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Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Änderung vom 3. Juli 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über Massnahmen gegenüber der Demokra- tischen Volksrepublik Korea wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und
2094 (2013)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter der
Kontrolle: a. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3; b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen nach Buchstabe a handeln; c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 2 Ebenfalls gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die einen Zusam- menhang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen der Demokratischen Volksre- publik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung untersagten Aktivitäten aufweisen.
3 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-
nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Inter- net unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Secu- rity Council > Documents > Resolutions.
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Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea AS 2013
4 DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter
Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen aus- nahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. Wahrung schweizerischer Interessen.
5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen
Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie gemäss den massgeblichen Resolutio- nen des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 3a Verbot bestimmter Finanzdienstleistungen und Geldtransfers Das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Zurverfügungstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich von Bargeld, die einen Zusammen- hang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung untersagten Aktivitäten aufweisen, sind verboten.
Art. 5 Abs. 1
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist verboten
für: a. die natürlichen Personen nach Anhang 3; b. Personen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 handeln; c. Personen, welche diese Verordnung oder die massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats verletzen oder Beihilfe zur Umgehung leisten.
Art. 5a Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels
1 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine Verpflichtungen zur
Deckung von Geschäften mit der Demokratischen Volksrepublik Korea ein, die zu den Nuklear- und Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder anderen nach dieser Verordnung untersagten Aktivitäten oder zu deren Umge- hung beitragen könnten.
2 Von der Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels nach Absatz 1
ausgenommen sind Lebensmittel, Medikamente und medizinische Ausrüstung sowie Handel zu humanitären Zwecken.
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Art. 5b Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurück- zuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde: a. der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea; b. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in der Demo- kratischen Volksrepublik Korea; c. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3; d. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von unter den Buchstaben a–c erwähnten Personen oder Organisationen handeln.
Art. 6 Abs. 1
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1,
2–3a, 5a und 5b.
Art. 7 Abs. 1 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftli- chen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 1bis fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Art. 8 Abs. 1 1 Wer gegen Artikel 1, 2, 3, 3a, 5, 5a oder 5b verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
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III Diese Änderung tritt am 4. Juli 2013 in Kraft.4
3. Juli 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 Diese Änderung wurde am 3. Juli 2013 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)
Güter, einschliesslich Technologien und Software, die von den Verboten nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 erfasst werden
1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni
19975 (GKV).
2. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV; ausgenommen sind die Exportkontroll-
nummern mit den Codes 001–099.
3. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezem-
ber 20046.
4. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die nicht von
Artikel 1 Absatz 1 erfasst werden, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür.
5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten
Luftfahrzeugsystemen sowie Massenvernichtungswaffenprogrammen ver- wendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19987 erfasst werden.
6. Grafit, entwickelt oder bestimmt zur Verwendung in Funkenerosionsma-
schinen.
7. Para-Aramid-Fasern (Kevlar und ähnliche), -Fäden und -Bänder.
8. Perfluorierte Schmiermittel.
9. Gegen Korrosion durch Uranhexafluorid (UF6) beständige Faltenbalgventile.
10. Korrosionsbeständige Edelstähle, beschränkt auf Stähle, die gegen inhi-
bierte, rot rauchende Salpetersäure (IRFNA) oder Salpetersäure beständig sind, wie stickstofflegierter Duplexstahl (N-DSS)..
11. Ultrahochtemperaturbeständige keramische Verbundwerkstoffe in fester
Form (wie Blöcke, Zylinder, Rohre oder Barren), sofern die Masse die folgenden Werte überschreiten: a. bei Zylindern: 120 mm Durchmesser und 50 mm Länge; b. bei Rohren: 65 mm Innendurchmesser, 25 mm Wandstärke und 50 mm Länge; c. bei Blöcken: 120 mm x 120 mm x 50 mm.
12. Pyrotechnisch betätigte Ventile.
13. Mess- und Kontrollausrüstung für Windkanäle (Waage, Wärmestrommes-
sung, Strömungskontrolle).
5 SR 946.202.1 6 SR 732.11 7 SR 514.511
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14. Natriumperchlorat.
15. Vakuumpumpen mit einem vom Hersteller angegebenen maximalen Saug-
vermögen von mehr als 1 m3/h (unter Normbedingungen) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäusekleidungen, Laufräder, Rotoren und Treibdüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den den Beschränkungen unterliegenden Materialien bestehen.
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Anhang 2 (Art. 2)
Luxusgüter
1. Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
2. Weine und Spirituosen
3. Zigarren
4. Hochwertiges Parfum, hochwertige Körperpflege- und Schönheitsmittel
5. Hochwertige Taschnerwaren
6. Hochwertige Bekleidung und Bekleidungszubehör, hochwertige Schuhe
7. Handgeknüpfte Teppiche
8. Handgewebte Tapisserien
9. Perlen, Edel- und Schmucksteine, Bijouterie- und Juwelierwaren
10. Münzen (andere als gesetzliche Zahlungsmittel)
11. Essbesteck, vergoldet, versilbert oder platiniert
12. Hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik
13. Hochwertige elektronische und optische Bildaufnahme- und -wiedergabe-
geräte
14. Luxusfahrzeuge für Luft-, Strassen-, Schienen- und Wasserverkehr sowie
Teile und Zubehör dazu
15. Hochwertige Uhren und Uhrmacherwaren
16. Hochwertige Musikinstrumente
17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
18. Reinrassige Pferde
19. Trüffel
20. Bäckereispezialitäten (wie Butterbrioches), Konfiserie- und Konditorei-
waren
21. Hochwertige Sportartikel und -ausrüstung (z.B. für Ski-, Golf-, Reit- und
Wassersport)
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B.
Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
23. Infrastrukturinstallationen und Ausrüstungsgüter für Sportanlagen mit
Luxuscharakter (z.B. Skigebiete und Schwimmbadanlagen)
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