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AS 2014 1901

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (mit Anhängen, Verständigungsprotokoll und Briefwechsel)

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten2

Abgeschlossen in Hamar am 22. Juni 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. März 20103 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. August 2010 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2014

Präambel Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet); und die Regierungen der Vereinigten Arabischen Emirate, das Königreich Bahrain, das Königreich Saudi-Arabien, das Sultanat Oman, der Staat Katar und der Staat Kuwait (nachfolgend gemeinsam als «GCC» oder einzeln als die «GCC-Mitgliedstaaten» bezeichnet); nachfolgend jeder EFTA-Staat und jeder GCC-Mitgliedstaat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet; in Anerkennung der langen Freundschaft und der starken wirtschaftlichen und politischen Bande zwischen den GCC-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten, insbesondere der in Brüssel am 23. Mai 2000 unterzeichneten Zusammenarbeits- erklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihan- delszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; entschlossen, das durch die Welthandelsorganisation5 (WTO) errichtete multilaterale Handelssystem auf eine Weise zu fördern und zu stärken, die der Entwicklung der

SR 0.632.311.491

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Die Anhänge zum Abkommen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik,

Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und sind auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/gcc 3 AS 2014 1899 4 SR 0.120 5 SR 0.632.20

2009-2094 1901

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den AS 2014

regionalen und internationalen Zusammenarbeit dienlich ist, und damit zur harmoni- schen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; im Bewusstsein, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich weltweit rasch wandelndes Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet; entschlossen, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen durch Liberalisierung und Ausweitung des Waren- und Dienstleistungshandels in ihrem gemeinsamen Inte- resse und zu gegenseitigem Nutzen zu entwickeln und zu stärken; entschlossen, ein stabiles und berechenbares Investitionsumfeld sicherzustellen; entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern; mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern, Möglichkeiten zu Techno- logietransfers zu fördern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen sicherzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung auf Grundlage der Prinzipien der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation6 (IAO); in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Entwicklungsstand und -fähigkeit; in Anerkennung der Notwendigkeit, das Wettbewerbsumfeld in ihren Märkten zu fördern; im Bestreben, die Umwelt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz nachhaltiger Entwicklung zu erhalten und zu schützen; überzeugt, dass die Errichtung einer Freihandelszone eine für Förderung und Ent- wicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien günstigere Stimmung bieten wird; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und die GCC-Mitgliedstaaten errichten hiermit in Überein-

stimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.

6 SR 0.820.1

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2. Die Ziele dieses Abkommens sind:

(a) die Liberalisierung des Warenhandels entsprechend dem 2. Kapitel im Ein- klang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens7 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen entsprechend dem

3. Kapitel im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den

Handel mit Dienstleistungen8 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet); (c) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten entsprechend dem 4. Kapitel; (d) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum entsprechend dem 5. Kapitel; (e) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der Märkte der Vertragsparteien für das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem

6. Kapitel; und

(f) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten.

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Anhang IV findet dieses Abkommen Anwendung:

(a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht; sowie (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichts- barkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.

2. Anhang I gilt in Bezug auf Norwegen.

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschafts- beziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen GCC-Mitgliedstaaten oder, wo ausdrücklich vorgesehen, den gemeinsam als GCC handelnden GCC-Mitgliedstaaten andererseits. Dieses Abkommen gilt weder für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten noch für die Handels- beziehungen zwischen den einzelnen GCC-Mitgliedstaaten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO- Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspar- tei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

7 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

8 SR 0.632.20, Anhang 1.B

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Art. 1.5 Regionale und lokale Regierungen 1. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnah- men, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden.

2. Diese Bestimmung ist gegebenenfalls auszulegen und anzuwenden in Überein-

stimmung mit den in Artikel I Absatz 3 Buchstabe (a) GATS und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des GATT 19949 enthaltenen Grundsätze. Artikel I Absatz 3 Buchstabe (a) GATS und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des GATT 1994 werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze,

Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.

2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen

einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfü- gung.

Art. 1.7 Vertrauliche Informationen

1. Jede Vertragspartei wahrt die Vertraulichkeit von Informationen, welche die-

jenige Vertragspartei, die die Information erteilt, als vertraulich bezeichnet hat. 2. Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertrau- licher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Ge- schäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

2. Kapitel: Warenverkehr10

Art. 2.1 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für:

(a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren11 (nachfolgend als «HS» bezeich- net) fallen, mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse;

9 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.d

10 Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. 11 SR 0.632.11

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(b) die in Anhang III aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis- se unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte, die in Anhang V aufgeführt sind.

2. Der GCC und jeder EFTA-Staat haben bilaterale Abkommen über den Handel

mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und dem GCC.

Art. 2.2 Zölle

1. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen werden im

Handel zwischen den EFTA-Staaten und dem GCC keine neuen Zölle eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Ein-

fuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung im GCC. 3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt der GCC jegliche Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten, vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang VI.

4. Eine Vertragspartei kann in Verbindung mit innerstaatlichen Massnahmen Zölle

auf Ausfuhren einführen oder beibehalten, soweit ihrer Ansicht nach solche Zölle erforderlich sind. Diese Zölle werden unabhängig vom Bestimmungsort des Erzeug- nisses erhoben. Die Vertragsparteien informieren den Gemischten Ausschuss über alle erhobenen Ausfuhrzölle. 5. Als Zoll gilt jede Art von Abgabe oder Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, nicht jedoch Abgaben, deren Erhebung im Einklang mit den Artikeln III und VIII GATT 1994 erfolgt.

Art. 2.3 Mengenmässige Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren Artikel XI GATT 1994 wird mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.4 Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander Inländerbehandlung im Einklang mit Arti- kel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen seiner Auslegung, welcher hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.5 Ursprungsregeln und Methoden der gegenseitigen Amtshilfe Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der gegenseitigen Amtshilfe sind in Anhang IV aufgeführt.

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Art. 2.6 Zollwertbestimmung Die Vertragsparteien bestimmen den Zollwert von Waren, die zwischen ihnen ge- handelt werden, im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel VII GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII GATT 199412.

Art. 2.7 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen

Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse13 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der techni- schen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegensei- tige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen

des Gemischten Ausschusses Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass ein EFTA-Staat oder der GCC Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden.

Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen14 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit

gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Fachkenntnis aus, um tech- nische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.

3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen

des Gemischten Ausschusses Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass ein EFTA-Staat oder der GCC Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem SPS-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden.

Art. 2.9 Antidumping

1. Die EFTA-Staaten und der GCC bemühen sich, die Einleitung von Antidum-

pingverfahren und -massnahmen gegeneinander zu unterlassen.

12 SR 0.632.20, Anhang 1A.9

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

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2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Anwendung von

Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich dieses Artikels nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Arti- kels VI GATT 199415.

3. Bevor ein EFTA-Staat oder der GCC eine Untersuchung nach Artikel VI GATT

1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994

einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen angeblicher Dumping- praktiken in einem EFTA-Staat oder im GCC festzustellen, unterrichtet die Ver- tragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich denjenigen EFTA-Staat, dessen Erzeugnisse untersucht werden sollen oder den GCC, und gewährt eine Frist von 30 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultatio- nen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls ein EFTA-Staat oder der GCC dies innert zehn Tagen nach Erhalt der Notifikation verlangt.

4. Wendet ein EFTA-Staat oder der GCC eine Antidumpingmassnahme an, ist diese

Massnahme ausnahmslos innert drei Jahren nach deren Einleitung zu beenden. Dieser Absatz hindert einen EFTA-Staat oder den GCC nicht daran, in Überein- stimmung mit Absätzen 2 und 3 dieses Artikels neue Antidumpingmassnahmen für Erzeugnisse einzuführen, die Gegenstand beendeter Massnahmen waren. 5. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen Antidumpingmassnahmen einzuleiten, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragspar- teien nach der ersten Überprüfung, dass die Beibehaltung dieser Möglichkeit erfor- derlich ist, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Aus- schuss einer Überprüfung.

Art. 2.10 Staatliche Handelsunternehmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter- nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 199416, einschliesslich seiner Auslegungserläu- terungen, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.11 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und

Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen17.

2. Bevor ein EFTA-Staat oder der GCC eine Untersuchung einleitet, um das Vorlie-

gen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einem EFTA- Staat oder in einem GCC-Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmass-

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

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nahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse untersucht werden sollen, benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits an- nehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innert zehn Tagen nach Erhalt der Notifikation verlangt.

Art. 2.12 Allgemeine Schutzklausel Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen18 erge- ben. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Vorschriften Massnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA- Staat oder dem GCC, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, erbringt den Nachweis, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit ihren WTO-Pflichten entsprechend der Auslegung nach WTO-Rechtsprechung steht.

Art. 2.13 Allgemeine Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.14 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wah- rung der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

3. Kapitel: Dienstleistungshandel

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen von Vertragsparteien, die den Dienstleis-

tungshandel betreffen. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Ab- satz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmit- telbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffs- bestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

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3. Die Artikel 3.4, 3.5 und 3.6 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Anforde- rungen in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, werden die in den GATS-Bestimmungen verwendeten Begriffe wie folgt verstanden: (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei; (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.16 und Anhang VII; und (c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.16.

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels und mit Verweis auf Artikel 3.2: (a) werden die folgenden Begriffsbestimmungen des Artikels 1 GATS zum Be- standteil dieses Abkommens erklärt: (i) «Dienstleistungshandel», (ii) «Dienstleistungen», und (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»; (b) bezeichnet «Massnahmen der Vertragsparteien»19 Massnahmen: (i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden, sowie (ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regiona- len oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse; (c) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht20; (d) bedeutet «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei Staatsange-

19 Diese Begriffsbestimmung schliesst die Begriffsbestimmung von Artikel I Absatz 3 Buchstaben (a) (i) und (a) (ii) GATS ein. Hiermit wird auf Artikel 1.5 dieses Abkommens verwiesen. 20 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

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hörige eines EFTA-Staates oder GCC-Mitgliedstaates ist oder sich dort dau- erhaft aufhält; (e) bedeutet «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt: (A) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder (B) im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum na- türlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder ju- ristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (i)(A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natür- lichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, von juristi- schen Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (e)(i) erfüllen oder von staatlichen Stellen der betreffenden anderen Vertragspartei; (f) werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt: (i) «Massnahme», (ii) «Erbringung einer Dienstleistung», (iii) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern», (iv) «gewerbliche Niederlassung», (v) «Sektor» einer Dienstleistung, (vi) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds», (vii) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung», (viii) «Dienstleistungsnutzer», (ix) «Person», (x) «juristische Person», (xi) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», sowie (xii) «direkte Steuern»; (g) bedeutet «GATS» das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienst- leistungen von 1994.

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS

ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meist- begünstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betref- fen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspar- tei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist

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als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt.

2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei

abgeschlossenen oder zukünftigen Abkommen, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden sind, fallen nicht unter Absatz 1.21

3. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von

Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.5 Marktzugang Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs richten sich nach Artikel XVI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.6 Inländerbehandlung Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf innerstaatliche Rege- lungen richten sich nach Artikel VI Absätze 1 bis 3 GATS, die hiermit zu Bestand- teilen dieses Abkommens erklärt werden.

2. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse

und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, erarbeitet der Gemischte Ausschuss alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicher- stellen, dass solche Erfordernisse und Verfahren unter anderem: (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränken.

21 Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, dass die Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten und der Grossen Arabischen Freihandelszone (GAFTA) von der Pflicht zur Anwendung des Prinzips der Meistbegünstigung nach diesem Artikel ausgenommen sind.

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3. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen einge- gangen ist, wenden die Vertragsparteien bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 2 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technische Normen an, welche die spezifi- schen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die mit den in Absatz 2 Buchstaben (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar sind. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen22 zu berücksichtigen.

4. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fach-

kenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 3.9 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der entsprechenden Normen oder Kriterien für die

Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Ver- einbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die

Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassun- gen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei den anderen Vertragsparteien angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige

einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO- Abkommens, insbesondere Artikel VII Absatz 3 GATS, vereinbar sein.

4. In Anhang IX sind weitere Rechte und Pflichten bezüglich der Anerkennung von

Qualifikationen von Dienstleistungserbringern der Vertragsparteien aufgeführt.

22 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen zumindest die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.

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Art. 3.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Grenzüberschrei- tung natürlicher Personen einer Vertragspartei zur Erbringung von Dienstleistungen richten sich nach dem GATS-Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2. In Anhang X sind weitere Rechte und Pflichten bezüglich der Grenzüberschrei-

tung von natürlichen Personen einer Vertragspartei zur Erbringung von Dienstleis- tungen aufgeführt.

Art. 3.11 Transparenz Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Artikel III Absätze 1 und 2 und nach Artikel IIIbis GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienst- leistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richtet sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 3.13 Geschäftspraktiken Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 9.2 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Ver-

tragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds23 (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstim- mung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden unberührt, unter der Voraus- setzung, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Artikel 9.2 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifi- schen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

23 SR 0.979.1

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Art. 3.15 Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 3.16 Listen der spezifischen Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5, 3.6 und 3.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, die Angaben entsprechend Artikel XX Ab- satz 1 Buchstaben a) bis e) GATS.

2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 als auch mit Artikel 3.6 unvereinbar

sind, werden entsprechend Artikel XX Absatz 2 GATS behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang VII aufgeführt.

Art. 3.17 Änderung der Listen Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung auf der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersu- chende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat, statt. In den Konsultationen bemü- hen sich die Vertragsparteien darum, dass ein allgemeines Niveau gegenseitig vor- teilhafter Verpflichtungen beibehalten wird, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultationen in der Liste spezifischer Ver- pflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen folgen den Verfahren nach den Artikeln 7.1 und 9.6.

Art. 3.18 Überprüfung24 1. Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und insbesondere alle verbleibenden Diskriminierungen in einem Zeitraum von zehn Jahren im Wesentlichen zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflich- tungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbe- sondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirmherrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

24 Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, dass sowohl die Abkommen zwischen Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten und der Grossen Arabischen Freihandelszone (GAFTA) als auch das EFTA-Übereinkommen und Abkommen zwischen einem EFTA-Staat und anderen europäischen Ländern von der Überprüfung nach diesem Artikel ausgenommen sind.

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2. Schliesst eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens mit einer

Nichtvertragspartei ein Abkommen über den Dienstleistungshandel ab, so verhandelt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei darüber, in diesem Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als nach dem Abkommen mit der Nichtvertragspartei. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Umstände, unter denen eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen über den Dienstleistungshandel abschliesst.

Art. 3.19 Anhänge Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels: – Anhang VII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); – Anhang VIII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); – Anhang IX (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbrin- gern); – Anhang X (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen); – Anhang XI (Finanzdienstleistungen); und – Anhang XII (Telekommunikationsdienste).

4. Kapitel: Wettbewerb

Art. 4.1 Ziel und allgemeine Grundsätze

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken

den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränken können. Entsprechend führt jede Vertragspartei Massnahmen ein oder behält diese bei, um solche Praktiken zu verbieten und ergreift diesbezüglich geeignete Massnahmen.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich zum Erlass oder zur Beibehaltung von

Wettbewerbsgesetzen, die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Zusammenschlüssen und Übernahmen beson- dere Beachtung schenken.

Art. 4.2 Zusammenarbeit Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um wettbewerbswidrigen Praktiken oder deren nachteiligen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertrags- parteien ein Ende zu bereiten. Diese Zusammenarbeit kann Notifikationen, Informa- tionsaustausch und Konsultationen umfassen. Jeder Informationsaustausch unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen.

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Art. 4.3 Vertraulichkeit Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe von Informationen, wenn dies eine laufende Untersuchung beeinträchtigt oder im Widerspruch zu ihren Gesetzen steht, einschliesslich jenen über die Herausgabe von Informationen, Ver- traulichkeit oder Geschäftsgeheimnisse.

Art. 4.4 Konsultationen Eine Vertragspartei kann bezüglich allen dieses Kapitel betreffenden Angelegenhei- ten um Konsultationen ersuchen. Das Gesuch um Konsultationen nennt die hierzu den Anlass gebenden Gründe. Konsultationen werden unverzüglich durchgeführt. Jede Vertragspartei kann die Fortführung der Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen, um dessen Empfehlungen zur fraglichen Ange- legenheit zu erhalten. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, bietet jede Unterstützung, die zur Untersuchung der Angelegenheit und bei der Suche nach einer entsprechenden Lösung erforderlich ist.

Art. 4.5 Überprüfung Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Kapitel auf Ebene des Gemischten Aus- schusses zu überprüfen, um im Lichte künftiger Entwicklungen weitere Schritte auszuarbeiten, dies insbesondere nach der Verabschiedung von Wettbewerbsrecht durch die Vertragsparteien.

5. Kapitel: Rechte an geistigem Eigentum

Art. 5.1 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

1. Für die Zwecke dieses Kapitels schliesst «geistiges Eigentum» Urheberrechte

einschliesslich Urheberrechten an Computerprogrammen und Datensammlungen ebenso ein wie verwandte Schutzrechte, Marken für Waren und Dienstleistungen, geographische Angaben, Designs, Patente, Pflanzensorten, Layout-Designs integ- rierter Schaltkreise sowie vertrauliche Informationen im Sinn von Artikel 39 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigen- tum25 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet).

2. Die Vertragsparteien gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen dieses

Kapitels einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, einschliesslich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung. 3. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nicht benachteiligt. Ausnahmen von

25 SR 0.632.20, Anhang 1.C

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dieser Verpflichtung müssen mit den in den Artikeln 3 und 5 des TRIPS- Abkommens vorgesehenen Ausnahmen in Übereinstimmung stehen.

4. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar-

teien eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens in Übereinstimmung stehen, ins- besondere mit dessen Artikeln 4 und 5.

5. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei dieses

Kapitel im Gemischten Ausschuss zu überprüfen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen und das Schutzniveau zu erhöhen. Treten im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbedingun- gen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei ohne Aufschub Konsul- tationen im Gemischten Ausschuss statt, um gegenseitig zufriedenstellende Lösun- gen zu finden. 6. Die Vertragsparteien schliessen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Verhandlungen über einen Anhang mit weiteren Bestimmungen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum ab.

6. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels stellen die Vertragsparteien

eine wirksame, auf Gegenseitigkeit beruhende und schrittweise Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte sicher.

2. Dieses Kapitel gilt für alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren oder Praktiken

betreffend erfasste Beschaffungen einer Beschaffungsstelle unabhängig davon, ob diese ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.

3. Im Sinne dieses Kapitels sind einschlägige Beschaffungen öffentliche Beschaf-

fungen: (a) von Waren26, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert: (i) gemäss den Anhängen XIII und XIV jeder Vertragspartei, und (ii) die weder in Hinblick für den gewerblichen Verkauf oder Wiederver- kauf noch zur Verwendung bei der Herstellung oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für den gewerblichen Verkauf oder Wie- derverkauf bestimmt sind; (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption;

26 Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Waren» die Waren nach den Kapiteln 1 bis 97 des HS (SR 0.632.11).

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(c) deren gemäss Artikel 6.7 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffent- lichung einer Bekanntmachung im Sinne von Artikel 6.14 gleich oder höher als der einschlägige Schwellenwert in den Anhängen XIII und XIV ist; (d) die nach Absatz 4 oder den Anhängen XIII und XIV einer Vertragspartei nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.27

4. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in den Anhängen XIII oder XIV

gilt dieses Kapitel nicht für: (a) Aufträge, die vergeben werden gemäss: (i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projekts der Ver- tragsparteien bestimmt sind, (ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht, (iii) dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation, (iv) öffentlichen Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen und Bau- dienstleistungen, die in oder zugunsten der beiden Heiligen Städte Mekka und Medina getätigt werden; (b) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von Staats- hilfe und Beschaffungen im Rahmen von Hilfs- oder Zusammenarbeitspro- grammen; (c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah- rungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Dienstleistungen betreffend den Ver- kaufs, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliess- lich von Darlehen, Staatsanleihen, kurzfristigen Anleihen und anderen Wert- schriften; (d) Aufträge für: (i) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran, (ii) den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Pro- grammen durch Rundfunk- und Fernsehunternehmen und Verträge für Sendezeit, (iii) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste, (iv) öffentliche Arbeitsverträge, und (v) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschliesslich Eigentum der beschaffenden Stelle für deren Gebrauch bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch die beschaffende Stelle vergütet wird.

5. Jede Vertragspartei liefert folgende Angaben:

27 Die vom Sultanat Oman angewendete Preispräferenz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist in Anhang XIV bestimmt.

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(a) in Anhang XIII: (i) in Anlage 1: die zentralen Regierungsstellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden, (ii) in Anlage 2: die subzentralen Regierungsstellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden, (iii) in Anlage 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden, (iv) in Anlage 4: die von diesem Kapitel erfassten Waren, (v) in Anlage 5: die von diesem Kapitel erfassten Dienstleistungen, und (vi) in Anlage 6: die von diesem Kapitel erfassten Baudienstleistungen; (b) in Anhang XIV: alle für eine Vertragspartei geltenden allgemeinen Anmer- kungen.

Art. 6.2 Ausnahmen Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ver- tragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteck- ten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnah- men zu beschliessen oder durchzusetzen: (a) zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit; (b) zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen; (c) zum Schutze des geistigen Eigentums; oder (d) in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefan- genen hergestellte Waren oder angebotene Dienstleistungen.

Art. 6.3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Beschaffungsstelle» bedeutet eine von Anhang XIII erfasste Stelle; (b) «schriftlich» ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Das kann elektronisch übertragene und gespeicherte Daten umfassen; (c) eine «ständige Liste» ist eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfül- len, welche die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will; (d) «Kompensationsgeschäfte» sind Auflagen oder Massnahmen, welche darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile, Lizenzertei- lung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähn-

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lichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungs- bilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei zu beheben; (e) «Person» bedeutet eine natürliche oder juristische Person; (f) «Dienstleistungen» schliessen Bauleistungen ein, sofern keine anderslau- tende Bestimmung vorliegt; (g) «Norm» ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien, Eigenschaften oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder ver- wandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn- zeichnungs- und Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, ein- schliessen oder diese ausschliesslich behandeln; (h) ein «Anbieter» ist eine natürliche oder juristische Person oder eine öffent- lich-rechtliche Körperschaft oder eine Gruppe solcher Personen oder Kör- perschaften einer Vertragspartei, die Waren, Dienstleistungen oder Arbeiten anbieten können. Der Begriff erfasst Anbieter von Waren und Dienstleistun- gen und Baudienstleistungen gleichermassen; (i) «technische Vorschrift» ist ein Dokument, in dem die Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung oder verwandter Produktionsverfahren und -methoden niedergelegt sind, einschliesslich der zwingend anzuwendenden Verwaltungsbestimmungen. Es kann auch Terminologie, Symbole, Ver- packung, Kennzeichnungs- und Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gel- ten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln; (j) «technische Spezifikationen» bedeuten Vergabeanforderungen, die: (i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn- zeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln; und (k) «Bieter» bedeutet einen Anbieter, der ein Angebot abgegeben hat.

Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung 1. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das von diesem Kapitel erfasste öffentliche Beschaffungswesen gewährt jede Vertrags- partei den Waren, Dienstleistungen und Anbietern einer anderen Vertragspartei umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

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2. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das von diesem Kapitel erfasste öffentliche Beschaffungswesen stellt jede Vertragspartei sicher: (a) dass ihre Stellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle durch eine oder der Beteiligung einer Person einer anderen Vertragspartei ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und (b) dass ihre Stellen nicht einen im Inland niedergelassenen Anbieter diskrimi- nieren, weil die von diesem Anbieter für eine bestimmte Beschaffung ange- botenen Waren oder Dienstleistungen ihren Ursprung in einer anderen Ver- tragspartei haben.

Art. 6.5 Ursprungsregeln Keine Vertragspartei wendet auf Waren oder Dienstleistungen, die für unter dieses Kapitel fallende öffentliche Beschaffungen aus einer anderen Vertragspartei einge- führt oder geliefert werden, Ursprungsregeln an, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden oder mit diesen unvereinbar sind, welche diese Vertragspartei im normalen Handelsverkehr anwendet.

Art. 6.6 Kompensationsgeschäfte 1. Vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 2 stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Stellen bei der Qualifikation und Auswahl der Anbieter, Waren oder Dienstleis- tungen, bei der Bewertung der Angebote oder Zuschlagserteilung Kompensations- geschäfte weder in Betracht ziehen, noch anstreben oder erzwingen.

2. Eine Vertragspartei darf ein Kompensationsgeschäft gemäss Anhang XIV Anlage

6 beschliessen oder beibehalten, falls jegliche Anforderung oder Prüfung für den

Einsatz des Kompensationsgeschäfts in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung ausdrücklich angegeben wird. Solche Massnahmen beruhen auf den Entwicklungsbedürfnissen dieser Vertragspartei und gewähren Anbietern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstiger ist als die Behandlung, die Anbietern jeder Nichtvertragspartei gewährt wird.

Art. 6.7 Bewertungsregeln

1. Bei der Ermittlung, ob eine Beschaffung vom Geltungsbereich dieses Kapitels

und den in den Anhängen XIII und XIV enthaltenen Bestimmungen erfasst wird, teilen die Stellen eine Beschaffung weder auf, noch verwenden sie eine andere Methode der Auftragsbewertung in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels zu umgehen.

2. Bei der Berechnung des Auftragswertes berücksichtigt eine Beschaffungsstelle

alle Arten der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen.

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Art. 6.8 Transparenz 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gesetze, Vorschriften, Ge- richtsentscheide, allgemein gültige Verwaltungsverfügungen, gesetzlich vorge- schriebene Mustervertragsklauseln einschliesslich Beschwerdeverfahren bezüglich die von diesem Kapitel erfassten Beschaffungen in den in Anlage 2 von Anhang XIV geeigneten Publikationsorganen einschliesslich in offiziell bezeichneten elekt- ronischen Medien. 2. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich und in derselben Art jede Ände- rung dieser Massnahmen.

3. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens darf eine Vertragspartei,

einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einem bestimmten Anbieter keine Infor- mationen weitergeben, wenn diese den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbie- tern beeinträchtigen könnten.

Art. 6.9 Vergabeverfahren

1. Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch Methoden

wie offene oder selektive Vergabeverfahren nach ihren innerstaatlichen Verfahren und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.

2. Die Beschaffungsstellen behandeln Angebote vertraulich. Insbesondere dürfen

sie nicht bestimmten Teilnehmern Informationen mit dem Ziel weitergeben, deren Angebote auf das Niveau anderer Teilnehmer zu heben.

3. Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a) sind offene Vergabeverfahren die Verfahren, bei denen alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; (b) sind selektive Vergabeverfahren die Verfahren, bei denen in Übereinstim- mung mit Artikel 6.10 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels nur Anbieter, die die Qualifikationsanforderungen der Beschaf- fungsstellen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots eingeladen werden; (c) sind freihändige Verfahren die Verfahren, bei denen die Beschaffungsstellen auf die Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung verzichten und die Anbieter ihrer Wahl heranziehen und mit einem oder mehreren von ihnen nach den Bedingungen von Artikel 6.12 die Auftragsmodalitäten aushandeln können.

Art. 6.10 Selektive Vergabe

1. Beschaffungsstellen, die eine selektive Vergabe durchzuführen beabsichtigen,

laden in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung oder in der Bekannt- machung, mit der Anbieter eingeladen werden, ein Ersuchen um Teilnahme einzu- reichen, qualifizierte Anbieter ein, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen, und geben die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Teilnahme an.

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2. Bei Durchführung von selektiven Vergabeverfahren anerkennt die Beschaffungs-

stelle diejenigen inländischen Anbieter und Anbieter der anderen Vertragsparteien als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, sofern nicht die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung oder, falls öffentlich zugänglich, in den Vergabeunterlagen eine Beschränkung der Anzahl zur Abgabe eines Angebotes zugelassener Anbieter angegeben hat, sowie objektive Kriterien für diese Beschränkung anführt. Beschaffungsstellen wählen die Anbieter, die am selektiven Vergabeverfahren teilnehmen sollen, in gerechter und nichtdis- kriminierender Weise aus.

3. Sind die Vergabeunterlagen nicht vom Zeitpunkt der Bekanntmachung nach

Absatz 1 an öffentlich zugänglich, stellen die Beschaffungsstellen sicher, dass die Vergabeunterlagen allen in Übereinstimmung mit Absatz 2 ausgewählten qualifi- zierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. 4. Stellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können aus diesen Listen nach den Bedingungen gemäss Artikel 6.11 diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Jede Auswahl muss den Anbietern auf diesen Listen faire Chancen einräumen.

Art. 6.11 Qualifikation der Anbieter

1. Die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen sind auf diejenigen zu

beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der potenzielle Anbieter fähig ist, die Beschaffungserfordernisse zu erfüllen und die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen.

2. Die Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Anbieter nicht unter

inländischen Anbietern und Anbietern einer anderen Vertragspartei diskriminieren. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, beurteilt die Beschaffungsstelle die finanziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten eines Anbieters auf der Grundlage dessen Geschäftstätigkeit sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem sich die Beschaf- fungsstelle befindet. Die Beschaffungsstelle trifft ihre Entscheidung aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen angegeben hat.

3. Dieser Artikel steht dem Ausschluss eines Anbieters aus Gründen wie Konkurs,

unwahrer Angaben oder Verurteilung wegen schweren Verbrechens wie die Beteili- gung an kriminellen Organisationen, nicht entgegen.

4. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen rechtzeitig alle Bedingungen für die

Teilnahme an den Vergabeverfahren, um den interessierten Anbietern zu ermög- lichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizien- ten Abwicklung der Beschaffungspraktiken vereinbar ist, abzuschliessen. 5. Beschaffungsstellen können eine ständige Liste qualifizierter Anbieter erstellen oder beibehalten. Sie stellen sicher, dass alle Anbieter jederzeit die Qualifikation beantragen können und dass alle qualifizierten Anbieter auf Antrag innert angemes- sener und nichtdiskriminierend kurzer Frist in die Liste aufgenommen werden. Die

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betreffende Beschaffungsstelle informiert einen Anbieter, der die Aufnahme in die Liste beantragt hat unverzüglich über den diesbezüglichen Entscheid.

6. Beschaffungsstellen im Sektorenbereich oder anderen können eine Anzeige, in

der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme auf die ständige Liste zu beantragen, als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden. Wenn der Be- schaffungsstelle bezüglich einer Beschaffung zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um die Anmeldung zu prüfen, kann sie Anträge für die Teilnahme von noch nicht quali- fizierten Anbietern ausschliessen.

Art. 6.12 Freihändige Vergabe

1. Unter den Bedingungen von Absatz 2 kann eine Beschaffungsstelle bei der

freihändigen Vergabe auf die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vor der Vergabe des Beschaffungsauftrags verzichten.

2. Sofern die freihändige Vergabe nicht mit dem Ziel angewendet wird, um grösst-

möglichen Wettbewerb zu verhindern, oder sie nicht ein Mittel zur Diskriminierung von Anbietern einer anderen Vertragspartei oder zum Schutz inländischer Produzen- ten oder Anbieter darstellt, können Beschaffungsstellen ihre öffentlichen Aufträge in folgenden Fällen mittels freihändiger Vergabe vergeben: (a) wenn auf eine offene oder selektive Vergabe keine geeigneten Angebote eingereicht wurden, sofern die Anforderungen der ursprünglichen Aus- schreibung nicht erheblich geändert werden; (b) wenn aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit dem Schutz von Ausschliesslichkeitsrechten der Auftrag nur von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann und es keine angemessene Alternative oder angemessenen Ersatz gibt; (c) wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignis- sen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Erzeugnisse oder Dienstleistungen im offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; (d) für zusätzliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Anbieter, sofern der Wechsel des Anbieters die Beschaf- fungsstelle dazu zwingen würde, Material oder Dienstleistungen zu kaufen, welche die Bedingungen der Austauschbarkeit und Kompatibilität mit schon vorhandenem Material oder vorhandenen Dienstleistungen nicht erfüllen; (e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten For- schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden; (f) wenn zusätzliche Dienstleistungen im Erstauftrag nicht eingeschlossen waren, aber den Zielen der ursprünglichen Vergabeunterlagen entsprechen und sich durch unvorhersehbare Entwicklungen zur Vollendung der darin beschriebenen Dienstleistungen als notwendig erweisen;

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(g) für neue Dienstleistungen, welche eine Wiederholung ähnlicher Dienstleis- tungen darstellen und für welche die Beschaffungsstelle in der Bekannt- machung der ursprünglichen Dienstleistung angegeben hat, dass bei der Zuschlagserteilung für neue Dienstleistungen freihändige Vergabeverfahren angewendet werden können; (h) für an Warenbörsen gekaufte Erzeugnisse; (i) bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden; im Fall mehrerer erfolgreicher Kandidaten werden diese eingeladen, gemäss den Angaben in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen an den Verhandlungen teilzunehmen; (j) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äusserst befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung, Konkurs- verwaltung oder Bankrott, nicht aber für Routinekäufe üblicher Anbieter ergeben.

Art. 6.13 Verhandlungen 1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: (a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung angekündigt wurde; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.

2. Eine Beschaffungsstelle stellt sicher:

(a) dass die Ablehnung von Bietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien der Bekanntmachungen oder der Ver- gabeunterlagen erfolgt; und (b) dass nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb der sie neue oder über- arbeitete Angebote einreichen können.

Art. 6.14 Bekanntmachung von Beschaffungen 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirksame Verbreitung der Vergabegelegenheiten der entsprechenden öffentlichen Vergabever- fahren sorgen und den Anbietern einer anderen Vertragspartei alle für die Teilnahme an einer solchen Beschaffung erforderlichen Informationen bereitstellen.

2. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen ausser in den Fällen nach Artikel 6.9

Absatz 3 Buchstabe (c) und nach Artikel 6.12 für jede nach Artikel 6.1 Absatz 3 erfasste Beschaffung vorgängig eine Bekanntmachung, mit der Anbieter eingeladen werden, Angebote für diesen Auftrag oder gegebenenfalls Anträge für die Teilnah- me an diesem Auftrag einzureichen.

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3. In jeder Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung stehen zumindest

folgende Informationen: (a) Name, Adresse und, falls vorhanden, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse der Beschaffungsstelle sowie, falls davon abweichend, die Adresse, unter welcher alle Unterlagen in Bezug auf die Beschaffung bezogen werden kön- nen; (b) die gewählte Vergabemethode und die Auftragsart; (c) eine Beschreibung der beabsichtigten Beschaffung sowie die wesentlichen Auftragsbedingungen, die zu erfüllen sind; (d) alle Teilnahmebedingungen in Bezug auf die Beschaffung, die von den An- bietern zu erfüllen sind; (e) Fristen für die Einreichung von Angeboten und gegebenenfalls weitere Fris- ten; (f) wenn möglich Zahlungsbedingungen und alle anderen Modalitäten; und (g) die Kosten der Vergabeunterlagen.

4. Jede Bekanntmachung nach diesem Artikel und nach Appendix 5 zu Anhang

XIV muss während der gesamten für die entsprechende Beschaffung festgelegten Eingabefrist zugänglich sein.

5. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig mit

Mitteln, die den interessierten Anbietern der Vertragsparteien grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Die Bekanntmachungen müssen über die in Appendix 2 zu Anhang XIV benannten Zugangspunkte zugänglich sein.

Art. 6.15 Vergabeunterlagen

1. Eine Beschaffungsstelle stellt interessierten Anbietern Vergabeunterlagen zur

Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzubereiten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten die Kriterien, die die Beschaffungsstelle für die Zuschlagserteilung berücksichtigen wird, einschliess- lich aller Kostenfaktoren sowie der Gewichtung oder gegebenenfalls der relativen Werte, die die Beschaffungsstelle bei Beurteilung der Angebote diesen Kriterien beimessen wird.

2. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender

Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaf- fung enthalten sind: (a) die Beschaffung, einschliesslich Art und Anwendungsbereich sowie, falls bekannt, der Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikatio- nen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen und Instruktionen; (b) alle Teilnahmebedingungen, einschliesslich aller Gebühren, Finanzgaran- tien, Informationen und Unterlagen, welche die Anbieter einreichen müssen;

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(c) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; und (d) alle anderen Modalitäten oder Bedingungen, die für die Beurteilung der Angebote massgebend sind.

Art. 6.16 Technische Spezifikationen 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, einführen oder anwenden, wenn die Absicht oder die Wirkung darin besteht, dass unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen Ver- tragsparteien geschaffen werden.

2. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen wer-

den, soweit angebracht: (a) eher bezüglich Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; und (b) auf internationale Normen, soweit vorhanden, ansonsten auf nationale tech- nische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschläge ge- stützt. 3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigen- schaften verwendet, nimmt die Stelle, soweit angebracht, Worte wie «oder gleichwer- tig» in diese technischen Spezifikationen auf und berücksichtigt Angebote, die nach- weislich die geforderte Konzeption oder die geforderten beschreibenden Eigenschaften erfüllen und für die beabsichtigten Zwecke geeignet sind.

4. Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei

denen bestimmte Marken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen oder erwähnt werden, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen werden.

Art. 6.17 Fristen

1. Alle Fristen, die die Beschaffungsstellen für die Entgegennahme von Angeboten

und Anträgen auf Teilnahme festsetzen, müssen so bemessen sein, dass es den Anbietern einer anderen Vertragspartei ebenso wie den inländischen Anbietern möglich ist, Angebote sowie, soweit angebracht, Anträge auf Teilnahme oder Quali- fikationsanmeldungen, auszuarbeiten und einzureichen. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten vom Aus- und Inland aus. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie das Fristende für die

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Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der Anträge auf Qualifizierung für die Anbieterliste festsetzen.

3. Die mindestens zu gewährenden Fristen für die Entgegennahme von Angeboten

sind in Appendix 3 zu Anhang XIV aufgeführt.

Art. 6.18 Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

1. Angebote und Ersuchen um Teilnahme an Verfahren sind schriftlich einzurei-

chen.

2. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch die Beschaf-

fungsstelle erfolgt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteiischen Beschaf- fungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten. 3. Sofern eine Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem fest- steht, dass er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekannt- machungen und Vergabeunterlagen: (a) das Angebot mit dem tiefsten Preis ist, wenn der Preis das alleinige Kriteri- um bildet; oder (b) das günstigste Angebot ist. 4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirksame Verbreitung der Ergebnisse von öffentlichen Beschaffungsvergaben sorgen.

5. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen so bald als möglich die Entscheide

bezüglich der Erteilung von Zuschlägen und informieren über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Auf Ersuchen erklä- ren die Beschaffungsstellen einem erfolglosen Anbieter die Gründe, aus denen sein Angebot abgelehnt worden ist.

Art. 6.19 Ausschreibungsbeschwerden 1. Jede Vertragspartei legt nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirk- same Verfahren fest, damit die Anbieter bezüglich Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen von Pflichten dieses Kapitels erheben können.

2. Beschwerden werden vor eine unparteiliche und unabhängige Überprüfungs-

behörde gebracht. Handelt es sich bei der Überprüfungsbehörde nicht um ein Gericht, so wird sie entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder sie muss über rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verfügen.

3. Unter der Voraussetzung, dass die vorstehenden Absätze eingehalten werden,

kann jede Vertragspartei die Überprüfungsverfahren, die für die Behandlung von Beschwerden nach diesem Artikel gelten, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvor- schriften festlegen.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den AS 2014

4. Jede Vertragspartei gewährt Anbietern für die Vorbereitung und Einreichung

einer Beschwerde eine ausreichende Frist.

Art. 6.20 Informationstechnologie

1. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen und unter Wah-

rung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung im Hinblick auf das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.

2. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die

Beschaffungsstelle dafür: (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind; und (b) dass Mechanismen bestehen, um die Unversehrtheit von Gesuchen um Teil- nahme sowie Angeboten zu gewährleisten und unbefugte Zugriffe darauf zu verhindern.

Art. 6.21 Zusammenarbeit und Hilfe

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

durch Austausch von Erfahrungen und Informationen über am besten geeignete Methoden und Regulierungsrahmen zusammen.

2. Die Vertragsparteien streben die Zusammenarbeit an, um ein besseres Verständ-

nis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu erreichen.

3. Auf begründetes Ersuchen hin wird technische Unterstützung angeboten, ins-

besondere durch gemeinsam entwickelte Ausbildungsprogramme.

Art. 6.22 Änderungen des Geltungsbereichs 1. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels ändern, wenn sie: (a) die Änderung den anderen Vertragsparteien notifiziert; und (b) innert 30 Tagen nach einer solchen Notifikation den anderen Vertragspar- teien annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährleistet, um einen Stand des Geltungsbereichs zu wahren, der dem vor der Änderung ver- gleichbar ist.

2. Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe (b) muss eine Vertragspartei den anderen Ver-

tragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewährleisten, wenn ihre Ände- rung des Geltungsbereichs dieses Kapitels: (a) Berichtigungen rein formeller Natur sind oder geringfügige Änderungen der Anhänge XIII und XIV darstellen;

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den AS 2014

(b) eine oder mehrere erfasste Beschaffungsstellen betrifft, über die die Regie- rungskontrolle oder der Regierungseinfluss tatsächlich aufgegeben worden ist.

3. Der Gemischte Ausschuss übernimmt die Änderungen des Geltungsbereichs nach

diesem Artikel durch Änderung des entsprechenden Anhangs.

Art. 6.23 Weitere Verhandlungen Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei günstigere Bedingungen beim Zugang zu ihrem Beschaffungsmarkt als in diesem Kapitel vorgesehen, so erklärt sie sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

Art. 6.24 Überprüfung und Umsetzung

1. Der Gemischte Ausschuss überprüft die Umsetzung dieses Kapitels alle zwei

Jahre, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren; er berücksichtigt jede sich daraus ergebende Angelegenheit und ergreift in Ausübung seiner Aufgaben die zweckdienlichen Massnahmen. 2. Auf Ersuchen einer Vertragspartei beruft der Gemischte Ausschuss eine Arbeits- gruppe zur Bearbeitung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umset- zung dieses Kapitels ein.

Art. 6.25 Übergangsfrist

1. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6.4 zur Inländerbehandlung dürfen

GCC-Mitgliedstaaten während einer Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens ein Preispräferenzprogramm zugunsten ihrer inlän- dischen Waren und Dienstleistungen gewähren.

2. Eine nach diesem Artikel gewährte Preispräferenz darf zehn Prozent des Waren-

und Dienstleistungswerts aus inländischer Produktion nicht übersteigen.

7. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen

Art. 7.1 Der Gemischte Freihandelsausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Freihandelsausschuss

EFTA-GCC (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht.

2. Der Gemischte Ausschuss kann ständige oder Ad-hoc-Unterausschüsse oder

-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

3. Der Gemischte Ausschuss kommt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung

zusammen. Die ordentlichen Sitzungen werden abwechslungsweise in den GCC-

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Mitgliedstaaten und in den EFTA-Staaten durchgeführt. Auf Ersuchen einer Ver- tragspartei können auch ausserordentliche Sitzungen abgehalten werden. Solche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

4. Die Treffen des Gemischten Ausschusses werden von einem EFTA-Staat und

einem GCC-Mitgliedstaat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses beinhalten zusätzlich zu denen, die

ihm dieses Abkommen an anderer Stelle zuweist: (a) die Beaufsichtigung der Umsetzung dieses Abkommens; (b) die Überprüfung und Beurteilung der gesamten Durchführung dieses Abkommens; (c) die Überprüfung und Beurteilung der Ergebnisse dieses Abkommens im Lichte der während seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung und seiner Zielsetzung; (d) die Prüfung von Wegen zur weiteren Förderung des Handels und der Investi- tionen zwischen den Vertragsparteien; (e) die Erwägung aller weiteren Entwicklungsmöglichkeiten und Änderungen zu diesem Abkommen, die eine Vertragspartei vorschlagen kann; (f) die Förderung der Lösung von Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Aus- legung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben können; (g) die Überwachung der Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; und (h) die Ausübung aller anderen Aufgaben im Rahmen des Geltungsbereiches und der Zielsetzung dieses Abkommens, die ihm die Vertragsparteien zuweisen.

6. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfeh-

lungen im gegenseitigen Einvernehmen.

7. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung von Anhängen und Appendices zu

diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Absatz 8 bestimmt der Gemischte Ausschuss den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Beschlüsse. 8. Hat der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss vorbehältlich der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, tritt der Beschluss zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei die Erfül- lung ihrer innerstaatlichen Vorschriften notifiziert, sofern der Beschluss selbst kein späteres Datum festlegt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für die Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschrif- ten erfüllt haben, falls mindestens ein EFTA-Staat und die GCC-Mitgliedstaaten darunter sind. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschus-

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den AS 2014

ses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Partei und vorbehältlich ihrer verfassungs- rechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.

9. Jede Vertragspartei bezeichnet innert Monatsfrist nach Inkrafttreten dieses

Abkommens eine amtliche Stelle als Kontaktstelle, die in Bezug auf dieses Abkom- men als Kontaktstelle dient, die damit verbundenen offiziellen Mitteilungen ent- gegennimmt und den Gemischten Ausschuss administrativ unterstützt.

8. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 8.1 Ziel und Geltungsbereich 1. Das Ziel dieses Kapitels ist es, den Vertragsparteien einen Streitbeilegungsme- chanismus bereitzustellen, der die Erreichung einvernehmlich erzielter Lösungen oder die Beilegung durch Schiedsverfahren von Streitigkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben können, zum Ziel hat.

2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und

dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.28 Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.

3. Für den Zweck dieses Artikels gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-

Abkommen oder nach diesem Abkommen mit dem Antrag einer Vertragspartei, ein Schiedsgericht einzusetzen, als eingeleitet. 4. Bevor eine Vertragspartei gegen eine andere Vertragspartei ein Streitbeilegungs- verfahren nach dem WTO-Abkommen in Bezug auf eine Angelegenheit einleitet, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergibt, so unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien mindestens 30 Tage im Voraus von ihrer Absicht.

Art. 8.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange-

wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und jederzeit beendet werden.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kom-

men, sowie alle Informationen, die während solcher Verfahren offengelegt werden, sind vertraulich, nicht bindend und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

28 Für den Zweck dieses Kapitels werden die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «Beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien an der Streitigkeit beteiligt sind.

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Art. 8.3 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung

und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten. 2. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertrags- partei beantragen, wann immer sie der Ansicht ist, dass eine Massnahme, die von der anderen Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht mit dem Abkom- men vereinbar ist. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls nicht die antragstellende oder die ersuchte Vertragspartei widerspricht. 3. Konsultationen finden im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 4. Konsultationen werden innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultatio- nen wohlwollend aufgenommen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten einschliesslich solcher über verderbliche landwirtschaftliche Waren werden innert

15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen wohlwollend aufgenommen.

5. Die Konsultationen gelten innert 60 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsulta- tion als abgeschlossen, falls die Vertragsparteien nicht die Weiterführung der Kon- sultationen vereinbaren. War der Gemischte Ausschuss nicht in die Konsultationen einbezogen und sind die Konsultationen gescheitert, so tritt der Gemischte Aus- schuss so rasch als möglich mit dem Ziel zusammen, die fragliche Angelegenheit zu lösen. Konsultationen im Gemischten Ausschuss finden innert 30 Tagen statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend

Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme das Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte.

7. Die Verhandlungen und alle während der Konsultationen offengelegten Informa-

tionen bleiben vertraulich. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsul- tationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf die glei- che Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.

8. Die Konsultationen berühren die Rechte der beteiligten Vertragsparteien im

Rahmen weiterer Verhandlungen nicht. 9. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 8.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Ist die Angelegenheit nicht nach Artikel 8.3 im Gemischten Ausschuss gelöst

worden, können eine oder mehrere der beteiligten Vertragsparteien mittels schrift- lichem Antrag an die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, ein Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieses Antrags wird allen anderen Vertrags-

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parteien zugestellt, damit jede Vertragspartei entscheiden kann, ob sie an der Strei- tigkeit teilnehmen will. 2. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine beklagte Vertrags- partei, so wird zur Beurteilung dieser Anträge nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.

3. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrem Antrag die Massnahme an,

die ihrer Ansicht nach gegen dieses Abkommen verstösst, und führt eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde an. 4. Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekannt- machung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbrei- ten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 8.5 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2. Im schriftlichen Antrag nach Artikel 8.4 bezeichnet die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren einleitet, ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3. Innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Absatz 2 bezeichnet die Vertrags- partei, an die sich der Antrag richtet, ein Mitglied des Schiedsgerichts.

4. Die Streitparteien einigen sich innert 30 Tagen nach Ernennung des zweiten

Mitglieds auf die Ernennung des dritten Mitglieds. Das so ernannte Mitglied ist Vorsitzender des Schiedsgerichts. 5. Wenn nicht alle drei Mitglieder innert 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 bezeichnet oder ernannt sind, werden auf Ersuchen einer der Streitparteien die Ernennungen innert weiteren 30 Tagen vom WTO-Generaldirektor vorgenom- men. Hat die Bezeichnung oder Ernennung der drei Mitglieder nicht innert diesen

30 Tagen stattgefunden, wird das Gesuch an den Generalsekretär des Ständigen

Schiedshofes29 (SSH) gerichtet. Ist der WTO-Generaldirektor oder der Generalsek- retär des SSH ausserstande, nach diesem Absatz zu handeln, oder ist er ein Staats- angehöriger einer Vertragspartei dieses Abkommens, so wird die Bezeichnung oder Ernennung vom Stellvertretenden WTO-Generaldirektor oder vom Stellvertretenden Generalsekretär des SSH vorgenommen.

6. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer der

Vertragsparteien sein, noch seinen üblichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, noch Angestellter einer der Vertragsparteien sein oder gewesen sein und sich nicht mit dem Fall in irgendeiner Eigenschaft beschäftigt haben.

7. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass

zu berechtigten Zweifeln geben an seiner Eignung entsprechend diesem Kapitel oder

29 SR 0.193.212, Artikel 41–50

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den Musterverfahrensregeln nach Anhang XV. Willigt die andere Vertragspartei nicht in die Ablehnung ein oder tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück, so wird der Entscheid vom WTO-Generaldirektor oder dem Generalsekretär des SSH in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Absatz 5 gefällt. 8. Für den Fall, dass ein Schiedsrichter ausserstande ist, am Verfahren teilzuneh- men, stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innert 15 Tagen in Übereinstim- mung mit dem zur Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters angewendeten Wahlverfahren ein Ersatzrichter ausgewählt, der alle Befugnisse und Pflichten des ursprünglichen Schiedsrichters erhält. In einem solchen Fall werden die Schiedsver- handlungen für diesen Zeitraum ausgesetzt. 9. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende ernannt wird.

Art. 8.6 Verfahren des Schiedsgerichts 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den Musterverfahrens- regeln nach Anhang XV durchgeführt.

2. Ungeachtet Absatz 1 gilt für alle Verfahren in Schiedsgerichtsverhandlungen,

dass: (a) die Streitparteien das Recht haben, mindestens einmal vor dem Schieds- gericht angehört zu werden, und die Gelegenheit erhalten, schriftlich Ein- gaben und Gegendarstellungen einzureichen; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen des Schiedsgerichts eingeladen wer- den; (c) alle dem Gericht unterbreiteten Eingaben und Kommentare den Streitpar- teien zugänglich sind und (d) die Anhörungen öffentlich durchgeführt werden können, wenn beide Par- teien schriftlich zustimmen. 3. Sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, bleiben die Verhandlungen, Anhörungen und Beratungen, der erste Bericht und alle schriftlichen Eingaben ebenso vertraulich wie jegliche Information, die nicht öffentlich zugänglich ist aber im Rahmen des Schiedsverfahrens offengelegt wird. Ungeachtet einer solchen Vereinbarung ist die Vertraulichkeit von Informationen, die von einer Drittpartei im Sinn von Artikel 8.4 Absatz 4 als vertraulich bezeichnet werden, zu wahren. 4. Sofern die Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 8.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und, wenn einschlägig, Empfehlungen für die Beilegung der Streitig- keit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»

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5. Das Schiedsgericht trifft seinen Entscheid auf Grundlage der Bestimmungen

dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Aus- legungsregeln des Völkerrechts gemäss dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge30. Die Entscheide dürfen die in den Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehenen Rechte und Pflichten weder erweitern noch schmälern.

6. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen,

wenn seine Mitglieder keine Einstimmigkeit erreichen können. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stel- lungnahmen abgeben. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Mitglieder den Stand- punkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

7. Die Ausgaben des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner

Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 8.7 Aussetzung, Rücknahme und Beendigung des Schiedsverfahrens 1. Falls die Streitparteien zustimmen, kann das Schiedsgericht seine Tätigkeit und das Verfahren jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurden die Tätigkeit und die Verfahren des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der

Vorlage des Schiedsspruchs zurück nehmen. Eine solche Rücknahme lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Be- schwerde zu erheben.

3. Die Vertragsparteien können jederzeit auf gegenseitiger Basis eine Lösung für

die Streitigkeit vereinbaren oder die Beendigung des Verfahrens vor einem nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts beschliessen. 4. Die betroffene Vertragspartei oder die betroffenen Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien und das Schiedsgericht über die Aussetzung von Tätigkeit und Verfahren des Schiedsgerichts, den Rückzug einer Beschwerde, die Beendigung der Gerichtsverhandlungen oder eine gegenseitig vereinbarte Lösung. In den Fällen von Rückzug, Beendigung oder gegenseitig vereinbarter Lösung beendet das Schiedsgericht sein Verfahren.

5. Ein Schiedsgericht kann bis zur Vorlage des Schiedsspruchs in jeder Phase des

Verfahrens vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen und eine Lösung aufzeigen.

Art. 8.8 Erster Bericht

1. Nach Prüfung der Eingaben und mündlichen Ausführungen legt das Schieds-

gericht den Streitparteien innert 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einsetzung des

30 SR 0.111

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den AS 2014

Schiedsgerichts einen ersten Bericht vor. Der erste Bericht enthält die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen mit ihren Begründungen. 2. In dringlichen Fällen einschliesslich solchen zu verderblichen landwirtschaft- lichen Erzeugnissen bemüht sich das Schiedsgericht nach Kräften, seinen Bericht innert 60 Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts vorzulegen.

3. Kann nach Ansicht des Schiedsgerichts die Frist nach Absatz 1 oder Absatz 2

nicht eingehalten werden, so unterrichtet der Vorsitzende die Streitparteien schrift- lich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der zusätzlich benötigten Zeit davon.

4. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage des

ersten Berichts schriftlich eine Stellungnahme unterbreiten. Auf Ersuchen einer Streitpartei beraumt das Schiedsgericht eine weitere Sitzung mit den Streitparteien zu den in der schriftlichen Stellungnahme genannten Punkte an.

5. Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die in dieser Zwischenprü-

fungsphase vorgetragenen Argumente ein.

Art. 8.9 Schlussbericht

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des

ersten Berichts oder, falls eine zusätzliche Anhörung in Überstimmung mit Arti- kel 8.8 Absatz 4 beantragt worden ist innert 45 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts, den Schlussbericht vor, der die in Artikel 8.8 genannten Punkte ein- schliesslich aller getrennten Stellungnahmen in Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, enthält.

2. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Schlussbericht

15 Tage, nachdem er ihnen vorgelegt worden ist, veröffentlicht.

Art. 8.10 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts

1. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend ab dem Zeitpunkt

seines Ergehens und seiner Zustellung an die Vertragsparteien. Die Vertragspartei, die für im Widerspruch zum Abkommen befunden wurde, setzt den Entscheid des Schlussberichts unverzüglich um. Ist eine sofortige Umsetzung undurchführbar, so sind die Streitparteien bestrebt, eine angemessene Frist zur Umsetzung zu vereinba- ren. Kommt innert 30 Tagen keine solche Vereinbarung zustande, kann jede Streit- partei das ursprüngliche Schiedsgericht darum ersuchen, im Lichte der besonderen Umstände des Falles die Länge der angemessenen Frist festzusetzen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 30 Tagen nach Einreichung dieses Gesuchs. 2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die zur Umset- zung des Schiedsspruchs ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertrags- partei zur Abschätzung genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Mass- nahme die Umsetzung gewährleistet.

3. Bevor nach Absätzen 4 und 5 ein Ausgleich angestrebt oder Vorteile ausgesetzt

werden können, entscheidet auf Ersuchen einer Streitpartei das ursprüngliche

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Schiedsgericht darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Entscheids getrof- fen wurde oder mit diesem vereinbar ist. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 90 Tagen nach Einreichung des Gesuchs.

4. Falls die Vertragspartei, die für im Widerspruch zum Abkommen stehend befun-

den wurde, den Entscheid im Schlussbericht des Schiedsgerichts oder einen nachfol- genden Entscheid des Schiedsgerichts im Sinn von Absatz 3 nach Ablauf der ange- messenen Frist nach Absatz 1 nicht richtig umgesetzt hat, tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Wird innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs um Konsultationen keine solche Vereinbarung erreicht, hat die beschwerdeführende Vertragspartei das Recht, Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat.

5. Bei der Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die beschwerdeführende

Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Mass- nahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für abkommenswid- rig befunden hat. Die beschwerdeführende Vertragspartei, die die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder denselben Sektoren für undurchführbar oder nicht wirksam hält, kann unter Angabe der Gründe, die ihren Entscheid rechtfertigen, Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

6. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 60 Tage vor dem

Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt. Innert 15 Tagen nach dieser Notifika- tion kann jede der Streitparteien dem ursprünglichen Schiedsgericht zu entscheiden beantragen, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für abkommenswidrig befun- denen Massnahme betroffen sind und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absät- zen 4 und 5 im Einklang steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert

45 Tagen nach diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schieds-

gericht seinen Entscheid gefällt hat.

7. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird nur angewendet, bis

die für abkommenswidrig befundene Massnahme zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist oder bis die Streitparteien eine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben. Die beklagte Ver- tragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss die von ihr zur Erfüllung ergriffenen Massnahmen. 8. Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungs- massnahme mit dem Entscheid und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Ausset- zung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt eines solchen Antrags. Während dieses Zeitraums werden keine Vorteile mehr ausgesetzt.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den AS 2014

Art. 8.11 Andere Bestimmungen 1. Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den beteiligten Vertragspar- teien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

2. Wenn möglich besteht das Schiedsgericht gemäss Artikel 8.10 Absätze 1, 3, 6

und 8 aus denselben Schiedsrichtern, die den Schlussbericht erlassen haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, gelten für die Auswahl eines Ersatzrichters die Verfahren nach Artikel 8.4.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 9.1 Besteuerung Dieses Abkommen berührt keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Besteuerungsübereinkommen, soll nach Massgabe der Unvereinbarkeit das Besteuerungsübereinkommen Vorrang haben.

Art. 9.2 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen

aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz-

schwierigkeiten kann eine Vertragspartei dieses Abkommens in Bezug auf den Waren- und Dienstleistungshandel Beschränkungen einschliesslich auf Zahlungen und Überweisungen einführen oder beibehalten. 3. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich solcher Beschränkungen richten sich nach Artikel XII Absätze 1 bis 3 GATS, Artikel XII GATT 1994 und nach der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199431. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 9.3 Elektronischer Handel Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragspar- teien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegensei- tigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang XVI festgelegt.

31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den AS 2014

Art. 9.4 Ausstellungen Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme ihrer inländischen Institutionen und Unternehmen an internationalen Ausstellungen und Messen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführt werden. Jede Vertragspartei erlaubt nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den anderen Vertragsparteien die Durch- führung vorübergehender allgemeiner oder spezialisierter Ausstellungen in ihrem Hoheitsgebiet.

Art. 9.5 Anhänge und Anlagen Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind integrale Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 9.6 Änderungen

1. Dieses Abkommen und seine Anhänge und Anlagen können im gegenseitigen

Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Ein Änderungsvorschlag wird dem Gemischten Ausschuss zur Beurteilung und Genehmigung unterbreitet.

2. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart und unbeschadet von

Artikel 7.1 Absatz 7 treten die Änderungen dieses Abkommens und seiner Anhänge am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem beim Depo- sitar die letzte schriftliche Notifikation eingegangen ist, mit der er unterrichtet wird, dass alle notwendigen Anforderungen erfüllt sind.

3. Die Änderungstexte sowie die Genehmigungsurkunden werden beim Depositar

hinterlegt.

Art. 9.7 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder

Mitglied des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die mit den Vertragsparteien ausge- handelt werden.

2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten

Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Bei- trittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt gilt.

Art. 9.8 Dauer, Rücktritt und Beendigung

1. Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.

2. Eine Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von

diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den AS 2014

3. Tritt ein EFTA-Staat vom EFTA-Übereinkommen oder ein GCC-Mitgliedstaat

von der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten zurück, so hört er am selben Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. Eine Abschrift der Rücktrittsnotifikation vom EFTA- Übereinkommen oder von der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golf- staaten wird unverzüglich den anderen Vertragsparteien zugestellt.

4. Treten alle EFTA-Staaten oder alle GCC-Mitgliedstaaten in Übereinstimmung

mit Absatz 2 zurück, wird dieses Abkommen auf den Zeitpunkt beendet, zu dem der Rücktritt für alle EFTA-Staaten oder alle GCC-Mitgliedstaaten wirksam wird.

Art. 9.9 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in

Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden wer- den beim Depositar hinterlegt.

2. Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, so kann eine Vertrags-

partei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die provisorische Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

3. Dieses Abkommen tritt erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn

gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen dem EFTA-Staat und dem GCC über den Handel mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird.

4. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die

GCC-Mitgliedstaaten und mindestens ein EFTA-Staat ihre jeweiligen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

5. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-

urkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositar in Kraft.

Art. 9.10 Depositar Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Hamar, am 22. Juni 2009, der dem 29. Jumada II 1430 Hijri ent- spricht, in vier Originalausfertigungen, zwei in Englisch und zwei in Arabisch, wobei eine englische und eine arabische Ausfertigung bei der Regierung von Nor- wegen hinterlegt und eine englische und eine arabische Ausfertigung im GCC-

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Sekretariat deponiert werden. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

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Verständigungsprotokoll bezüglich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den GCC-Mitgliedstaaten

Abgeschlossen in Hamar am 22. Juni 2009 In Kraft getreten am 1. Juli 2014

Der Bestimmtheit halber bestätigen die Vertragsparteien hiermit die folgenden gemeinsamen Verständigungen und bestätigen, dass diese Verständigungen Bestandteil des Abkommens bilden.

Zu Art. 3.3 Bst. (e) Ziff. (i) Eine erforderliche Bedingung einer juristischen Person, um als «juristische Person einer Vertragspartei» nach Artikel 3.3 Buchstabe (e) Ziffer (i) zu gelten, ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden zu sein. Juristische Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, werden von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (e) Ziffer (i) nicht erfasst, auch wenn sie ande- re Kriterien dieses Absatzes erfüllen, d.h. die in einer Nicht-Vertragspartei gelegene Tochtergesellschaft einer in einer Vertragspartei gegründeten Gesellschaft wird von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (e) Ziffer (i) nicht erfasst. Eine andere nach Buchstabe (e) Ziffer (i) erforderliche Bedingung ist die «Tätigung wesentlicher Geschäfte». Eine juristische Person kann diese Bedingung durch die Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei erfüllen. Eine juristische Person kann diese Bedingung auch erfüllen, indem sie im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, Geschäfte tätigt, falls diese juristische Person im Eigentum von Personen der Vertragspartei nach Ziffer (i) Buchstabe (A) steht oder von ihnen beherrscht wird, d.h. «nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet wor- den ist» und «im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt». Nichts in Artikel 3.3 Buchstabe (e) Ziffer (i) berührt Bestimmungen bezüglich Zulassungen nach dem Abkommen.

Zu Art. 3.10 Keine Bestimmung des 3. Kapitels berührt die Visumsvorschriften, -voraus- setzungen und -verfahren der Vertragsparteien, einschliesslich der für die Visums- erteilung massgeblichen Voraussetzungen, insbesondere bezüglich natürlicher Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind. Nichts im 3. Kapitel, insbesondere in Artikel 2 von Anhang X, verpflichtet die Vertragsparteien, die Gründe für die Verweigerung eines Visums anzugeben.

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Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Verständigungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Hamar, am 22. Juni 2009, der dem 29. Jumada II 1430 Hijri ent- spricht, in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache, von denen die eine bei der Regierung von Norwegen hinterlegt und die andere im GCC-Sekretariat aufbe- wahrt wird. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschrif- ten.

(Es folgen die Unterschriften)

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Briefwechsel vom 22. Juni 2009 über den Energiesektor der Vereinigten Arabischen Emirate

In Kraft getreten am 1. Juli 2014

Sylvia Brustad Hamar, den 22. Juni 2009 Ministerin für Handel und Industrie Vorsitzende des EFTA-Rates auf Ministerebene Ministerium für Handel und Industrie

I.E. Sheikha Lubna Bint Khalid Al Qasimi Aussenhandelsminister Vereinigte Arabische Emirate Hamar

Exzellenz, Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet) den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: «In Bezug auf das Freihandelsabkommen (einschliesslich Anhänge, «das Abkommen») zwischen den Mitgliedstaaten des Kooperationsrats der Arabischen Golfstaaten («GCC») und den EFTA-Staaten bestätigen die Vereinigten Arabi- schen Emirate («VAE») ihr Verständnis wie folgt: Die VAE sind ein unabhängiger, souveräner Bundesstaat mit sieben souveränen Mitgliedsemiraten («Mitgliedsemirate»), und gemäss ihrer Verfassung behält jedes Mitgliedsemirat die vollständige Souveränität, die Hoheitsrechte und die ausschliessliche Gerichtsbarkeit über seine natürlichen Ressourcen und Reich- tümer, darunter der Sektor der Energieressourcen, welcher Gegenstand dieses Schreibens ist. Für die Zwecke dieses Schreibens bedeutet «Sektor der Energie- ressourcen» alle Kohlenwasserstoffe wie Öl, Gas und deren Kondensate, Deri- vate und primären Nebenprodukte in Bezug auf Eigentum, Bewirtschaftung, Exploration, Entwicklung und Produktion, Förderung (einschliesslich Bewirt- schaftung der Lagerstätten), Transport, Lagerung, Raffination und Verarbeitung sowie Vertrieb bis und mit Einzelhandel.

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In Anerkennung des Vorangehenden verleiht das Abkommen den EFTA-Staaten keine Rechte und auferlegt weder den VAE noch irgendeinem seiner Mitglieds- emirate Verpflichtungen in Bezug auf den Sektor der Energieressourcen. Dem- entsprechend ist der Sektor der Energieressourcen von allen Aspekten und Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, einschliesslich den Streitbeile- gungsverpflichtungen und den damit zusammenhängenden Verfahren. Alle Angelegenheiten bezüglich des Sektors der Energieressourcen irgendeines Mit- gliedsemirates stehen unter der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit des Mitglieds- emirates und alle Entscheide und Beschlüsse der zuständigen Behörden eines Mitgliedsemirates («zuständige Behörden») in Bezug auf den ihrer Gerichtsbar- keit unterstehenden Sektor der Energieressourcen, sind endgültig, bindend und unterliegen weder einer Nachprüfung noch der Anfechtung. Nach Inkrafttreten des Abkommens und im Falle, dass die VAE mit Zustim- mung der zuständigen Behörden der Mitgliedsemirate durch ein Freihandelsab- kommen einem Drittland in Bezug auf den Sektor der Energieressourcen irgendwelche durch dieses Schreiben ausgeschlossenen Rechte gewähren, wer- den diese Rechte auch den EFTA-Staaten gewährt. Ungeachtet des Obenstehenden verpflichten sich die VAE und die EFTA- Staaten, im Falle einer Uneinigkeit bei der Auslegung oder Anwendung des ver- einbarten Anwendungsbereichs dieses Schreibens Konsultation und Vermittlung in Anspruch zu nehmen. Vermittlung findet auf Gesuch einer der Parteien dieses Schreibens statt. Die Bestimmungen zu Konsultation und Vermittlung im

8. Kapitel des Abkommens (Streitbeilegung), die Artikel 8.3 (Konsultationen)

und 8.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung), ausgenommen jegliche Bestimmungen bezüglich des Schiedsverfahrens, gelten sinngemäss (wobei jeder Verweis auf die «Vertragsparteien» in diesen Artikeln nur auf die VAE und die EFTA-Staaten zu beziehen ist). Für den Fall, dass die VAE und die EFTA- Staaten innert 60 Tagen nach Inanspruchnahme einer Vermittlung keine gegen- seitig vereinbarte Lösung erreicht haben oder falls die VAE nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens der gegenseitig vereinbarten Lösung nachkommen, haben die EFTA-Staaten ausschliesslich die Möglichkeit, Vorteile aus dem Ab- kommen im Verhältnis zu den Handelswirkungen auszusetzen, die die fragliche Massnahme verursacht oder zu verursachen droht. Darüber hinaus heben die EFTA-Staaten ihre Ausgleichsmassnahmen in dem Ausmasse auf, in dem die Anwendung der fraglichen VAE-Massnahme eingestellt wird. Das vorstehend in diesem Absatz beschriebene Verfahren ist auch im Falle jeder Streitigkeit dar- über anwendbar, ob die Ausgleichsmassnahmen der EFTA-Staaten verhältnis- mässig sind, wobei die VAE ebenfalls das Recht haben, in verhältnismässigem Ausmass Vorteile auszusetzen. Die VAE und die EFTA-Staaten vereinbaren weiter, dass dieses Schreiben einen integralen Bestandteil des Abkommens darstellt und dass im unwahrscheinlichen Fall einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Schreiben und Abkommensbestim- mungen dieses Schreiben im Ausmass der Unvereinbarkeit vorgeht. Zur Ver- meidung von Zweifeln: Nichts in diesem Schreiben schmälert die Verpflichtun-

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gen der VAE, die sich aus dem Abkommen bezüglich Tätigkeiten ergeben, die durch die VAE-Verfassung der VAE-Bundesregierung zugewiesen sind.» Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der EFTA-Staaten zu bestätigen, dass die EFTA-Staaten das in Ihrem Schreiben ausgedrückte Verständnis teilen, sowie zu bestätigen, dass Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben einen integralen Bestand- teil des Abkommens bilden.

Hochachtungsvoll,

Sylvia Brustad

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Briefwechsel vom 22. Juni 2009 über Investitionen

In Kraft getreten am 1. Juli 2014

Sylvia Brustad Hamar, den 22. Juni 2009 Ministerin für Handel und Industrie Vorsitzende des EFTA-Rates auf Ministerebene Ministerium für Handel und Industrie

S.E. Yusuf Bin Alawi Bin Abdullah Minister für auswärtige Angelegenheiten des Sultanats Oman Präsident des Minister- rates des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten S.E. Abdulrahman Bin Hamad Al-Attiyah Generalsekretär des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten Hamar

Exzellenzen, Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet) den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: «Die EFTA-Staaten und die GCC-Mitgliedstaaten kamen überein, nicht später als zwei Jahre nach Inkrafttreten des zwischen ihnen am 22. Juni 2009, der dem

29. Tag des Jumada II 1430 Hijri entspricht, abgeschlossenen Freihandelsab-

kommens (nachfolgend als Freihandelsabkommen bezeichnet), Marktzugangs- verhandlungen über geschäftliche Niederlassungen ausserhalb des Dienstleis- tungssektors, mit Ausnahme der Portfolioinvestitionen, wieder aufzunehmen. Die Verhandlungen bauen auf dem in diesem Bereich während der Verhandlun- gen über das Freihandelsabkommen erzielten Fortschritt auf und werden in Übereinstimmung mit Artikel 7.1 dieses Abkommens unter der Schirmherrschaft des Gemischten Ausschusses durchgeführt.

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Die hier festgehaltene Vereinbarung stellt einen integralen Bestandteil des Frei- handelsabkommens dar.» Ich beehre mich, im Namen der Regierungen der EFTA-Staaten zu bestätigen, dass die EFTA-Staaten die in Ihrem Brief ausgedrückte Verständigung teilen, sowie zu bestätigen, dass Ihr Brief und mein Antwortbrief darauf einen integralen Bestandteil des Abkommens bilden.

Hochachtungsvoll,

Sylvia Brustad

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Geltungsbereich am 16. Juni 2014 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Island 3. Juli 2012 1. Juli 2014 Kooperationsrat der arabischen Golfstaaten (GCC) 8. April 2014 1. Juli 2014 Liechtenstein 23. November 2010 1. Juli 2014 Norwegen* 17. Dezember 2010 1. Juli 2014 Schweiz 6. August 2010 1. Juli 2014 * Vorbehalt gemäss Artikel 1.2 und Anhang I.

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