Sicherheitsgenehmigung auch auf Interventionsfahrten sowie auf Fahrten auf eigener Infrastruktur zu deren Instandhaltung. 2 Will die Infrastrukturbetreiberin den Betrieb oder die Infrastruktur so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung überprüft wer- den müssen, so muss sie das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbe- sondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
3 Das BAV entscheidet über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Sicher-
heitsgenehmigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang.
Art. 5b Sicherheitsbescheinigung
1 Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung, Erneuerung oder
Erweiterung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8e EBG muss den Anfor- derungen nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1158/20104 ent- sprechen.
2 Will das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb so ändern, dass die Voraus-
setzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung überprüft werden müssen, so muss es das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
3 Das BAV entscheidet über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung innerhalb
von drei Monaten nach Eingang und über das Gesuch um Erweiterung innerhalb eines Monats nach Eingang.
4 Es widerruft die Sicherheitsbescheinigung, wenn sie im ersten Jahr nach ihrer
Erteilung nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wurde.
2 Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dez. 2010 über eine gemein- same Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen, ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13. 3 Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dez. 2010 über eine gemein- same Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen, ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.
4 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1 zweiter Satz.
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Eisenbahnverordnung AS 2013
Art. 5c Sicherheitsmanagementsystem und ergänzende Nachweise
1 Der Gesuchsteller muss mit seinem Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 8a
Absatz 2 oder Artikel 8e Absatz 2 EBG sicherstellen, dass die Vorschriften ein- gehalten und alle Risiken, die mit dem Betrieb verbunden sind, kontrolliert und gesteuert werden.
2 Soweit der Gesuchsteller nicht aufzeigt, wie sein Sicherheitsmanagementsystem
die Anforderungen nach Artikel 5a Absatz 1 oder Artikel 5b Absatz 1 erfüllt, muss er ergänzende Nachweise erbringen.
Art. 5d Erleichterungen
1 Ein Eisenbahnunternehmen kann die Gesuche um Erteilung oder Erneuerung einer
Sicherheitsgenehmigung und einer Sicherheitsbescheinigung gemeinsam stellen und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung gemeinsam nachweisen, wenn die Sicherheitsbescheinigung nur für den Eisenbahnverkehr auf eigener Infrastruktur gelten soll.
2 Das Gesuch eines Anschlussgleisbenutzers um Erteilung, Erneuerung oder Erwei-
terung einer Sicherheitsbescheinigung muss den Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1158/20105 entsprechen, sofern der Fahrweg zwischen dem Anschlussgleis und dem benutzten Bahnhofgleis spurbewirkten Flankenschutz gegenüber den möglichen Zugfahrstrassen aufweist.
Art. 5e Verfahren des BAV Das Verfahren des BAV richtet sich: a. für Infrastrukturbetreiberinnen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1169/20106; b. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1158/20107.
Art. 5f Grenznahe Strecken Ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen können vom BAV für grenznahe Strecken und Fahrten darauf anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Genehmigungen und Bescheinigungen erforderlich ist.
5 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1 zweiter Satz.
6 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1 erster Satz.
7 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1 zweiter Satz.
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Eisenbahnverordnung AS 2013
Art. 5g Jährlicher Bericht der Eisenbahnunternehmen Die Eisenbahnunternehmen müssen dem BAV jährlich bis zum 31. Mai über das vorhergehende Kalenderjahr einen Bericht mit den Angaben nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG8 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 352/20099 vorlegen.
Art. 5h Sicherheitsbericht des BAV 1 Das BAV veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit als Aufsichts- behörde.
2 Der Bericht enthält mindestens die Angaben nach Artikel 18 der Richtlinie
2004/49/EG10.
Art. 5i Register der zugelassenen Fahrzeuge
1 Die Halter müssen in das Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a
EBG die in Ziffer 1 des Anhangs zum Beschluss der Kommission 2011/107/EU11 als obligatorisch gekennzeichneten Daten ihrer Fahrzeuge eintragen. 2 Sie können die übrigen in Ziffer 1 des Anhangs vorgesehenen Daten in das Regis- ter eintragen.
3 Die Zugriffsrechte richten sich nach Ziffer 3.3 des Anhangs.
Art. 5j Instandhaltung von Güterwagen
1 Die nach Artikel 17b EBG für die Instandhaltung von Güterwagen verantwortliche
Person muss dafür nach der Verordnung (EU) Nr. 445/201112 zertifiziert sein, wenn: a. die Güterwagen auf interoperablen Strecken verkehren; oder b. das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht selbst für die Instandhaltung der Güterwagen verantwortlich ist.
8 Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegskapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheits- bescheinigung («Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit»), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/149/EG vom 28.9.2009, ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65. 9 Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4.
10 Siehe Fussnote zu Art. 5g.
11 Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Febr. 2011 zur Änderung der Entschei- dung 2007/756/EG zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Ein- stellungsregister, ABl. L 43 vom 17.2.2011 S. 33. 12 Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007, ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22.
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Eisenbahnverordnung AS 2013
2 Wer Grund zur Annahme hat, dass die verantwortliche Person den Anforderungen
nicht genügt, muss die Zertifizierungsstelle darüber informieren. Die Zertifizie- rungsstelle informiert das BAV unverzüglich über getroffene Massnahmen.
Art. 5k Kontrollverfahren Für Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Güterwagen verant- wortlichen Personen gelten die in den Artikeln 3–5 und dem Anhang der Verord- nung (EU) Nr. 1078/201213 enthaltenen Pflichten über das Kontrollverfahren.
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb
Art. 6 Abs. 3 und 5
3 Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unab-
hängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nach- weise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen.
5 Aufgehoben
Art. 6a Zwischenverfügungen zu Fahrzeugen Der Gesuchsteller kann beim BAV vor Beginn und während des Baus des Fahrzeugs selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen beantragen: a. zu Pflichtenheft und Typenskizze; b. zu anderen Teilaspekten des Fahrzeugs, von denen die Typenzulassung abhängt.
Art. 7 Typenzulassung
1 Das Gesuch um eine Typenzulassung nach Artikel 18x EBG kann gestellt werden,
sofern sie geeignet ist, Bewilligungsverfahren zu vereinfachen.
2 Soweit der Gesuchsteller im Rahmen eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbe-
willigungsverfahrens für den Bewilligungsgegenstand oder Teile davon über Typen- zulassungen verfügt und er die Konformität mit dem Typ erklärt, geht das BAV davon aus, dass der typenzugelassene Teil des Bewilligungsgegenstands den zum Zeitpunkt der Erteilung der Typenzulassung geltenden Vorschriften entspricht.
3 Der Gesuchsteller muss im Rahmen des Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilli-
gungsgesuchs darlegen, dass die Typenzulassung auf den vorgesehenen Betrieb beziehungsweise auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen anwendbar ist.
13 Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. Nov. 2012 über eine gemein- same Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahr- wegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgeneh- migung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8.
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Eisenbahnverordnung AS 2013
4 Die Konformitätserklärung für Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken
(Art. 15a Abs. 1) eingesetzt werden sollen, richtet sich nach Artikel 26 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2008/57/EG14.
Art. 8 Betriebsbewilligung 1 Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18w EBG ist erforderlich für die Inbetrieb- nahme: a. einer Eisenbahnanlage nach signifikanten Änderungen (Art. 8c); b. neuer oder wesentlich geänderter Fahrzeuge.
2 In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob
die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert. 3 Ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, so muss das Eisenbahnunternehmen dem BAV einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 8a einreichen. 4 Nach dessen Prüfung erteilt es die Betriebsbewilligung, wenn die übrigen Auflagen der Plangenehmigung oder der Typenzulassung erfüllt sind.
5 Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der
Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisen- bahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachver- ständige Person anordnen.
6 Das Eisenbahnunternehmen muss den Kontrollorganen das für die Untersuchung
und Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung stellen und jede notwendige Auskunft erteilen. 7 Das BAV erlässt für Eisenbahnanlagen Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
Art. 8a Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Sicherheitsnachweis
1 Der Sicherheitsnachweis nach Artikel 18w Absatz 2 EBG ist durch Fachleute zu
erstellen und durch diese zu unterzeichnen.
4 Es verlangt in der Regel bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen
durch Sachverständige. Es verzichtet insbesondere dann auf solche Prüfungen, wenn sie nicht dazu beitragen können, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.
14 Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/9/EU, ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55.
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Eisenbahnverordnung AS 2013
Art. 8b Sicherheitsbericht des Eisenbahnunternehmens
1 Das Eisenbahnunternehmen muss bei allen Vorhaben, für die eine Plangenehmi-
gung oder eine Betriebsbewilligung erforderlich ist, sowie für alle übrigen signifi- kanten Änderungen des Eisenbahnsystems einen Sicherheitsbericht erstellen. 2 Der Sicherheitsbericht beruht auf einer Sicherheitsanalyse, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Fahrzeugs oder der Eisenbahnan- lage und ihrer Umgebung zu berücksichtigen. 3 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, wieweit es sich um eine signifikante Ände- rung (Art. 8c Abs. 1) handelt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und wie sichergestellt werden kann, dass das geplante Vorhaben den Vorschriften ent- sprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 8a) erbracht werden kann.
Art. 8c Signifikante Änderungen 1 Bei innovativen oder komplexen Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz (signifi- kanten Änderungen) muss das Eisenbahnunternehmen das Risikomanagementver- fahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 352/200915 durchführen.
2 Die ordnungsgemässe Anwendung des Risikomanagementverfahrens sowie dessen
Ergebnisse sind von einer Risikobewertungsstelle in einem Sicherheitsbewertungs- bericht zu beurteilen.
Art. 8d Überprüfung durch das BAV
1 Das Eisenbahnunternehmen muss dem BAV mit dem Bewilligungsgesuch seinen
Sicherheitsbericht und gegebenenfalls den Sicherheitsbewertungsbericht vorlegen.
2 Das BAV überprüft die Berichte risikoorientiert mit Stichproben.
Art. 12 Abs. 2 erster Satz 2 Sie stellen die Betriebsvorschriften frühzeitig, in der Regel drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung. ...
15 Siehe Fussnote zu Art. 5g.
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Eisenbahnverordnung AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 15a 1a. Kapitel: Interoperabilität
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 15a Geltungsbereich (Art. 23b Abs. 2 EBG)
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Neubau, Änderungen und
Erneuerungen sowie den Betrieb der: a. normalspurigen Strecken, soweit diese nicht in Anhang 5 aufgeführt sind (interoperable Strecken); b. auf den interoperablen Strecken eingesetzten Fahrzeuge, ausgenommen Dienstfahrzeuge.
2 Auf den interoperablen Strecken ausserhalb des interoperablen Hauptnetzes nach
Anhang 6 muss die Einhaltung der technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) nur so weit nachgewiesen werden, als dies zur Gewährleistung des Verkehrs von Fahrzeugen erforderlich ist, welche den TSI entsprechen. Das BAV erlässt Richtlinien über den Nachweis. 3 Soweit es für die Herstellung der Interoperabilität erforderlich ist, verfügt das BAV, bis wann welche Strecken und Fahrzeuge bestimmten Anforderungen der TSI entsprechen müssen.
Art. 15b Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen (Art. 23f Abs. 1 EBG)
1 Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und
Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG16.
2 Als technische Ausführungsbestimmungen gelten die in Anhang 7 aufgeführten
TSI.
3 Soweit keine Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden,
gehen die TSI den übrigen Bestimmungen der EBV vor.
Art. 15c Inbetriebnahme von Teilsystemen (Art. 23c Abs. 1 EBG)
Neue Teilsysteme der Bereiche Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme nach Anhang II der Richtli- nie 2008/57/EG17), dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung für die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug erteilt hat, deren oder dessen Bestandteil sie sind.
16 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
17 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
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Eisenbahnverordnung AS 2013
Art. 15d Änderungen (Art. 23d EBG)
Eine Betriebsbewilligung für die Änderung eines strukturellen Teilsystems ist insbe- sondere bei signifikanten Änderungen und bei Umrüstungen im Bereich des intero- perablen Hauptnetzes nach Anhang 6 erforderlich.
Art. 15e Abweichungen von den TSI (Art. 23f Abs. 3 EBG)
1 Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Änderungen und Erneuerungen insoweit
erforderlich, als kein Ausnahmegrund nach Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG18 vorliegt.
2 Das BAV kann auf Gesuch hin Abweichungen von bestimmten Anforderungen der
TSI bewilligen, wenn ein Ausnahmegrund nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG vorliegt.
3 Das Gesuch muss die Unterlagen nach Anhang IX der Richtlinie 2008/57/EG
enthalten.
4 Bei Fahrzeugen kann das BAV Abweichungen von den TSI auch dann bewilligen,
wenn deren Einhaltung nicht für den Einsatz auf interoperablen Strecken erforder- lich ist und der Gesuchsteller den Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 erbringt.
Art. 15f Infrastrukturregister (Art. 23l EBG) 1 Das BAV führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderli- chen Informationen, das den Anforderungen des Anhangs zum Durchführungsbe- schluss 2011/633/EU19 entspricht (Infrastrukturregister).
2 DieInfrastrukturbetreiberinnen müssen die für den Netzzugang erforderlichen
Angaben in das Infrastrukturregister eintragen.
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Registerführung. Es kann Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Infrastrukturregister Dritten übertragen.
Art. 15g Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen (Art. 23l EBG)
1 Das BAV teilt dem Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in
Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU20 genannten Daten innert der in dessen Anhang I genannten Fristen mit.
18 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
19 Durchführungsbeschluss 2011/663/EU der Kommission vom 15. Sept. 2011 zu den
gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters, ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1.
20 Durchführungsbeschluss 2011/655/EU der Kommission vom 4. Okt. 2011 über das
Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32.
1667
Eisenbahnverordnung AS 2013
2 Das Register ist für die nationalen Sicherheitsbehörden und die Europäische
Eisenbahnagentur zugänglich. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn die Daten durch die Agentur validiert worden sind.
2. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 15h Erforderliche Nachweise (Art. 23c Abs. 4 EBG)
Das Eisenbahnunternehmen muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung folgen- de Unterlagen beilegen: a. den Sicherheitsnachweis; b. Unterlagen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, der TSI und der übrigen massgebenden Vorschriften.
Art. 15i Sicherheitsnachweis (Art. 23c Abs. 2 EBG)
1 Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschrifts-
konformität des Vorhabens folgende Unterlagen einreichen: a. Konformitätsbescheinigungen; b. Prüfberichte der Sachverständigen; c. Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung.
2 Das BAV kann weitere Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften
verlangen.
Art. 15j Konformitätsbewertung (Art. 23j EBG)
1 Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach
Artikel 13 der Richtlinie 2008/57/EG21, nach den TSI sowie nach Artikel 5 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU22.
2 Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach Artikel 18 und
Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG, nach den TSI sowie nach Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU.
21 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
22 Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. Nov. 2010 über Module für die Verfah- ren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ange- nommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1.
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Eisenbahnverordnung AS 2013
Art. 15k Bescheinigung der Konformität mit den TSI (Art. 23j Abs. 1 EBG)
1 Eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle
(Art. 15r) ist erforderlich für: a. jede Interoperabilitätskomponente; b. jedes strukturelle Teilsystem.
2 Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Interoperabili-
tätskomponenten oder Teilsysteme und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch TSI konkretisiert sind.
3 Auf den normalspurigen Strecken ausserhalb des interoperablen Hauptnetzes nach
Anhang 6 kann die Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen der TSI statt durch benannte Stellen auch durch benannte beauftragte Stellen (Art. 15v Abs. 2) oder durch Sachverständige bescheinigt werden. 4 Werden Teile durch Teile desselben Typs ersetzt, so ist keine Bescheinigung der Konformität mit den TSI erforderlich, sofern das Teilsystem vor dem Inkrafttreten der massgeblichen TSI in Betrieb genommen wurde.
Art. 15l Bescheinigung der Konformität mit notifizierten nationalen Vorschriften 1 Eine Konformitätsbescheinigung einer benannten beauftragten Stelle ist für jedes strukturelle Teilsystem erforderlich, das sich auf den Strecken des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 befindet oder hierauf eingesetzt wird. 2 Sie bescheinigt die Übereinstimmung des Teilsystems und seiner Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen, soweit diese durch notifizierte nationale Vor- schriften konkretisiert sind.
Art. 15m Prüfberichte Sachverständiger
1 Werden die folgenden Anforderungen durch andere Vorschriften als TSI oder
notifizierte nationale Vorschriften spezifiziert und handelt es sich um Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz, so sind Prüfberichte Sachverständiger erforderlich zum Nachweis: a. der Sicherheit und Vorschriftskonformität der Teilsysteme und ihrer Schnitt- stellen; b. der technischen Kompatibilität des Teilsystems; c. der sicheren Integration des Teilsystems in das Gesamtsystem.
2 Das BAV kann zusätzliche Prüfberichte Sachverständiger verlangen, sofern dies
zum Nachweis der Sicherheit erforderlich erscheint.
Art. 15n Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung
1 Der Gesuchsteller muss gegenüber dem BAV erklären, dass das Bewilligungs-
objekt:
1669
Eisenbahnverordnung AS 2013
a. gemäss den Vorschriften und der Verfügung des BAV ausgeführt wurde; und b. sicher betrieben werden kann.
2 Er muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung dem BAV einrei-
chen: a. für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richt- linie 2008/57/EG23: EG-Prüferklärungen nach Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG; b. für Interoperabilitätskomponenten: EG-Erklärungen nach Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG.
Art. 15o Anerkennung ausländischer Bewilligungen
1 Von einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interoperablen Strecken
zugelassene Fahrzeuge benötigen keine Betriebsbewilligung, wenn sie vollständig durch TSI spezifiziert sind.
2 Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die
Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht über- prüft, soweit dies aus der ausländischen Betriebsbewilligung hervorgeht.
Art. 15p Prüfungen des BAV 1 Das BAV überprüft, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis erfor- derlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob: a. die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschliesslich aller TSI und ergänzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Bewilligungsobjekts und seiner Schnittstellen nachgewiesen ist; b. hierdurch die Vorschriftskonformität und Sicherheit des Gesamtsystems vollständig nachgewiesen ist.
2 Istdie Vorschriftskonformität oder Sicherheit des Gesamtsystems durch den
Sicherheitsnachweis für das Bewilligungsobjekt nicht vollständig nachgewiesen, so verlangt das BAV die erforderlichen Ergänzungen. Es kann insbesondere ergän- zende Prüfberichte Sachverständiger verlangen.
3 Das BAV überprüft den Sicherheitsnachweis risikoorientiert mit Stichproben. Es
überprüft insbesondere: a. die Prüfberichte der Sachverständigen; b. die technische Kompatibilität und die sichere Integration des Bewilligungs- objekts in das Gesamtsystem.
23 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
1670
Eisenbahnverordnung AS 2013
Art. 15q Entscheid des BAV
1 Das BAV entscheidet nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen über:
a. das Gesuch um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug innerhalb von zwei Monaten; b. über andere Gesuche innerhalb von vier Monaten.
2 Gegen Entscheide über Gesuche um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug kann
der Gesuchsteller innerhalb eines Monats beim BAV Einsprache erheben. Das BAV entscheidet über die Einsprache innerhalb von zwei Monaten.
3 Entscheidet das BAV nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang über ein
vom Gesuchsteller für vollständig erklärtes Gesuch um Erteilung einer Betriebsbe- willigung für ein Fahrzeug, so darf es der Gesuchsteller danach in Betrieb nehmen.
1b. Kapitel: Unabhängige Prüfstellen
1. Abschnitt: Benannte Stellen
Art. 15r Anforderungen Benannte Stellen müssen für den betreffenden Fachbereich: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
199624 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine Versiche-
rung nachweisen; oder b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
Art. 15s Rechte und Pflichten 1 Die benannten Stellen haben die in Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG25, in den TSI sowie im Beschluss 2010/713/EU26 vorgesehenen Rechte und Pflichten.
2 Insbesondere unterrichten sie das BAV in den vorgesehenen Fällen unverzüglich
über die Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung und Verweigerung der Erteilung von Konformitätsbescheinigungen sowie darüber, dass nicht konforme Interoperabi- litätskomponenten oder Teilsysteme in Verkehr gebracht wurden.
24 SR 946.512
25 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
26 Siehe Fussnote zu Art. 15j Abs. 1.
1671
Eisenbahnverordnung AS 2013
2. Abschnitt:
Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige
Art. 15t Fachliche Anforderungen
1 Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige müs-
sen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind.
2 Sie müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen und vergleichbare Prüfungs-
objekte selbst realisiert oder begutachtet haben.
3 Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Anhang II Ziffern 3 und 4 der
Verordnung (EG) Nr. 352/200927 genannten Anforderungen.
Art. 15u Unabhängigkeit 1 Die Personen, die eine Aufgabe für eine der in Artikel 15t genannten Stellen oder Personen ausüben, dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilli- gungsobjekt befasst haben.
2 Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein. Insbesondere dürfen
sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein, noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein. 3 Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Anhang II Ziffern 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 352/200928 genannten Anforderungen.
Art. 15v Anerkennung
1 Risikobewertungsstellen,
die Sicherheitsbewertungen nach Artikel 8c Absatz 2 vornehmen wollen, können sich vom BAV anerkennen lassen.
2 Benannte beauftragte Stellen, die Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15l
Absatz 2 ausstellen, müssen vom BAV anerkannt sein. 3 Das BAV stellt mit der Anerkennung fest, dass die Risikobewertungsstelle oder die benannte beauftragte Stelle für bestimmte Bereiche die fachlichen Anforderungen erfüllt. 4 Es erteilt die Anerkennung für höchstens zehn Jahre. Es kann sie erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind. 5 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
6 Es veröffentlicht eine Liste der Stellen und ihrer Prüfungsbereiche.
27 Siehe Fussnote zu Art. 5g.
28 Siehe Fussnote zu Art. 5g.
1672
Eisenbahnverordnung AS 2013
Art. 15w Juristische Personen Juristische Personen können als Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen oder Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, die die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.
Art. 15x Beizug, Anforderungen und Arbeitsweise Das BAV erlässt Richtlinien über den Beizug, die Anforderungen und die Arbeits- weise der Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15t.
Art. 15y Haftung und Versicherung
1 Die Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15t müssen gegen die Folgen der
Haftpflicht versichert sein.
2 Sie müssen mit dem Auftraggeber den Umfang ihrer Haftung sowie der erforder-
lichen Haftpflichtversicherung vereinbaren. 3 Sie dürfen die Haftung für ihre Berichte oder Bescheinigungen nicht unverhältnis- mässig einschränken.
Art. 15z Prüfungen Das BAV überprüft projektspezifisch: a. bei nicht anerkannten Stellen nach Artikel 15t, ob sie die fachlichen Anfor- derungen erfüllen; b. bei anerkannten Stellen nach Artikel 15t, ob die Anerkennung den konkreten Prüfungsauftrag umfasst; c. ob die Unabhängigkeit gewährleistet ist; d. risikoorientiert mit Stichproben Sicherheitsbewertungsberichte, Konformi- tätsbescheinigungen anerkannter Stellen und Prüfberichte Sachverständiger.
Art. 83 Übergangsbestimmung Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb gesetzt wurden, gelten als zugelassen und werden in das Register nach Artikel 5i aufgenommen.
Art. 83a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Sicherheitsgenehmigung 1 Eine Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5a benötigen Infrastrukturbetreiberin- nen: a. die normalspurige Strecken betreiben: erstmals ab dem 1. Juli 2015; b. die nicht normalspurige Strecken betreiben: erstmals ab dem 1. Juli 2016.
2 Das Gesuch muss zwölf Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.
1673
Eisenbahnverordnung AS 2013
Art. 83b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Sicherheitsbescheinigung
1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen,
benötigen ab dem 1. Januar 2014 eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b.
2 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene Strecken befahren,
benötigen eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b für: a. normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2015; b. nicht normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2016.
3 Das Gesuch muss zwölf Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.
Art. 83c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Berichterstattung Der jährliche Bericht der Eisenbahnunternehmen nach Artikel 5g ist erstmals für das erste volle Kalenderjahr nach Erteilung der Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung einzureichen.
Art. 83d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Instandhaltung von Güterwagen
1 Für Güterwagen, die ausschliesslich in der Schweiz eingesetzt werden, gilt die
Zertifizierungspflicht nach Artikel 5j Absatz 1 ab dem 1. Juli 2014. 2 Die Anerkennung von nicht zertifizierten Instandhaltungsstellen richtet sich nach den Übergangsbestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 445/201129.
Art. 83e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Interoperabilität
1 Gesuche für Vorhaben, die sich am 1. Juli 2013 in einem fortgeschrittenen Ent-
wicklungsstadium befinden und bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden, werden auf Antrag nach den Bestimmungen beurteilt, die bis zum 30. Juni 2013 galten, soweit die Sicherheit und die Interoperabilität dem nicht entgegenstehen.
2 Normalspurige Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2017 nach den Vorschrif-
ten zugelassen werden, die für den Einsatz auf nicht interoperablen Strecken gelten. 3 Das BAV baut das Infrastrukturregister nach Artikel 15f bis zum 30. Juni 2015 auf. Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die erforderlichen Angaben bis zum 15. März 2016 eintragen.
4 Das BAV kann schon vor Inkrafttreten entsprechender internationaler Abkommen
Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15k von ausländischen Konformitätsbe- wertungsstellen anerkennen.
29 Siehe Fussnote zu Art. 5j Abs. 1.
1674
Eisenbahnverordnung AS 2013
5 Bescheinigungen der Konformität mit notifizierten Vorschriften nach Artikel 15l können bis zum 31. Dezember 2015 auch durch nicht anerkannte unabhängige Prüfstellen erbracht werden.
6 Das BAV kann bis zum 31. Dezember 2015 in begründeten Fällen auf Gesuch hin
auf einen Prüfbericht Sachverständiger nach Artikel 15m verzichten und selbst risikoorientiert mit Stichproben den Erstellernachweis überprüfen, sofern es die fachlichen Anforderungen erfüllt und keine anerkannten Sachverständigen konkur- renziert.
7 Es meldet der Europäischen Kommission erstmals bis zum 31. Dezember 2015,
welche nationalen Anforderungen in den TSI als Sonderfall berücksichtigt werden sollten oder abweichender nationaler Bestimmungen bedürfen.
II
1 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
2 Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 5–7.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Eisenbahnverordnung AS 2013
Anhang 4 (Art. 42 Abs. 1)
Bst. e Ziff. 1 Elektrische Anlagen sind feste oder mobile elektrische Anlagen und Anlagenteile von Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeugen oder von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen. Sie umfassen: e. bahnspezifische elektrische Anlagen, das heisst elektrische Anlagen und Anlagenteile, die sich ausserhalb der Fahrzeuge befinden und aufgrund besonderer technischer oder betrieblicher Verhältnisse nach den Anforde- rungen für Eisenbahnanlagen erstellt oder betrieben werden müssen, um einen vorschriftsgemässen Eisenbahnbetrieb zu erlauben und für diesen den grösstmöglichen Nutzen zu erzielen, insbesondere:
1. Anlagen, die ganz oder überwiegend Bahnstrom führen (einschliesslich
Weichenheizungen, auch wenn sie vom allgemeinen Landesnetz ver- sorgt sind),
1676
Eisenbahnverordnung AS 2013
Anhang 5 (Art. 15a Abs. 1)
Nicht interoperable normalspurige Strecken:
Renens VD–Lausanne Flon Fleurier–St-Sulpice Worblaufen–Deisswil Worblaufen–Zollikofen Luzern–Horw Emmenbrücke-Hübeli (Abzw)–Hochdorf Hochdorf–Beinwil am See Beinwil am See–Lenzburg Wohlen–Bremgarten West Zürich-Selnau–Zürich-Giesshübel (Abzw)–Uetliberg Etzwilen–Ramsen–Grenze (-Singen) Chur–Domat/Ems Rorschach–Heiden Arth-Goldau–Rigi–Vitznau Niederbipp–Oberbipp Wohlen–Villmergen
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Eisenbahnverordnung AS 2013
Anhang 6 (Art. 15a Abs. 2)
Interoperables Hauptnetz:
Lausanne–Vevey Vevey–Les Paluds (bif)–St-Maurice St-Maurice–Martigny Martigny–Sierre–St. German (Abzw) St. German (Abzw)–Visp–Brig Brig–Grenze–Iselle (–Domodossola) Genève-Aéroport–Châtelaine (bif) Châtelaine (bif)–St-Jean (bif) St-Jean (bif)–Genève Genève–Morges–Lonay-Préveranges Lonay-Préveranges–Denges-Echandens Denges-Echandens–Renens VD Renens VD–Lausanne Châtelaine (bif)–La Plaine–Front. (–Bellegarde) St-Jean (bif)–Genève La Praille Genève La Praille–Stade–La Praille (cul-du-sac) Chatelaîne (bif)–Genève La Praille Lonay-Préveranges–Lausanne-Triage Lausanne-Triage–Renens VD Lausanne-Triage–Bussigny Daillens (bif)–Le Day Le Day–Vallorbe Vallorbe–Front. (–Frasne) Denges-Echandens–Lécheires (bif) Lécheires (bif)–Bussigny Renens VD–Lausanne Sébeillon–Lausanne Renens VD–Bussigny Bussigny–Cossonay–Daillens (bif) Daillens (bif)–Chavornay Chavornay–Yverdon
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Eisenbahnverordnung AS 2013
Yverdon–Auvernier Auvernier–Neuchâtel-Vauseyon Neuchâtel-Vauseyon–Neuchâtel Neuchâtel–Cornaux–Biel/Bienne Bern–Bern Holligen (Abzw) Bern Holligen (Abzw)–Kerzers Kerzers–Ins Ins–Neuchâtel Auvernier–Travers Travers–Les Verrières–Front. (–Pontarlier) Basel SBB–Ruchfeld (Abzw) Lausanne–Puidoux-Chexbres Puidoux-Chexbres–Palézieux Palézieux–Romont Romont–Fribourg/Freiburg Fribourg/Freiburg–Flamatt Flamatt–Bern Weyermannshaus–Bern Biel/Bienne–Biel/Bienne RB Biel/Bienne RB–Biel Mett (Abzw) Bern–Bern Wylerfeld–Wankdorf (Abzw)–Ostermundigen Ostermundigen–Gümligen Gümligen–Thun Löchligut (Abzw)–Wankdorf (Abzw)–Ostermundigen Spiez–Wengi-Ey (Abzw) Wengi-Ey (Abzw)–Frutigen Frutigen–Lötschberg-Tunnel–Brig Wengi-Ey (Abzw)–Frutigen Nordportal (Abzw) Frutigen Nordportal (Abzw)–Lötschberg-Basistunnel–St. German (Abzw) Frutigen–Frutigen Nordportal (Abzw) Thun–Spiez Biel/Bienne–Biel Mett (Abzw) Biel Mett (Abzw)–Lengnau Lengnau–Solothurn West Solothurn West–Solothurn
1679
Eisenbahnverordnung AS 2013
Solothurn–Niederbipp Niederbipp–Oensingen Oensingen–Olten Solothurn–Ausbaustrecke–Wanzwil (Abzw) Bern–Bern Wylerfeld–Löchligut (Abzw) Löchligut (Abzw)–Zollikofen Zollikofen–Mattstetten (Abzw) Mattstetten (Abzw)–Burgdorf Burgdorf–Herzogenbuchsee–Langenthal Langenthal–Rothrist Rothrist–Aarburg-Oftringen–Olten Löchligut (Abzw)–Grauholz-Tunnel–Äspli (Abzw) Äspli (Abzw)–Neubaustrecke–Wanzwil (Abzw) Wanzwil (Abzw)–Rothrist Rothrist–Born-Tunnel–Olten Äspli (Abzw)–Mattstetten (Abzw) Rothrist–Kriegsschleife–Zofingen Basel SBB–Muttenz Muttenz–Pratteln Pratteln–Liestal Liestal–Sissach Sissach–Hauenstein-Basistunnel–Olten Nord (Abzw) Olten Nord (Abzw)–Olten Muttenz–Adler-Tunnel–Liestal Basel SBB RB–Birsfelden Hafen Basel SBB RB–Gellert (Abzw)–Infrastrukturgrenze SBB–Basel Bad Bf Basel Bad Bf–Basel Bad Bf RB W 568 Basel Bad Bf RB W 568–Infrastrukturgrenze HBS–Basel Kleinhüningen Hafen Basel Bad Bf RB W 568–Basel Bad Rbf Staatsgrenze Muttenz–Gellert (Abzw) Pratteln–Basel SBB RB Basel SBB RB–Ruchfeld (Abzw) Basel SBB RB–Basel SBB GB Basel SBB GB–Basel SBB
1680
Eisenbahnverordnung AS 2013
Ruchfeld (Abzw)–Basel GB Olten–Aarburg-Oftringen–Zofingen Zofingen–Sursee Sursee–Hübeli (Abzw)–Emmenbrücke Emmenbrücke–Fluhmühle (Abzw)–Gütsch (Abzw)–Luzern Olten Nord (Abzw)–Verbindungslinie–Olten Ost (Abzw)–Dulliken Basel SBB–Basel St. Johann Basel St. Johann–Basel St. Johann Hafen Basel St. Johann–Grenze (–St-Louis) Basel SBB–Gellert (Abzw)–Infrastrukturgrenze SBB–Basel Bad Bf Weil am Rhein Staatsgrenze–Basel Bad Bf Basel Bad Bf–Grenzach Staatsgrenze Basel Bad Bf–Riehen Staatsgrenze Olten–Olten Ost (Abzw)–Dulliken Dulliken–Aarau Aarau–Rupperswil Rupperswil–Brugg AG Immensee–Arth-Goldau Arth-Goldau–Rynächt Rynächt–Gotthardbasistunnel–Pollegio Nord Pollegio Nord–Giubiasco Giubiasco–Galleria Mte Ceneri–Taverne-Torricella Taverne-Torricella–Lugano Lugano–Mendrisio–Balerna Balerna–Chiasso Giubiasco–Cadenazzo Cadenazzo–Ranzo-S. A.–Confine (–Pino-T.–Luino) Taverne-Torricella–Lugano Vedeggio Balerna–Chiasso Sm Rupperswil–Lenzburg Lenzburg–Gexi (Abzw) Gexi (Abzw)–Othmarsingen Othmarsingen–Gruemet (Abzw) Gruemet (Abzw)–Heitersberg-Tunnel–Killwangen-Spreitenbach
1681
Eisenbahnverordnung AS 2013
Gexi (Abzw)–Hendschiken Hendschiken–Wohlen Wohlen–Rotkreuz Rotkreuz–Immensee Hendschiken–Othmarsingen Othmarsingen–Lupfig Lupfig–Brugg Süd (Abzw) Brugg Süd (Abzw) –Brugg AG Brugg Nord (Abzw)–Verbindungslinie–Brugg Süd (Abzw) Thalwil–Zimmerberg-Tunnel–Sihlbrugg Sihlbrugg–Albis-Tunnel–Zug Rotkreuz–Fluhmühle (Abzw)–Gütsch (Abzw)–Luzern Arth-Goldau–Zug Pratteln–Stein-Säckingen Stein-Säckingen–Bözberg-Tunnel–Brugg Nord (Abzw) Brugg Nord (Abzw) –Brugg AG Zürich Altstetten–Zürich Herdern–Zürich Vorbahnhof Nord–Zürich HB Würenlos–Killwangen-Spreitenbach Killwangen-Spreitenbach–Rangierbahnhof Limmattal Rangierbahnhof Limmattal–Dietikon Dietikon–Zürich Mülligen–Zürich Altstetten Zürich Altstetten–Hard (Abzw)–Zürich Oerlikon Killwangen-Spreitenbach–Zürich Altstetten Zürich Altstetten–Zürich HB Zürich Altstetten–Zürich Hardbrücke–Zürich HB (Gl. 21–24) Zürich Altstetten–Zürich GB Zürich GB–Zürich Aussersihl (Abzw) Wallisellen–Zürich Oerlikon Zürich Oerlikon–Zürich Wipkingen–Zürich HB Winterthur–Effretikon Effretikon–Hürlistein (Abzw) –Bassersdorf Bassersdorf–Zürich Flughafen–Opfikon (Abzw) Opfikon (Abzw)–Zürich Oerlikon Zürich Oerlikon–Hard (Abzw)–Zürich Hardbrücke–Zürich HB
1682
Eisenbahnverordnung AS 2013
Effretikon–Hürlistein (Abzw)–Dietlikon Dietlikon–Wallisellen Opfikon (Abzw)–Kloten–Bassersdorf Schaffhausen–Neuhausen Neuhausen–Eglisau Eglisau–Bülach Bülach–Oberglatt Oberglatt–Glattbrugg Glattbrugg–Zürich Oerlikon Zürich Oerlikon–Hard (Abzw)–Zürich Hardbrücke–Zürich HB (Gl. 21–24) Glattbrugg–Opfikon Süd (Abzw)–Zürich Seebach Schaffhausen–Infrastrukturgrenze Gemeinschaftsbahnhof–Thayngen Staatsgrenze St. Margrethen–Grenze (–Lustenau) Winterthur–Winterthur Grüze–Wil Wil–Gossau SG Gossau SG–St. Gallen St. Gallen–St. Gallen St. Fiden St. Gallen St. Fiden–Rorschach Rorschach–St. Margrethen Zürich HB–Zürich Aussersihl (Abzw) Zürich Aussersihl (Abzw)–Zürich Wiedikon Zürich Wiedikon–Thalwil Zürich Aussersihl (Abzw)–Zimmerberg-Basistunnel–Thalwil
1683
Eisenbahnverordnung AS 2013
Anhang 7 (Art. 15b Abs. 2)
Technische Spezifikationen Interoperabilität
Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die tech- nische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Güter- wagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1. Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die techni- sche Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG, ABI. L 345 vom 15.12.2012, S. 1. Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1. Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Techni- sche Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwen- dungen für den Personenverkehr» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L
123 vom 12.5.2011, S. 11; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 665/2012, ABl. L
194 vom 21.7.2012, S. 1.
Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems «Lokomotiven und Personenwagen» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L
139 vom 26.5.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L
217 vom 14.8.2012, S. 20.
Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Infrastruktur» des konventi- onellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20. Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Energie» des konventionel- len transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20. Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Fahrzeuge – Lärm» des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20. Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die techni- sche Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge» des trans- europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20.
1684
Eisenbahnverordnung AS 2013
Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich «eingeschränkt mobiler Personen» im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeu- ropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20. Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich «Sicherheit in Eisen- bahntunneln» im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im trans- europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20. Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematik- anwendungen für den Güterverkehr» des konventionellen transeuropäischen Eisen- bahnsystems, ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 328/2012, ABl. L 106 vom 18.4.2012, S. 14. Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Fahrzeuge – Güterwa- gen» des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20.
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Eisenbahnverordnung AS 2013
1686