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AS 2013 377

Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

SR 0.814.20; AS 1997 835

Beschluss III/1 Änderungen der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens Angenommen am 28. November 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Februar 2013

Übersetzung1

Die Tagung der Vertragsparteien, in der festen Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen Staaten, die an dieselben grenzüberschreitenden Wasserläufe und internationalen Seen angrenzen, zum Frieden und zur Sicherheit sowie zu einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung beiträgt und im Interesse aller liegt, in dem Wunsch, überall auf der Welt die Zusammenarbeit in Einzugsgebieten zu fördern und Erfahrungen mit anderen Regionen der Welt auszutauschen, und demzufolge in dem Wunsch, Nicht-ECE-Staaten zu ermöglichen, Vertragspar- teien dieses Übereinkommens zu werden, wie dies bereits in anderen Übereinkom- men der ECE betreffend die Umwelt (namentlich im Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, sowie im Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen) und im Protokoll über die Haftung und den Ersatz für Schäden, die sich aus grenzüber- schreitenden Einwirkungen von Industrieunfällen auf grenzüberschreitende Gewäs- ser ergeben, vorgesehen ist,

1. verabschiedet folgende Änderungen des Übereinkommens:

a) In Artikel 25 ist nach Absatz 2 ein neuer Abschnitt mit folgendem Wortlaut einzufügen: «3. Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten. In der Beitrittsurkunde erklärt der betreffende Staat, dass sein Beitritt zum Überein- kommen von der Tagung der Vertragsparteien genehmigt wurde, und gibt an, zu welchem Datum die Notifizierung der Genehmigung bei ihm eingegangen ist. Die Tagung der Vertragsparteien prüft keinen von einem Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen gestellten Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen, bevor der vorliegende

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 377).

2010-2952 377

Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender AS 2013 Wasserläufe und internationaler Seen. Beschluss III/1

Absatz für alle Staaten und Organisationen in Kraft getreten ist, die am 28. Novem- ber 2003 Partei des Übereinkommens waren.» Die folgenden Abschnitte sind entsprechend neu zu nummerieren. b) In Artikel 26 Absatz 3 ist «oder Artikel 25 Absatz 3» nach «in Artikel 23» einzufügen;

2. fordert die Vertragsparteien des Übereinkommens auf, ihre Urkunden über die

Annahme der Änderung rasch zu hinterlegen; 3. verlangt unverzüglich von allen Staaten oder Organisationen, die dieses Überein- kommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen, gleichzeitig die oben genannte Änderung zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen;

4. ermutigt Nicht-ECE-Staaten, insbesondere Anrainerstaaten der ECE, dem Über-

einkommen beizutreten und zu diesem Zweck die Zustimmung der Tagung der Vertragsparteien einzuholen; 5. lädt die interessierten Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen ein, als Beobachter an ihren Sitzungen teilzunehmen und sich an der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsprogramms, das im Zusammenhang mit dem Übereinkommen ausgeführt wird, zu beteiligen; 6. fordert die im Rückstand gebliebenen Anrainerstaaten der ECE auf, entsprechend den Vorschriften von Teil II dieses Übereinkommens möglichst rasch mit den Anrainerstaaten, die Mitglied der ECE sind, Abkommen für die technische Zusam- menarbeit sowie bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschliessen.

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Geltungsbereich des Beschlusses am 28. November 2012 Vertragsstaaten Annahme Inkrafttreten

Bosnien und Herzegowina 27. Januar 2010 6. Februar 2013 Bulgarien 5. November 2012 6. Februar 2013 Deutschland 15. November 2012 13. Februar 2013 Dänemarka 5. Januar 2012 6. Februar 2013 Estland 11. Juni 2009 6. Februar 2013 Finnland 11. Dezember 2007 6. Februar 2013 Frankreich 27. Juli 2009 6. Februar 2013 Italien 29. Dezember 2011 6. Februar 2013 Kroatien 31. Juli 2008 6. Februar 2013 Lettland 9. März 2009 6. Februar 2013 Liechtenstein 4. Juni 2012 6. Februar 2013 Litauen 28. März 2012 6. Februar 2013 Luxemburg 10. Mai 2006 6. Februar 2013 Moldau 2. Februar 2007 6. Februar 2013 Niederlandeb 12. Januar 2006 6. Februar 2013 Norwegen 25. Juni 2012 6. Februar 2013 Österreich 19. November 2012 17. Februar 2013 Polen 31. Januar 2005 6. Februar 2013 Portugal 8. November 2012 6. Februar 2013 Rumänien 13. Juni 2006 6. Februar 2013 Schweden 20. Mai 2004 6. Februar 2013 Schweiz 12. Mai 2011 6. Februar 2013 Serbien 27. August 2010 6. Februar 2013 Spanien 24. September 2009 6. Februar 2013 Tschechische Republik 29. Januar 2008 6. Februar 2013 Ungarn 20. Juni 2005 6. Februar 2013 Usbekistan 28. November 2011 6. Februar 2013 a Die Änderung gilt nicht für die Färöer und Grönland. b Für das Königreich in Europa.

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