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Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)
Änderung vom 29. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. November 20091 über die Abgeltung des regionalen Per- sonenverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. b Diese Verordnung regelt: b. die Bestellung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tarif- erleichterungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden;
Art. 6 Abs. 1 Bst. h
1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und
Kantonen abgegolten, wenn: h. für das Angebot eine Konzession oder ein Staatsvertrag vorliegt.
Art. 7 Abs. 8
8 Bund und Kantone können mit einem Transportunternehmen eine feste Entschädi-
gung vereinbaren, wenn: a. eine neue Linie eingerichtet werden soll; b. eine Vergabevereinbarung oder eine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde; oder c. es für die öffentliche Hand aus anderen Gründen von Vorteil ist.
Art. 16 Abs. 2 und 4
2 Die Besteller können in der Aufforderung zur Offertstellung auf ihre Absicht
hinweisen, eine Vergabevereinbarung oder eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder weiterzuführen. Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten gegebenen- falls aufgrund der Vergabevereinbarungen oder der Zielvereinbarungen.
1 SR 745.16
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Abgeltung des regionalen Personenverkehrs AS 2013
4 Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Transportunternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen. Transport- unternehmen, die eine Vergabevereinbarung abgeschlossen haben, müssen für die davon betroffenen Linien eine Offerte einreichen.
Art. 17 Abs. 3 Bst. c und 3bis
3 Die Offerte muss enthalten:
c. Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen, Verga- bevereinbarungen, Zielvereinbarungen und letzter Jahresrechnung; 3bis Liegt eine Vergabevereinbarung vor, so müssen für die ersten zwei Fahrplanpe- rioden die Unterlagen nach Absatz 3 Buchstaben d, e, g, j und k nicht eingereicht werden. Für die nachfolgenden Offerten können die Besteller diese Unterlagen einfordern.
Art. 19 Investitionen
1 Transportunternehmen können Investitionsfolgekosten in die Planrechnung einer
Offerte aufnehmen, wenn die Besteller der Aufnahme vor der Investition zuge- stimmt haben. 2 Überträgt bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 32l Absatz 2 PBG das bisherige Transportunternehmen das für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufgenommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten auf das neue Transportunternehmen, so muss dieses dem bisherigen Transportunternehmen den Restbuchwert vergüten. Die Besteller vergüten dem bisherigen Transportunterneh- men die gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherten Ausstiegskosten.
3 Bei Betriebsmitteln, die auf Eisenbahnlinien mit einem Kostendeckungsgrad von
unter 30 Prozent eingesetzt werden sollen, prüfen die Besteller vor der Zustimmung nach Absatz 1, ob alternative Angebote mit einem besseren Kosten-Nutzen-Ver- hältnis möglich sind.
4 Bei der Prüfung berücksichtigen sie neben der Wirtschaftlichkeit insbesondere:
a. die Anliegen nach Artikel 31a Absatz 3 PBG; b. die Kosten der Infrastruktur der betreffenden Strecken; c. die Auslastung der Linie während den Hauptverkehrszeiten; d. die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung.
5 Die Prüfung wird spätestens nach zehn Jahren wiederholt.
Art. 21 Abs. 2 und 5
2 Die Transportunternehmen haben nur dann einen Rechtsanspruch auf eine Bestel-
lung, wenn die Linien Gegenstand einer Vergabevereinbarung sind.
5 Die für mehr als ein Jahr vereinbarten Abgeltungen des Bundes und der Kantone
stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung. Werden die Abgeltungen in
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der Folge reduziert, so sind die Transportunternehmen berechtigt, das Verkehrsan- gebot in Absprache mit den Bestellern entsprechend anzupassen.
Gliederungstitel vor Art. 27
8. Abschnitt:
Ausschreibung, Vergabe und Übertragung von Verkehrsangeboten
Art. 27 Ausschreibungsplanung
1 Jeder Kanton erstellt eine Ausschreibungsplanung über die gemeinsam mit dem
Bund auszuschreibenden Verkehrsangebote. Diese enthält mindestens folgende Angaben: a. Verkehrsangebote, die der Kanton gemeinsam mit dem Bund ausschreibt; b. allfällige weitere Verkehrsangebote, die der Kanton ohne Bundesbeteiligung ausschreibt; c. Zeitpunkt der Ausschreibung; d. Datum der Betriebsaufnahme; e. Vergabedauer; f. bei bestehenden Verkehrsangeboten die Konzessionärin und das Ende der Konzession; g. Art des Verkehrsträgers (Strasse oder Schiene); h. Grund der Ausschreibung; i. Status der Ausschreibung.
2 Soll ein bestehendes Verkehrsangebot ausgeschrieben werden, so muss dieses
spätestens zwölf Monate vor der Ausschreibung in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Soll eine Konzession für ein Verkehrsangebot des regionalen Personenverkehrs auf der Strasse neu erteilt werden, so kann dieses Verkehrsange- bot zur Information in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden.
3 Die Ausschreibungsplanung bedarf der Genehmigung des BAV und der betroffe-
nen Kantone.
4 Das BAV sorgt dafür, dass die kantonalen Ausschreibungsplanungen aufeinander
abgestimmt werden. Insbesondere überprüft es, ob sie bei gemeinsam auszuschrei- benden Verkehrsangeboten dieselben Informationen enthalten. Es veröffentlicht eine Übersicht über die Ausschreibungsplanungen.
Art. 27a Schwellenwerte
1 Der Schwellenwert des Abgeltungsbetrages, ab welchem die Besteller Verkehrsan-
gebote auf der Strasse nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b PBG ausschreiben, richtet sich bei Verkehrsangeboten, für die eine Konzession neu erteilt werden soll,
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nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Bei bestehenden Verkehrsangeboten beträgt der Schwellenwert ohne Mehrwert-
steuer 500 000 Franken. 3 In Fällen nach Artikel 32c Absatz 2 PBG schreiben die Besteller das Verkehrsan- gebot auch bei einem Abgeltungsbetrag unterhalb des Schwellenwertes aus.
Art. 27b Neues Verkehrsangebot in einem bestehenden regionalen Netz Ein neues Verkehrsangebot gilt dann als Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d PBG, wenn in der Region nur ein Transportunternehmen mehrere miteinander verknüpfte Buslinien betreibt und sich das neue Verkehrsangebot so in das bestehende Netz einfügen lässt, dass sich betriebliche Synergien mit den bestehenden Linien ergeben.
Art. 27c Koordination des Ausschreibungsverfahrens mit dem Konzessionsverfahren
1 Soll mit der Ausschreibung eines Verkehrsangebots eine Konzession neu erteilt
werden, so müssen die Unternehmen das Konzessionsgesuch zusammen mit der Ausschreibungsofferte einreichen. Artikel 12 Absatz 4 VPB3 ist anwendbar.
2 Die Anhörung nach Artikel 13 VPB wird im Rahmen des Ausschreibungsverfah-
rens durchgeführt. Sie wird nach Bekanntgabe der Vergabeabsicht nach Artikel 27i Absatz 4 eröffnet.
3 Nach Abschluss der Anhörung verfügt das BAV den Vergabeentscheid sowie die
Erteilung oder Erneuerung der Konzession.
Art. 27d Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen 1 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so einigen sie sich vor Beginn der Ausschreibung auf einen Kanton, der die Federführung übernimmt (federführender Kanton), sowie auf die Aufteilung der Ausschreibungskosten.
2 Der federführende Kanton übernimmt die Aufgaben des Kantons nach den Arti-
keln 27e, 27h, 27i und 27m.
Art. 27e Ausschreibungsverfahren
1 Der Kanton erstellt die Ausschreibungsunterlagen. Diese enthalten:
a. die für die Einreichung der Ausschreibungsofferten massgebenden Angaben; b. die Anforderungen an die Ausschreibungsofferten; c. die Kriterien zur Bewertung der Eignung der offerierenden Unternehmen; d. die Kriterien zur Bewertung der Ausschreibungsofferten;
2 SR 172.056.1 3 SR 745.11
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e. die Fristen für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und des Konzes- sionsgesuchs; f. die Dauer, während welcher die Unternehmen an ihre Offerten gebunden sind. 2 Die Frist für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und der Konzessionsge- suche beträgt mindestens 60 Tage nach der Ausschreibung. Die Unternehmen sind während höchstens 12 Monaten ab Ende der Einreichungsfrist an ihre Ausschrei- bungsofferten gebunden.
3 Der Kanton unterbreitet die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser
Unterlagen dem BAV sowie den Beteiligten Kantonen zur Genehmigung und schreibt danach das Verkehrsangebot aus.
4 Nach der Ausschreibung veröffentlicht der Kanton:
a. Änderungen der Ausschreibungsunterlagen unverzüglich nach deren Geneh- migung; b. die Fragen der interessierten Unternehmen und die Antworten der Besteller in anonymisierter Form. 5 Er stellt die Ausschreibungsunterlagen interessierten Unternehmen auf Verlangen zu und gibt diesen Unternehmen auch die Angaben nach Absatz 4 bekannt. 6 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so unterbreitet der feder- führende Kanton die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unter- lagen den beteiligten Kantonen zur Genehmigung.
7 Die Besteller legen fest, ob die Unternehmen in den Ausschreibungsofferten die
ungedeckten Kosten (Nettoausschreibungen) oder die geplanten Kosten ausweisen müssen (Bruttoausschreibungen).
Art. 27f Vergütung Es besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten der Ausschreibungsofferten.
Art. 27g Teile und Kombinationen des Verkehrsangebots, Unternehmensvarianten
1 In der Ausschreibung kann vorgesehen werden, dass die Unternehmen:
a. Ausschreibungsofferten für Teile oder Kombinationen des Verkehrsangebots einreichen können; b. Unternehmensvarianten einreichen können.
2 Die Rahmenbedingungen werden in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten.
Art. 27h Öffnung der Ausschreibungsofferten 1 Mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons und des BAV öffnen die Ausschreibungsofferten gemeinsam.
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2 Sie erstellen über die Öffnung der Offerten ein Protokoll und halten darin mindes- tens folgende Angaben fest: a. die Namen der anwesenden Personen; b. die Namen der offerierenden Unternehmen; c. das Einreichungsdatum; d. die ungedeckten Kosten der Verkehrsangebote; e. Offerten nach Artikel 27g. 3 Der Kanton stellt das Protokoll den offerierenden Unternehmen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu. Bei mehreren beteiligten Kantonen stellt der federfüh- rende Kanton das Protokoll auch den übrigen beteiligten Kantonen zu.
Art. 27i Bereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten
1 Der Kanton bereinigt die Angaben der Ausschreibungsofferten in technischer und
rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind. Kontaktiert er hierfür ein offerierendes Unternehmen, so hält er den Ablauf und das Ergebnis der Kontakt- aufnahme fest.
2 Die Besteller können über ein offerierendes Unternehmen Erkundigungen ein-
holen, insbesondere wenn: a. der Verdacht auf einen Ausschlussgrund nach Artikel 32f PBG besteht; oder b. die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebots aussergewöhnlich niedrig sind.
3 Das BAV und der Kanton bewerten die Offerten mittels einer Nutzwertanalyse
oder eines gleichwertigen Bewertungssystems und ermitteln gemeinsam das wirt- schaftlich günstigste Angebot.
4 Das BAV gibt die Vergabeabsicht den beteiligten Kantonen und den offerierenden
Unternehmen bekannt.
Art. 27j Entscheidkompetenz des BAV Liegt neun Monate vor der Betriebsaufnahme eines Verkehrsangebots kein rechts- kräftiger Vergabeentscheid vor, so entscheidet das BAV über den Betrieb des Ver- kehrsangebots.
Art. 27k Abbruch des Ausschreibungsverfahrens Die Besteller brechen das Ausschreibungsverfahren aus wichtigen Gründen ab, insbesondere wenn: a. die Voraussetzungen der Ausschreibung sich grundlegend geändert haben; b. kein Angebot die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforde- rungen und Kriterien erfüllt.
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Art. 27l Veröffentlichung 1 Die Veröffentlichungen erfolgen auf der Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungen4.
2 Nichtveröffentlicht werden Verfügungen in Fällen nach Artikel 32 Absatz 2
Buchstaben a, f und g PBG.
Art. 27m Vergabevereinbarung
1 Der Kanton und das BAV erstellen die Vergabevereinbarung gemeinsam.
2 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Unternehmen schliessen die Vereinba-
rung für die im Vergabeentscheid festgelegte Dauer ab.
3 In der Vereinbarung werden die Abgeltungsbeträge für die ersten zwei Fahrplan-
perioden festgelegt sowie die Anpassung der Folgejahre geregelt.
4 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse können die Parteien die Vereinba-
rung im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.
Art. 28 Wechsel des beauftragten Transportunternehmens
1 Das bisher beauftragte Transportunternehmen kann die Übertragung der Betriebs-
mittel auf das neu beauftragte Transportunternehmen verlangen. Wurde die Beschaf- fung dieser Betriebsmittel nicht von den Bestellern nach Artikel 19 Absatz 1 genehmigt und seit dem 1. Januar 1996 durchgeführt, so benötigt es dafür das Ein- verständnis der Besteller.
2 Stellt das neu beauftragte Transportunternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer des bisher beauftragten Transportunternehmens aufgrund von Artikel 32l Absatz 3 PBG an, so handelt es sich dabei nicht um einen Übergang des Arbeitsver- hältnisses nach Artikel 333 des Obligationenrechts5.
Art. 47a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai 2013 Liegen Offerten für Angebote der Fahrplanperiode 2014/2015 bereits vor Inkrafttre- ten dieser Änderung vor, so sind diese Angebote nicht mehr auszuschreiben.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 www.simap.ch
5 SR 220
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