AS 2013 4479
Mineralölsteuerverordnung
Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Zusammenarbeit mit der Carbura Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten über Meldungen, welche die Steu- erpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, austauschen.
Art. 17 Abs. 4
4 Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren nach dem Anhang
der Verordnung vom 4. April 20072 über die Gebühren der Zollverwaltung erhoben.
Art. 19a Abs. 3 Aufgehoben
Art. 19h Abs. 1
1 Das EFD legt je Kalenderjahr die Mengen an Treibstoffen aus erneuerbaren Roh-
stoffen fest, für die eine Steuererleichterung gewährt wird. Es berücksichtigt dabei die Mengen an fossilen Treibstoffen, die durch Treibstoffe aus erneuerbaren Roh- stoffen ersetzt werden. Für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen, die stationär verwendet werden, legt es keine Mengenbeschränkungen fest.
Art. 24 Abs. 3
3 Die Oberzolldirektion kann für andere Waren nach Absatz 2 Buchstabe b andere
Formulierungen des Verwendungsvorbehalts akzeptieren, sofern diese der Formulie- rung nach Absatz 2 Buchstabe b inhaltlich entsprechen.
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Mineralölsteuerverordnung AS 2013
Art. 26 Begünstigte
1 Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben die folgenden Begünstigten:
a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die gestützt auf das Völkerrecht, auf abgeschlossene Vereinbarungen oder auf nach dem Gaststaatgesetz getroffene Entscheide Zollvorrechte geniessen; b. begünstigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes, die gestützt auf das Völkerrecht, auf abgeschlossene Vereinbarungen oder auf nach dem Gaststaatgesetz getroffene Entscheide Zollvorrechte geniessen; c. Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Regierungschefinnen und andere Regierungsmitglieder während der tatsächlichen Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben in der Schweiz.
2 Keinen Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben:
a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger; b. begünstigte Personen ausländischer Nationalität mit einer Aufenthaltsbewil- ligung nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 20054, die bei einer diplomatischen Mission, bei einer ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder bei einem konsula- rischen Posten arbeiten.
Art. 27 Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in Strassenfahrzeugen 1 Eine Begünstigte oder ein Begünstigter nach Artikel 26 kann steuerfreien Treib- stoff für die Verwendung in Strassenfahrzeugen nur beziehen, wenn sie oder er einen Treibstoffausweis besitzt. 2 Der Treibstoff muss bei einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Tankstelle bezogen werden. 3 Er darf nur in das im Treibstoffausweis aufgeführte Fahrzeug eingefüllt werden.
4 Er darf ausschliesslich für Fahrten verwendet werden, die:
a. ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigt; b. eine begünstigte Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder eine Per- son nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c für den persönlichen Gebrauch benötigt.
Art. 28 Treibstoffausweis
1 Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die
Oberzolldirektion bezeichnet diese.
3 SR 192.12 4 SR 142.20
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2 Die oder der Begünstigte verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 zu verwenden.
3 Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn:
a. das darin genannte Fahrzeug veräussert wird; b. die oder der Begünstigte den Anspruch auf steuerfreien Treibstoff verliert.
Art. 28a Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in anderen Fahrzeugen und in Maschinen 1 Steuerfreier Treibstoff darf in anderen als die in Artikel 27 genannten Fahrzeuge und in Maschinen nur wie folgt verwendet werden: a. von einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchsta- be a: für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben; b. von einer begünstigten Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder einer Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c: für den persönlichen Gebrauch. 2 Für Luftfahrzeuge von Begünstigten nach Artikel 26 ist der Treibstoff steuerfrei, der nach Absatz 1 verwendet wird und auf einem Zollflugplatz nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 20055 getankt wird. Die Oberzolldirektion kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten in Ausnahmefällen die Betankung auf anderen Flugplätzen bewilligen.
3 Die Oberzolldirektion bestimmt das Verfahren für die Abgabe des steuerfreien
Treibstoffs.
Art. 28b Steuerfreie Brennstoffe
1 Anspruch auf steuerfreien Brennstoff haben:
a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nutzen; b. begünstigte Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für ihren persönlichen Gebrauch nutzen.
2 Die Oberzolldirektion bestimmt das Verfahren für die Abgabe der steuerfreien
Brennstoffe.
Art. 33 Abs. 2 Bst. b Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
5 SR 631.0
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Art. 33 Abs. 5
5 Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42
Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt.
Art. 41 Abs. 2 Bst. c
2 Die periodische Steueranmeldung ist in der vorgeschriebenen Form abzugeben und
umfasst die Gesamtmengen je Warenart (Zolltarifnummer, statistische Nummer) und je Steuersatz, getrennt für: c. die Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern.
Art. 43 Abs. 2
2 Für Waren in einem zugelassenen Lager ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim
Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden.
Gliederungstitel vor Art. 45d
4. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für Biogas als Treibstoff bei Einspeisung ins Erdgasnetz oder bei Direktabgabe an einer Biogastankstelle
Art. 45d Abs. 1 und 1bis
1 Biogas muss bei der von der Gasbranche eingesetzten Clearingstelle angemeldet
werden, wenn es: a. den Bestimmungen der Richtlinie G13 vom Januar 20146 des Schweizeri- schen Vereins des Gas- und Wasserfaches entspricht und über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen wird; oder b. zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Biogastankstelle abge- geben wird. 1bis Die Meldungen der Hersteller von Biogas (Art. 20 und 31 des Gesetzes) sowie die Meldung der fälligen Steuer bei Erdgaslieferanten und –verkäufern (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes) müssen der Oberzolldirektion über die Clearingstelle einge- reicht werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschn.
Art. 48a Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen Für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen mit Steuererleichterung besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung.
6 Die Richtlinie G13 kann im Internet beim Schweizerischen Verein des Gas- und Wasser- fachs unter www.svgw.ch > Shop > Regelwerk > Gas gegen Bezahlung bezogen werden.
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Art. 58 Abs. 2
2 Die Steuer wird den Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme
von Alpkorporationen und Sömmerungsbetrieben rückerstattet; der Rückerstat- tungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.
Art. 64 Abs. 4
4 Die Verbrauchskontrollen müssen:
a. je Fischerboot in der von der Oberzolldirektion festgelegten Form geführt werden; b. die zu steuerbegünstigten und anderen Zwecken verwendeten Mengen ge- trennt ausweisen; c. die Anzahl Liter und das Datum der Tankung enthalten.
Gliederungstitel vor Art. 84
6. Abschnitt: Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern
Art. 84 Grundsatz Unversteuerte Pflichtlagerbestände von Treibstoffen, von gefärbtem und gekenn- zeichnetem Heizöl extraleicht sowie von anderen Brennstoffen können unter Auf- sicht der Carbura ausserhalb von zugelassenen Lagern gelagert werden.
Art. 88 Ausfuhrverbot Unversteuerte Waren, die ausserhalb von zugelassenen Lagern auf Pflichtlager eingelagert worden sind, dürfen nicht ausgeführt werden.
Art. 90 Abs. 2
2 Die Mengen nach Absatz 1 dürfen um höchstens 50 Prozent überschritten werden.
Art. 102 Abs. 3 3 Die Einlagerung von Treibstoffen, Heizöl extraleicht und anderen Brennstoffen in einem Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern muss von der Carbura auf dem Begleitschein bestätigt werden.
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Gliederungstitel vor Art. 106a 8a. Kapitel: Vergütungszins
Art. 106a
1 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden von
der Zollverwaltung vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
2 Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergü-
tungszins ausgerichtet wird.
9. Kapitel 1. Abschnitt (Art. 107–111)
Aufgehoben
II Anhang 2 erhält die folgende neue Fassung:
Anhang 2 (Art. 19a Abs. 1)
Steuertarif für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen
Zolltarif- Warenbezeichnung Steuersatz Steuerzuschlag nummer
je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.
2711. 2910 Biogas, in gasförmigem Zustand 0.00 0.00
je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr.
Kap. 15 pflanzliche und tierische Öle bzw. 0.00 0.00 pflanzliche und tierische Altöle
2207. 1000 Bioethanol 0.00 0.00
2000 Synthetische Biotreibstoffe:
2710. 1912 – Hydrierte pflanzliche und tierische 0.00 0.00
1919 Öle oder Fette
3824. 9030 – Biodieseldestillate 0.00 0.00
2711. 1910 Biogas, verflüssigt 0.00 0.00
2905. 1110 Biomethanol 0.00 0.00
3826. 0010 Biodiesel 0.00 0.00
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III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. CO2-Verordnung vom 30. November 20127
Art. 134 Abs. 2 2 Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.
2. Energieverordnung vom 7. Dezember 19988
Art. 22a Weitergabe von Daten an die Oberzolldirektion Das BFE gibt für den Vollzug der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November
19969 die nachstehenden Daten von Stromproduzenten, welche Strom aus Biomasse
herstellen, an die Oberzolldirektion weiter: a. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen; b. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe; c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstof- fen hergestellten Treib- und Brennstoffe; d. Angaben über die Energie (Strom und Wärme), die aus Treib- und Brenn- stoffen hergestellt wird; e. Angaben zur Anlage, insbesondere Herstellungsverfahren, Kapazität, Leis- tung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme.
7 SR 641.711 8 SR 730.01 9 SR 641.611
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3. Verordnung vom 4. April 200710 über die Gebühren der
Zollverwaltung
Anhang Ziff. 7.13
Ziffer Gebühr
7.13 die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichte-
rungen von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen nach der Mineralölsteuergesetzgebung: a. Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 19b Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung: – Gesuche für Treibstoffe, die ausschliesslich aus bio- Fr. 100.– genen Rohstoffen hergestellt werden, die:
1. der Positivliste der Oberzolldirektion11
entsprechen;
2. unentgeltlich bezogen oder durch eine Bezahlung
des Abgebers im Sinne einer Entsorgungsgebühr entgegengenommen werden; oder
3. einer Kombination der Ziffern 1 und 2 entsprechen.
– andere Gesuche Fr. 300.– b. Gesuche für andere Treibstoffe Fr. 1000.–
10 SR 631.035 11 Die Positivliste der Oberzolldirektion kann im Internet bei der Eidgenössischen Zoll- verwaltung unter www.ezv.admin.ch > Information Firmen > Steuern und Abgaben > Einfuhr in die Schweiz oder Inland > Mineralölsteuer > Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen > Ökologische und soziale Nachweise kostenlos abgerufen werden.
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