AS 2014 3215
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung
Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung
SR 0.631.24; AS 1995 4685
Übersetzung1
Änderung des Übereinkommens Vom Verwaltungsausschuss des Übereinkommens angenommen am 26. März 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. November 2014
Art. 21a Der folgende neue Artikel 21a wird eingefügt:
«Elektronische Datenverarbeitungstechniken
Art. 21a Alle für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten können elektronisch mittels von den Vertragsparteien genehmigter elektronischer Datenverarbeitungstechniken vorgenommen werden.»
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 3215).
2014-0387 3215
Vorübergehende Verwendung. Übereink. AS 2014
3216