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AS 2013 4083

legislation:jurisdiction:ch:AS 2013 4083

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom 20. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 2bis und 4 Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops 2bis Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar. 4 Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahn- höfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenz- orten, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.

II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.

20. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 822.112

2013-2600 4083

V 2 zum Arbeitsgesetz AS 2013