Lexipedia

AS 2013 2417

Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)

Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)

vom 14. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1, in Ausführung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 20123, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt für Personen nach Absatz 2 (Dienstleistungserbringerinnen

und -erbringer) die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen.

2 Es gilt für Personen, die:

a. ihre Qualifikationen für einen in der Schweiz reglementierten Beruf im Aus- land erworben haben; b. in diesem reglementierten Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen; und c. sich nach Anhang III des Freizügigkeitsabkommens oder nach Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf die Richtlinie 2005/36/EG5 berufen kön- nen. 3 Der Bundesrat bestimmt, welche reglementierten Berufe unter dieses Gesetz fallen. Dazu hört er vorgängig die Kantone an.

SR 935.01 5 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.

2012-1090 2417

Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von AS 2013 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen. BG

Art. 2 Meldepflicht

1 Dienstleistungserbringerinnenund -erbringer müssen dem Staatssekretariat für

Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Meldung erstatten.

2 Der Bundesrat regelt gestützt auf Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG6 Form,

Art. 3 Verfahren und Nachprüfung der Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

1 Bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder

Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und ihre Begleitdokumente unverzüglich an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle des Bundes oder der Kantone weiter. 2 Ist eine Bundesbehörde zuständig, so prüft sie die Berufsqualifikationen. Hält sie die Berufsqualifikationen für ausreichend, so leitet sie die Meldung und ihre Begleitdokumente mit dem Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikationen an die für die Berufsausübung zuständige Behörde weiter. Weicht die nachgewiesene Berufsqualifikation von den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Aus- übung des reglementierten Berufs wesentlich ab und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so muss der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, nament- lich durch eine Eignungsprüfung, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. 3 Ist eine kantonale Behörde oder ein interkantonales Organ zuständig, so richtet sich das Verfahren zur Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach dem kantonalen oder interkantonalen Recht.

Art. 4 Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit 1 Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und die Begleitdokumente weiter: a. wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit des Bundes fällt: unverzüglich an die für die Berufsausübung zuständige Behörde; b. wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit der Kantone fällt: unverzüglich an die entsprechende kantonale Behörde oder an das entsprechende interkantonale Organ.

2 Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist im Übrigen Sache des kantonalen

oder des interkantonalen Rechts.

6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von AS 2013 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen. BG

Art. 5 Beginn der Berufsausübung 1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienst- leistung erbringen, sobald: a. die zuständige Behörde ihr oder ihm mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht; oder b. die festgelegten Fristen ohne Mitteilung durch eine Behörde abgelaufen sind.

2 Der Bundesrat legt die Fristen für die Mitteilung durch die Behörden nach

Absatz 1 fest. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG7.

Art. 6 Führen der Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Führen der Ausbildungs- und der

Berufsbezeichnungen. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2 Der Bundesrat und die Kantone richten sich beim Erlass ihrer Vorschriften nach

der Richtlinie 2005/36/EG8.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. Dienstleistungen erbringt, ohne dass eine der Voraussetzungen nach Arti- kel 5 Absatz 1 erfüllt ist; b. gegen eine vom Bundesrat bestimmte Meldepflicht verstösst, deren Missach- tung der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung mit Busse bedroht.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20069

Art. 35 Abs. 1, 2 vierter Satz und 3

1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang

III des Abkommens vom 21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom

7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

9 SR 811.11 10 SR 0.142.112.681

Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von AS 2013 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen. BG

4. Januar 196011 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung selbst- ständig als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezem- ber 201212 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

2 … Diese trägt die Meldung ins Register ein.

3 Aufgehoben

2. Psychologieberufegesetz vom 18. März 201113

Art. 23 Meldepflicht

1 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie

während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton privatwirt- schaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.

2 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang

III des Abkommens vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196015 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung als Dienstleis- tungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201216 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungs- erbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zustän- dige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

Datum des Inkrafttretens: 1. September 201317

11 SR 0.632.31 12 SR 935.01 13 SR 935.81 14 SR 0.142.112.681 15 SR 0.632.31 16 SR 935.01

17 BRB vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2415 2416).

Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) | Lexipedia | Lexipedia