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AS 2014 1683

Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste

Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste

vom 21. Mai 2014

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 62 Absätze 1 und 4 und 68 Absatz 3 der Futtermittelverordnung vom 26. Oktober 20111, verordnet:

Art. 1 GVO-Futtermittelliste Die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen sowie die Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die solche Organismen enthalten dürfen, sind in der GVO-Futtermittelliste im Anhang aufgeführt.

Art. 2 Spuren von gentechnisch veränderten Organismen, die für die Herstellung von Futtermitteln nicht mehr zugelassen sind 1 Futtermittel, die Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthalten, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen nicht mehr zugelassen sind, dürfen nach Aufhebung der Zulassung während fünf Jahren in Verkehr gebracht werden, wenn: a. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Spuren zu vermeiden; und b. der Anteil der Spuren höchstens 0,9 Massenprozent beträgt. 2 Futtermittel, die Spuren von Organismen enthalten, deren Zulassung für die Her- stellung von Futtermitteln aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLW vom 1. Februar 20052 über die GVO-Futtermittellisten wird aufgehoben.

SR 916.307.11 1 SR 916.307 2 AS 2005 985

2014-0558 1683

GVO-Futtermittelliste. V des BLW AS 2014

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

21. Mai 2014 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

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GVO-Futtermittelliste. V des BLW AS 2014

Anhang (Art. 1)

GVO-Futtermittelliste

Gentechnisch veränderte Organismen, die Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, Datum der Zulassung für die Herstellung von Einzelfuttermitteln in denen die Organismen aus Spalte 1 und Zusatzstoffen zugelassen sind verwendet werden dürfen

Soja GTS 40-3-2 (Monsanto) alle 20.12.1997

Mais Bt 11 (Syngenta) alle 14.10.1998

Mais Bt 176 (Syngenta) alle 06.01.1998

Mais MON810 (Monsanto) alle 27.07.2000

Mais 1507 (Pioneer HiBred) alle 01.07.2014

Alle gentechnisch veränderten Maiskleber Organismen die nach den Arti- Maiskleberfutter keln 19–23 der Verordnung (EG) Maisspindelmehl Nr. 1829/20033 in der EU in Maiskeime Verkehr gebracht werden dürfen Maisflocken Maisfuttermehl Maiskolbenschrot getrocknet Maisstärke Maisquellstärke Mais-Trockenschlempe Extrudierte Sojabohnen Sojabohnenschalen Kartoffelmehl oder Kartoffel- flocken Kartoffelstärke Kartoffelprotein Zuckerrübenmelasse Zuckerrübenschnitzel Öl, Ölkuchen und andere Neben- produkte aus der Gewinnung von Öl für Raps, Soja, Baumwolle und Mais

3 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 298/2008, ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 64.

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