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AS 2013 2119

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom 14. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

1bis Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage zu gewähren, sofern mindes- tens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit mindestens 59 aufeinanderfol- gende Stunden umfasst. Diese 59 Stunden umfassen die tägliche Ruhezeit sowie den ganzen Samstag und den ganzen Sonntag. Die freien Sonntage können unregelmäs- sig auf das Jahr verteilt werden.

Art. 47 Abs. 1 1 Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Artikel 4 für die ganze Nacht, den gan- zen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 5, 10 Absatz 3,

12 Absatz 1bis und 13 anwendbar.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 822.112

2012-2783 2119

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AS 2013