AS 2013 3631
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1d Abs. 1, 2, 4 und 4bis 1 Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann die Produktionsanlage von der für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Ausstelle- rin) erfassen lassen. Er kann auch die mit der Anlage produzierte Elektrizität regel- mässig erfassen und sich dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen.
2 Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA sind das Erfassen der
Anlage und der produzierten Elektrizität sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch.
4 Die Ausstellerin muss den Herkunftsnachweis für die weitere Verwendung ent-
werten, wenn er: a. für die Stromkennzeichnung nach Artikel 1a verwendet wird; b. als schriftliches oder elektronisches Dokument ausgestellt wird; c. elektronisch ins Ausland übertragen wird; oder d. für Elektrizität ausgestellt wird, die der Produzent aufgrund von Eigen- verbrauch nicht veräussert. 4bis Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben die zu ent- wertenden Herkunftsnachweise der Ausstellerin zu melden.
Art. 3b Abs. 1bis 1bis Der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben. Er bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich; bei Anlagen nach den Anhängen 1.1 und 1.5 kann er aufgrund der äquivalen- ten Leistung oder des Wärmenutzungsgrades jährlich variieren. Anpassungen nach Artikel 3e Absatz 5 und nach Anhang 1.3 Ziffer 3.3 bleiben vorbehalten.
1 SR 730.01
2012-0496 3631
Energieverordnung AS 2013
Art. 3e Anpassung der Vergütung
1 Das UVEK prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten und der Ver-
gütung nach den Anhängen 1.1–1.5 und passt sie bei einer wesentlichen Verände- rung der Verhältnisse an. 2 Es berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasser- zinse, des Kapitalmarkts und, bei Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen, der Heiz- energiepreise. Die langfristige Wirtschaftlichkeit, gemessen an den langfristigen Marktchancen, kann über eine Korrektur der Höhe der Vergütung oder der jähr- lichen Absenkung berücksichtigt werden.
3 Anpassungen der Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung gelten für
Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Anpassungen in Betrieb genommen werden.
4 Das UVEK kann Anlagen, die nach Inkrafttreten einer Anpassung in Betrieb
genommen werden, für die ein Produzent aber vor Inkrafttreten dieser Anpassung einen positiven Bescheid erhalten hat, von der Anpassung ausnehmen.
5 Das UVEK kann auch für Anlagen, die bereits in Betrieb sind, Anpassungen
vornehmen, insbesondere wenn es sonst zu übermässigen Gewinnen oder übermäs- sigen Verlusten oder zu Fehlanreizen kommt. Dies gilt selbst dann, wenn ein Produ- zent für die Anlage bereits eine Vergütung erhält.
6 Es kann Anpassungen nach den Absätzen 1 und 3–5 auch während des Jahres
vornehmen. Sind aufgrund einer solchen Anpassung im gleichen Kalenderjahr ver- schiedene Vorgaben anwendbar, so gelten für neu in Betrieb genommene Anlagen die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme massgebenden Vorgaben.
7 Der neue Vergütungssatz wird erst ab dem Folgejahr jährlich um die Absenkung
reduziert.
Art. 3h Abs. 2 und 3bis 2 Er hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1–1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat. 3bis Der Antragsteller muss die Meldung nach Absatz 2 spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält er diese Frist nicht ein, so hat er bis zum Nach- reichen der Meldung nur Anspruch auf Vergütung des Marktpreises.
Art. 3hbis Abs. 1 Bst. a und 2bis
1 Die Verbindlichkeit des Bescheids fällt dahin, wenn:
a. der Antragsteller die in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält; 2bis Ist die Inbetriebnahme fristgerecht erfolgt und nur deren Meldung unterblieben, so kann die Netzgesellschaft auf den Widerruf verzichten oder auf einen bereits erfolgten Widerruf zurückkommen.
3632
Energieverordnung AS 2013
Art. 3isexies Abs. 2 Bst. b
2 Die Vergütung wird ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung an
die neue Gesamtleistung angepasst. Sie berechnet sich: b. bei den übrigen Erzeugungstechnologien: nach dem bei der ersten Inbetrieb- nahme massgeblichen Vergütungssatz gemäss Artikel 3b Absatz 1bis.
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 5 Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben
1 Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und
Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.14 festgelegt.
5 Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und
Abgeben gemäss den Anhängen 2.1–2.14 gelten auch für Personen, die die entspre- chenden Anlagen und Geräte für den gewerblichen Eigengebrauch beschaffen.
Art. 11 Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und Kennzeichnung
1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energie-
technischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1–3.8 angeben.
2 Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über
den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die Anforderungen an Inhalt, Form und Darstellung der Angaben (Kennzeichnung) sind in den Anhängen festgelegt.
3 Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen ver-
gleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).
Art. 28 Bst. b und h Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: b. beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Gerä- ten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1–3.8 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11); h. Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen 2.1–3.8 führen können (Art. 11).
3633
Energieverordnung AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 28a
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Gliederungstitel vor Art. 29 Aufgehoben
II 1 Die Anhänge 1.1–1.6, 2.3, 2.5, 2.14, 3.6 und 3.8 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3.3bis gemäss Beilage.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Artikel 1d Absatz 4 Buchstaben b–d tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3634
Energieverordnung AS 2013
Anhang 1.1 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 2
2 Kategorien
2.1. Kategorie 1
Anlagen, die an natürlichen Gewässern erstellt werden.
2.2. Kategorie 2
Anlagen an bereits genutzten Gewässerstrecken (Dotierkraftwerke und Kraftwerke an Unterwasserkanälen) sowie Nebennutzungsanlagen, wie Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Wässerwasserkraftwerke und Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.
Ziff. 3.2–3.4 und 3.6
3.2 Grundvergütung
3.2.1 Für die Berechnung der Grundvergütung ist die äquivalente Leistung der
Anlage massgebend. Diese Leistung entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr am Einspeisepunkt gemessenen Elektrizität in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage. Die Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2.2 und 3.2.3 berechnet.
3.2.2 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013
Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
≤10 kW 26 ≤50 kW 20 ≤300 kW 14.5 ≤1 MW 11 ≤10 MW 7.5
3635
Energieverordnung AS 2013
3.2.3 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014
Anlagekategorie Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
Kategorie 1 ≤300 kW 16.1 ≤1 MW 10.9 ≤10 MW 6.9
Kategorie 2 ≤10 kW 27.9 ≤50 kW 21.1 ≤300 kW 14.9 ≤1 MW 10.9 ≤10 MW 6.9
3.3 Druckstufen-Bonus
Der Druckstufen-Bonus bestimmt sich nach der Brutto-Fallhöhe der Anlage anteilsmässig nach folgenden Fallhöhenklassen:
Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
bis 31.12.2013 ab 1.1.2014
≤5 4.5 5.1 ≤10 2.7 3.0 ≤20 2 2.2 ≤50 1.5 1.7 >50 1 1.1
3.4 Wasserbau-Bonus
3.4.1 Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskos- ten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Gra- fik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbau-Bonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar. Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus.
3636
Energieverordnung AS 2013
100
90
80
Anspruch auf WB-Bonus [%] 70
60
50
40
30
20
10
0 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%]
3.4.2 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme bis
31. Dezember 2013
Leistungsklasse (kW) Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)
≤10 5.5 ≤50 4 ≤300 3 >300 2.5
3.4.3 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme ab
1. Januar 2014
Anlagekategorie Leistungsklasse Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)
Kategorie 1 ≤300 kW 3.6 ≤10 MW 2.8
Kategorie 2 ≤10 kW 6.2 ≤50 kW 4.5 ≤300 kW 3.4 >300 kW 2.8
3.6 Der maximale Vergütungssatz inklusive Boni beträgt:
a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 35 Rp./kWh; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 38 Rp./kWh.
3637
Energieverordnung AS 2013
Ziff. 4.2
4.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 25 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 20 Jahre.
Ziff. 5.1 Bst. j, 5.2 und 5.3 Bst. b
5.1 Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: j. Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;
5.2 Projektfortschrittsmeldungen
5.2.1 Spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine
Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das bei der zuständigen Behör- de eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten hat.
5.2.2 Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine
Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat: a. Baubewilligung, Konzession; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. Änderungen gegenüber Ziffer 5.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1 und 5.2.
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013
Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.
3638
Energieverordnung AS 2013
Anhang 1.2 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
Ziff. 1.1
1.1 Allgemeines
Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem Einspeisepunkt.
Ziff. 2.3
2.3 Integrierte Anlagen
Anlagen, welche in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.
Ziff. 3.1, 3.2, 3.4a und 3.4b
3.1 Vergütung für Neuanlagen
3.1.1 Bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013 wird die Vergütung für
Neuanlagen wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
bis 1.1.2010– 1.1.2011– 1.3.2012- 1.10.2012-
31.12.2009 31.12.2010 29.2.2012a 30.9.2012 31.12.2013
Freistehend ≤10 kW 65 53,3 42,7 36,5 33,1 ≤30 kW 54 44,3 39,3 33,7 27,0 ≤100 kW 51 41,8 34,3 32 24,8 ≤1000 kW 49 40,2 30,5 29 23,1 >1000 kW 49 40,2 28,9 28,1 21,6
Angebaut ≤10 kW 75 61,5 48,3 39,9 36,1 ≤30 kW 65 53,3 46,7 36,8 29,4 ≤100 kW 62 50,8 42,2 34,9 26,9 ≤1000 kW 60 49,2 37,8 31,7 25,1 >1000 kW 60 49,2 36,1 30,7 23,5
3639
Energieverordnung AS 2013
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
bis 1.1.2010– 1.1.2011– 1.3.2012- 1.10.2012-
31.12.2009 31.12.2010 29.2.2012a 30.9.2012 31.12.2013
Integriert ≤10 kW 90 73,8 59,2 48,8 42,8 ≤30 kW 74 60,7 54,2 43,9 36,5 ≤100 kW 67 54,9 45,9 39,1 33,2 ≤1000 kW 62 50,8 41,5 34,9 31,5 >1000 kW 62 50,8 39,1 33,4 28,9 a Bei einer Inbetriebnahme zwischen 1.1.2012 und 29.2.2012 gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1. Buchstabe a
3.1.2 Bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 wird die Vergütung für Neuan-
lagen wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh)
Freistehend ≤30 kW 23,8 ≤100 kW 19,8 ≤1000 kW 19,2 >1000 kW 17,2
Angebaut ≤30 kW 26,4 ≤100 kW 22,0 ≤1000 kW 21,3 >1000 kW 19,1
Integriert ≤30 kW 30,4 ≤100 kW 25,3
Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2.
3.2 Für Anlagen mit einer Nennleistung >10 kW wird die Vergütung anteils-
mässig über die Leistungsklassen berechnet. Für integrierte Anlagen mit ei- ner Nennleistung >100 kW wird dabei in allen Leistungsklassen ausschliess- lich auf die Vergütungssätze für angebaute Anlagen abgestellt. 3.4a Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Katego- rien nach Ziffer 2 angehören, so berechnet sich die Vergütung nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Vergütungssätze. 3.4b Die nach Ziffer 3.1 für eine einzelne Photovoltaikanlage anwendbaren Vergütungssätze gelten, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, für mehrere Anlagen gemeinsam, wenn diese:
3640
Energieverordnung AS 2013
a. über denselben Netzanschluss mit dem Verteilnetz des Netzbetreibers verbunden sind oder sich sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe von- einander, zum Beispiel auf demselben Grundstück, befinden; und b. innerhalb von 6 Monaten in Betrieb genommen worden sind.
Ziff. 4
4 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
4.1 Die jährliche Absenkung der Vergütungssätze nach Ziffer 3 beträgt:
a. von 2010 bis 2013: 8 Prozent; b. ab 2014: 0 Prozent.
4.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 25 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 20 Jahre.
Ziff. 5.2
Aufgehoben
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom vom 23. Oktober 2013
Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.
3641
Energieverordnung AS 2013
Anhang 1.3 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Windenergie
Ziff. 3
3 Berechnung der Vergütung
3.1 Kleinwindanlagen
Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der gesamten Vergütungsdauer:
Inbetriebnahme bis 29.2.2012 ab 1.3.2012
Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5
3.2 Grosswindanlagen
3.2.1 Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:
Inbetriebnahme bis 29.2.2012 ab 1.3.2012
Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5
Grosswindanlagen an Standorten auf 1700 m über Meer und höher erhalten einen um 2,5 Rp./kWh höheren Vergütungssatz (Höhenbonus). 3.2.2 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitäts- produktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.3 verglichen: a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzer- trags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungs- dauer auf B Rp./kWh gesenkt. b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2.1 pro D Prozent, wel- che der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.
3642
Energieverordnung AS 2013
Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgen- den Werte:
Inbetriebnahme bis 29.2.2012 ab 1.3.2012
A (Prozent) 150 130 B (Rp./kWh) 17 13,5 C (Monate) 2 1 D (Prozent) 0,75 0,3
3.2.3 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der
Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merk- malen des Referenzstandorts nach den Ziffern 3.2.4 und 3.2.5 berechnet.
3.2.4 Der Referenzstandort für Standorte unter 1700 m über Meer weist folgende
vier Merkmale auf:
Inbetriebnahme bis 29.2.2012 ab 1.3.2012
Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund 4,5 m/s 5,0 m/s Höhenprofil logarithmisch logarithmisch Weibull-Verteilung mit k = 2,0 k = 2,0 Rauigkeitslänge l = 0,1 m l = 0,1 m
3.2.5 Der Referenzstandort für Standorte auf 1700 m über Meer und höher weist
folgende vier Merkmale auf:
Inbetriebnahme ab 1.1.2014
Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund 5,5 m/s Höhenprofil logarithmisch Weibull-Verteilung mit k = 2,0 Rauigkeitslänge l = 0,03 m
Der Referenzertrag von Anlagen mit einem Standort auf 1700 m über mehr und höher, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, wird auf der Basis der Merkmale des Referenzstandorts nach Ziffer 3.2.4 errech- net.
3.2.6 Das BFE regelt die detaillierte Berechnung des Referenzertrages in einer
Richtlinie.
3.3 Erfassung der Elektrizitätsmenge
Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwi- schen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch
3643
Energieverordnung AS 2013
direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
Ziff. 5.2
5.2 Projektfortschrittsmeldungen
5.2.1 Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung
des positiven Bescheids eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträg- lichkeitsbericht zu enthalten hat.
5.2.2 Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine
Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
3644
Energieverordnung AS 2013
Anhang 1.4 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
Ziff. 4.3 Bst. b und c
4.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: b. Änderungen gegenüber den Ziffern 4.1 und 4.2; c. Bestätigung von Swisstopo, dass ihr der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober
20072 zur Verfügung gestellt hat.
2 SR 510.62
3645
Energieverordnung AS 2013
Anhang 1.5 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen
Ziff. 3.6
3.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer
3.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
3.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 20 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 10 Jahre.
Ziff. 4.6
4.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer
4.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
4.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 20 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 10 Jahre.
Ziff. 5.8
5.8 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer
5.8.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
5.8.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 20 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 10 Jahre.
Ziff. 6.3 Bst. b
6.3 Energetische Mindestanforderungen
Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten. Die Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr. b. Übrige Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen), insbeson- dere Blockheizkraftwerke, (Micro-)Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren müssen die folgenden energetischen Mindestanforde- rungen erfüllen:
1. Elektrischer Wirkungsgrad:
Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderun- gen nach Ziffer 5.2.
3646
Energieverordnung AS 2013
2. Wärmenutzung:
– Anlagen, die den Landwirtschaftsbonus nach Ziffer 6.5 Buch- stabe e beanspruchen können, müssen nur den Wärmebedarf der Energieanlage (z.B. Fermenterheizung) durch Abwärme- nutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneu- erbaren Energien decken. – Bei den übrigen Anlagen muss der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betra- gen.
Ziff. 6.6
6.6 Verstromung von biogenem Gas aus dem Erdgasnetz
6.6.1 Berechnung der Vergütung
Wird biogenes Gas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, so ent- spricht der Vergütungssatz jenem nach Ziffer 5.4 zuzüglich 2,5 Rp./kWh. Der Vergütungssatz beträgt maximal 26,5 Rp./kWh.
6.6.2 Mindestanforderungen
Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten: a. Anforderung an den elektrischen Wirkungsgrad: Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 5.2. b. Anforderung an die Wärmenutzung: Der Anteil der extern genutzten Wärme muss mindestens 60 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen c. Ökologische Mindestanforderungen: Für die ökologischen Mindestanforderungen gilt Ziffer 6.4.
6.6.3 Weitere Anforderungen
Es muss sichergestellt sein, dass eine private Organisation über die Herkunft des Gases, die Einhaltung der Mindestanforderungen, die eingespeisten Mengen und den Verwendungszweck Buch führt.
3647
Energieverordnung AS 2013
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom vom 23. Oktober 2013
7.1 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2014 in Betrieb nehmen,
jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.
7.2 Für Anlagen der Kategorie nach Ziffer 6.3 Buchstabe b, die bis zum
31. Dezember 2013 in Betrieb genommen worden sind, gelten die energeti- schen Mindestanforderungen nach bisherigem Recht, wenn die Einhaltung der neuen energetischen Mindestanforderungen aus Standortgründen wirt- schaftlich nicht zumutbar ist.
3648
Energieverordnung AS 2013
Anhang 1.6 (Art. 17a und 17b)
Risikoabsicherung für Geothermieanlagen
Ziff. 3.3 Bst. abis
3.3 Projektdurchführung und Bürgschaftsentscheid
abis. Der Projektant stellt Swisstopo sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20073 zur Verfü- gung.
3 SR 510.62
3649
Energieverordnung AS 2013
Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Titel
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
Ziff. 1.2 und 1.3
1.2 Aufgehoben
1.3 Er gilt nicht für Lampen gemäss Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung
(EG) Nr. 244/20094.
Ziff. 7
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis.
7.2 Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen
gemäss Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/20095. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
7.3 Wer Lampen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die
Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpa- ckung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint. Insbesondere auf der Verkaufsverpackung sind auch die Informationen gemäss Ziffer 7.2 anzugeben.
4 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung
der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushalts- lampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 859/2009, ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3.
5 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.
3650
Energieverordnung AS 2013
Anhang 2.5 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern
Ziff. 5 Bst. d
5 Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessung gemäss der europäischen Norm EN 611216 und deren Klassierung aufgrund der delegierten Ver- ordnung (EU) Nr. 392/20127.
Ziff. 7.1 Bst. b
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit
Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: b. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/20128.
Ziff. 9
9 Übergangsregelung zur Änderung vom vom 23. Oktober 2013
Geräte, die die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Anga- ben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
6 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.
7 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur
Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Ener- gieverbrauch, Fassung gemäss ABl L 123 vom 9.5.2012, S. 1.
8 Siehe Fussnote zu Ziffer 5.
3651
Energieverordnung AS 2013
Anhang 2.14 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten
Ziff. 1.4
Aufgehoben
Ziff. 7
7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis.
7.2 Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen
gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/20099. Soweit EU-Ho- heitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits ange- bracht sind, können sie belassen werden.
7.3 Wer Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die
Produktinformationen gemäss den Ziffern 7.2 an den Ausstellungsexempla- ren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
9 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.
3652
Energieverordnung AS 2013
Anhang 3.3bis (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von elektrischen Lampen und Leuchten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für:
a. Glühlampen, b. Leuchtstofflampen, c. Hochdruckentladungslampen, d. LED-Lampen und LED-Module, e. Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a–d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.
1.2 Er gilt nicht für Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 874/201210.
2 Angaben und Kennzeichnung
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sowie
die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV, VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201211 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstim- mung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
2.2 Wer Geräte nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen,
dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufs- verpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und die weiteren Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden gemäss der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201212 gemessen.
10 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergän- zung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, Fas- sung gemäss ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1.
11 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.
12 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.
3653
Energieverordnung AS 2013
4 Übergangsregelung
4.1 Geräte nach Ziffer 1, die die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anfor-
derungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
4.2 Geräte nach Ziffer 1, welche bis zum 31. Dezember 2013 keine Anforde-
rungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen mussten, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
3654
Energieverordnung AS 2013
Anhang 3.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
Ziff. 1
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte neue Personenwagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 199513 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.
13 SR 741.41
3655
Energieverordnung AS 2013
Anhang 3.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten
Ziff. 2.1
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind
mit Ausnahme des EU-Hoheitszeichens gemäss den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201114 auszuführen. Soweit EU-Ho- heitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits ange- bracht sind, können sie belassen werden.
Ziff. 4
4 Übergangsregelung zur Änderung vom vom 23. Oktober 2013
Geräte, die die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Anga- ben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
14 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergän- zung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.
3656