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AS 2013 4687

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom 29. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 31 Absätze 2bis und 2ter, 41 Absatz 2bis,

55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 19582 (SVG) und auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833,

Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5 Zustand des Führers (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)

4 und 5 Aufgehoben

Art. 2a Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (Art. 31 Abs. 2bis und 2ter SVG)

1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:

a. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenver- kehrs auf der Strasse; b. im berufsmässigen Personentransport; c. im Gütertransport mit schweren Motorwagen; d. beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförde- rungseinheiten; e. Fahrlehrern während der Berufsausübung;

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f. Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten; g. Begleitpersonen auf Lernfahrten; h. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.

2 Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person eine Blutalkoholkonzentration von

0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt (Art. 41 SVG)

1 Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtver-

hältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

2 Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter

zu verwenden. Ausgenommen sind andere Fahrzeugarten als Motorwagen und Motorräder sowie die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen Motorwagen und Motorräder.

3 Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch

nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Die Fernlichter sind auszuschalten: a. rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn; b. beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren. 4 Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.

5 Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden.

Art. 31 Verwendung der Lichter an abgestellten Fahrzeugen (Art. 41 SVG) 1 An ausserorts abgestellten mehrspurigen Fahrzeugen sind die Standlichter oder die Parklichter auf der Seite des Verkehrs zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne derartige Lichter sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

2 Bei mehrspurigen nicht motorisierten Fahrzeugen ist ein von vorn und hinten

sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs ausreichend. 3 Innerorts und an Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m sind Rückstrahler ausrei- chend.

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Art. 32 Beleuchtung von Anhängern und geschleppten Fahrzeugen sowie Verwendung von Arbeitslichtern und Suchlampen (Art. 41 SVG)

1 Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu

beleuchten, ausser wenn am Zugfahrzeug nur Tagfahrlichter verwendet werden. Bei mehreren Anhängern eines Zugs müssen rückwärtige Lichter nur am letzten Anhän- ger brennen.

2 Arbeitslichter und Suchlampen dürfen verwendet werden, soweit sie für die ent-

sprechende Tätigkeit unerlässlich sind.

Art. 39 Abs. 2

2 Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.

Art. 50 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 63 Abs. 3 Bst. d

3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:

d. in einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern oder auf einem speziell eingerichteten Fahrrad: höchstens zwei Kinder auf geschütz- ten Sitzplätzen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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