AS 2013 205
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Änderung vom 19. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19981 wird wie folgt geändert:
Art. 8fbis Verwendung interner Informationen 1 Kommissionsmitglieder dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, die sie im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangen, nur für ihre Kommissionstätigkeit verwenden.
2 Sie dürfen Informationen nach Absatz 1 insbesondere nicht verwenden, um für
sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.
Art. 8ibis Kommissionssekretariate
1 Jeder ausserparlamentarischen Kommission steht ein Sekretariat zur Verfügung,
das von einer Stelle in der zentralen Bundesverwaltung geführt wird. 2 Die Leiterin oder der Leiter und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats unterstehen dem für die zentrale Bundesverwaltung geltenden Bundes- personalrecht.
3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialrechtliche Bestimmungen oder Bestim-
mungen in der Einsetzungsverfügung.
Art. 8l Anspruchsberechtigte Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde und für diese Kommission tätig ist.
Art. 8r Abs. 2
2 Mitglieder, denen die Kommissionsmitarbeit einen besonderen organisatorischen
Aufwand für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verur- sacht, können bei der zuständigen Behörde dafür Auslagenersatz beantragen.
1 SR 172.010.1
2012-2655 205
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2013
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
19. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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