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AS 2014 3629

Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes

Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)

Änderung vom 29. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2014 in Kraft.

29. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 431.012.1

2014-1885 3629

Statistikerhebungsverordnung AS 2014

Anhang (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und 3 Abs. 3)

Liste der statistischen Erhebungen

Statistiken Nr. 21, 22, 38, 54, 55, 58–63, 67, 68, 70–74, 76, 77, 81, 82, 88, 103, 109, 110, 126, 127, 152, 154, 155, 157, 162, 174, 187 und 189–195.

21. Lohnstrukturerhebung

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Löhne, Arbeitszeit, personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale, AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Repräsentative Stichprobe; Verknüp- Erhebungsmethode: fung von Daten aus folgenden Quel- len: Betriebs- und Unternehmens- register (BUR), Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Zentrales Migrations- informationssystem (ZEMIS) und kantonale Lehrlingsregister Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Unternehmen, Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Betriebe des öffent- lichen Rechts und andere öffentlich- rechtliche Körperschaften Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Alle zwei Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

22. Aktualisierungserhebungen des Betriebs- und

Unternehmensregisters (BUR)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Anzahl Beschäftigte nach Arbeitsort, Beschäftigungsgrad, Vollzeitäquiva- lente (VZÄ), Geschlecht und Natio- nalität; Anzahl Lernende; Anzahl Grenzgänger/innen; Art der wirt- schaftlichen Tätigkeit; Auslandver- flechtung, Aussenhandel; Rechts- form, Betriebszeit; Verbindung mit anderen Unternehmen, Umsatz, Jahr der Tätigkeitsaufnahme, andere Merkmale zur Beschreibung der Struktur, des Status, der Art der Unternehmensgründung sowie weiterer demografischer Ereignisse im Zusammenhang mit den Unter- nehmen oder Arbeitsstätten; auf Anfrage Individualdaten mit AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Teilerhebung Befragte: Unternehmen und Arbeitsstätten des privaten und öffentlichen Sektors aller Wirtschaftszweige Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich: neu entstandene Unternehmen, Aktualisierung der Art der wirtschaftlichen Aktivität, Unternehmen mit mehr als zehn Betrieben und über 100 Beschäftig- ten; jährlich: andere Mehrbetriebsunter- nehmen; bei Bedarf: weitere Erhebungen Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesstellen, kantonale Amts- stellen, Gemeinden, Verbände

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

Besondere Bestimmungen: In Abweichung von Artikel 8 der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmens- register (SR 431.903) werden die notwendigen Angaben zur Nachfüh- rung des Betriebs- und Unterneh- mensregisters verwendet. In Abwei- chung von Artikel 9 der genannten Verordnung dürfen die den Unter- nehmen und Betrieben im BUR zugeteilte Identifikationsnummer (BUR-Nr.), die vom BFS zugeord- neten Wirtschaftszweige (NOGA- Code) und der Hinweis, ob es sich um den Hauptsitz eines Unterneh- mens oder einen Nebenbetrieb handelt, bekannt gegeben werden, sofern die Unternehmen diese Weitergabe nicht ausdrücklich untersagen. Nach Gemeinden, Raumgliederungen, Wirtschafts- arten, Betriebsgrössenklassen und Rechtsformen unterteilte Daten zu Unternehmen, Arbeitsstätten, zum Total der Beschäftigten und zu den Vollzeitäquivalenten dürfen gemäss Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht werden.

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38. Statistik der Schlachtungen

Erhebungsorgan: Schweizerischer Bauernverband (Agristat) Erhebungsgegenstand: Tierart, Herkunft, Genusstauglich- keit/-untauglichkeit, Anzahl Schlachtungen, Lebend-/Schlacht- gewicht des Tieres Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Geflügel- und Kaninchenschlacht- betriebe Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Monatlich für Geflügel Jährlich für Kaninchen Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –

54. Aufgehoben

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

55. Alpen- und grenzquerender Personenverkehr

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Personenverkehr auf Schiene und Strasse an den Alpen- und Grenz- übergängen der Schweiz Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Stichprobenerhebung Befragte: Führer/innen von Personenwagen, Cars und Motorrädern, Zugreisende Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Strassen, Bundesamt für Verkehr, Eidgenössische Zoll- verwaltung, Eisenbahnunternehmen, private Auftragnehmer Besondere Bestimmungen: –

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

58. Statistik der sozial-medizinischen Institutionen

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Betriebe nach Rechtsformen, verfüg- bare Plätze; Anzahl und Struktur der Angestellten und der Klient/innen als Gesamtheit; Angaben zu den einzel- nen Angestellten und Klient/innen Für die Betriebe, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung

(KVG; SR 832.10) in Rechnung stellen: Kostenträgerrechnung, Erträge (KVG und nicht KVG), Betriebsergebnis, Defizitdeckung und Anlagebuchhaltung Für die Betriebe, die keine KVG- Leistungen in Rechnung stellen: Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag), Betriebsergebnis, Defizit- deckung und Anlagebuchhaltung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Alters- und Pflegeheime, Institutionen zur stationären Betreuung von Behinderten und Suchtkranken, Betriebe zur Behandlung von Personen mit psychosozialen Problemen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neu- gründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG- Leistungen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke erhoben. Die nach Arti- kel 22a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröf- fentlicht (Art. 31 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung; KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 22a Absatz 3 KVG zur Ver- fügung gestellt.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

59. Krankenhausstatistik

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Rechtsform, Art der Tätigkeit, Standorte, Leistungsangebot und Leistungsfinanzierung, Ausbildungs- möglichkeiten, Betten, Pflegetage und Austritte; Anzahl und Struktur der Angestellten als Gesamtheit, Angaben zu den einzelnen Angestell- ten und externen Medizinalpersonen, zu Struktur und Honoraren des externen Personals für medizinische Leistungen, zur Infrastruktur und zur Ausrüstung; Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag), Lohnbuchhal- tung, Betriebsergebnis, Defizit- deckung und Anlagebuchhaltung, Kostenträgerrechnung und Erlös- trägerrechnung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Krankenhäuser, Geburtshäuser Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neu- gründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke erhoben. Die nach Artikel 22a Ab- satz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröffentlicht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Arti- kel 22a Absatz 3 KVG zur Verfü- gung gestellt.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

60. Statistik der Hilfe und Pflege zuhause (SPITEX)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Rechtsform, Angebot und Tätigkeits- gebiet; Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Klient/innen; Betriebsbuchhaltung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Organisationen, Betriebe und selbst- ständigerwerbende Pflegefachfrauen und -männer, die Hilfe und Pflege zuhause anbieten (SPITEX) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Muta- tionen von Organisationen und Betrieben sowie der Leistungs- erbringer. Für die Leistungserbringer, die KVG-Leistungen in Rechnung stel- len, müssen nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichts- rechtliche Zwecke erhoben werden. Die nach Artikel 22a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten wer- den durch das BAG nach Leistungs- erbringer veröffentlicht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 22a Absatz 3 KVG zur Verfügung gestellt.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

61. Erhebungen der Struktur- und Patientendaten von ambulanten

Leistungserbringern

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Strukturdaten: Rechtsform, Art der Tätigkeit, Standorte, Leistungsange- bot und Leistungsfinanzierung, Ausbildungsmöglichkeiten; Anzahl und Struktur der Angestellten als Gesamtheit, Angaben zu den einzel- nen Angestellten und selbstständig erwerbenden Medizinalpersonen, zur Infrastruktur und zur Ausrüstung; Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag); Lohnbuchhaltung, Betriebs- ergebnis; Patientendaten: soziode- mografische Merkmale, Angaben über die Inanspruchnahme, Diagno- sen, Art und Umfang der erbrachten Leistungen ambulant behandelter Personen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Leistungserbringer der ambulanten Gesundheitsversorgung Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Kantone melden dem BFS Neu- gründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke erhoben. Die nach Artikel 22a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobe- nen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröffent- licht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 22a Absatz 3 KVG zur Ver- fügung gestellt.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

62. Medizinische Statistik der Krankenhäuser

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische Merkmale, Angaben über die Aufenthalte, Diagnose- und Operationscodes stationär behandelter Personen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Krankenhäuser, Geburtshäuser Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neu- gründungen und Aufhebungen von Betrieben. Die Diagnosen und ver- wandte Gesundheitsprobleme sind mit dem Code der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), 10. Revision, die operativen Eingriffe nach dem Code der CHOP, der adaptierten schweizerischen Ausgabe der amerikanischen Opera- tionsklassifikation, ICD-9-CM- Vol. 3, zu schlüsseln. Die Kodierung wird gemäss dem vom BFS veröffentlichten Kodie- rungshandbuch vorgenommen. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke erhoben. Die nach Artikel 22a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobe- nen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröffent- licht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 22a Absatz 3 KVG zur Ver- fügung gestellt.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

63. Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökono- mische Merkmale, Gesundheits- zustand, Lebensgewohnheiten und Gesundheitsverhalten, Prävention, Behinderungen und gesundheitliche Belastungen, Angebot und Inan- spruchnahme von Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Versicherungsverhältnisse und soziale Sicherheit; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computer- gestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung; Verknüpfung der Erhebungsdaten mit der Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR) Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat- haushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Seit 1992 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

67. Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Empfänger kantonaler und kommu- naler bedarfsabhängiger Leistungen; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung auf Jahresbasis; Verknüpfung mit Daten des Zentra- len Migrationsinformationssystems (ZEMIS) Befragte: Zuständige Dienststellen in den Kantonen und Gemeinden, betroffene Personen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Gemeinden, Zentrale Ausgleichsstelle der AHV/IV, Bundesamt für Sozialversiche- rungen, Staatssekretariat für Wirt- schaft, Bundesamt für Migration Besondere Bestimmungen: –

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

68. Sozialhilfestatistik im Flüchtlings- und Asylbereich

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Personen des Flüchtlings- und Asyl- bereichs, die Sozialhilfe beziehen; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung und Stichprobe; Ver- knüpfung mit Daten des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) Befragte: Von den Kantonen mit der Aus- richtung der Sozialhilfe beauftragte Organe Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Ein- bis zweimal jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Migration, Kantone, Gemeinden, Hilfswerke und weitere dossierführende Stellen Besondere Bestimmungen: –

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

70. Bildungsabschlüsse

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Abschlüsse auf der Sekundarstufe II (gymnasiale Maturitäten, Berufs- maturitäten, Fachmaturitäten, Abschlüsse der beruflichen Grund- bildung, Abschlüsse an Handels- und Fachmittelschulen) sowie Abschlüsse der höheren Berufsbildung (Abschlüsse an höheren Fachschulen, höhere Fach- und Berufsprüfungen, vergleichbare Abschlüsse ohne eidgenössische Anerkennung), sozi- odemografische Merkmale der Kan- didierenden und Diplomierten; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi- nistrativdaten der Kantone und Bildungsinstitutionen sowie des Bundes; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR) und Erhe- bungen im Bildungsbereich (Personen in Ausbildung, Bildungs- abschlüsse, Schweizerische Studie- rendendatei SHIS) Befragte: Kantone, Bildungsinstitutionen, Verbände, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für die Schweizerische Matu- ritätskommission (SMK) und die Eidgenössische Berufsmaturitäts- kommission (EBMK) sowie für die eidgenössischen Prüfungen (Berufs- und höhere Fachprüfungen) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Bildungsinstitutionen, Verbände, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Besondere Bestimmungen: –

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

71. Schulpersonal

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Lehrkräfte, einschliesslich Schul- leitung und sonderpädagogisches Personal (demografische Merkmale, Status, Ausbildung), und ihre Unter- richtsleistung (ohne Hochschulen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi- nistrativdaten der Kantone und Bildungsinstitutionen: Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Erhebungen im Bildungsbereich (Schulpersonal, Schweizerische Studierendendatei SHIS und schwei- zerische Hochschulpersonaldatei) Befragte: Kantone, Bildungsinstitutionen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Bildungsinstitutionen Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

72. Schweizerische Studierendendatei SHIS

(Schweizerisches Hochschulinformationssystem)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Studienverlauf und -richtung sowie Prüfungen (ca. 20 Variablen) aller an schweizerischen Hochschulen im- matrikulierten Personen und Prüfun- gen im Anschluss an Hochschulstu- dien vor einer extrauniversitären Instanz; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi- nistrativdaten der Hochschulen sowie der Prüfungsinstanzen; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) und Erhe- bungen im Bildungsbereich (Personen in Ausbildung, Bildungs- abschlüsse, Schweizerische Studie- rendendatei SHIS) Befragte: Schweizerische Hochschulen, universitäre und extrauniversitäre Prüfungsorgane, Bundesamt für Gesundheit (BAG), Rektorenkonfe- renz der Schweizer Universitäten Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Semesterweise für die Studierenden, jährlich für die Prüfungen Mitwirkende bei der Durchführung: Konferenz der schweizerischen Hochschulsekretäre, Erziehungs- direktorenkonferenz, Staatssekreta- riat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

Besondere Bestimmungen: Mit Zustimmung der Betroffenen können gewisse Informationen zu bestimmten administrativen Zwecken verwendet werden. Gestützt auf Artikel 10 Absatz 3ter BStatG können die Kantone und die Hochschulen der schweizerischen Studierendendatei für jede immatri- kulierte Person und das betreffende Semester folgende Informationen entnehmen: Matrikelnummer; AHV- Versichertennummer; Hochschule; Studiensemester; Studienkategorie, Studienstufe und Studiengang; Da- tum und Stufe der letzten bestande- nen Prüfung sowie Studiengang, in dem sie abgelegt wurde; Angabe, ob es sich um den ersten oder den zwei- ten Bildungsweg handelt; Gesamt- zahl in der Schweiz im gewählten Studiengang absolvierter Semester; Wohnort zum Zeitpunkt des Erwerbs des Studienberechtigungsausweises; Art, Ausstellungsort und Jahr des Erwerbs des Studienberechtigungs- ausweises; Geburtsjahr und Geschlecht der studierenden Person. Die Resultate werden pro Hochschu- le veröffentlicht. Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

73. Erhebung bei den Hochschulabsolventinnen und

Hochschulabsolventen

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Studium, Erwerbssuche nach Studi- enabschluss, weiterer Erwerbsverlauf unter besonderer Berücksichtigung der Erwerbssituation ein Jahr und fünf Jahre nach Abschluss, Weiter- bildung und berufsbiografischer Werdegang; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Panel, Verknüpfung mit Daten der Schweizerischen Studierendendatei SHIS Befragte: Absolventinnen und Absolventen der schweizerischen Hochschulen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Erstbefragung: im Jahr nach dem Studienabschluss Zweitbefragung: fünf Jahre nach dem Studienabschluss Periodizität: Alle zwei Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Universitäten, Eidgenössische Tech- nische Hochschulen, Fachhochschu- len, Pädagogische Hochschulen, Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: Die Universitäten, Eidgenössischen Technischen Hochschulen, Fach- hochschulen und Pädagogischen Hochschulen liefern dem BFS die zur Befragung notwendigen Kontaktin- formationen (Post- und E-Mail- Adressen der Absolventinnen und Absolventen des ausgewählten Abschlussjahrgangs). Die Resultate werden pro Hoch- schule veröffentlicht.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

74. Soziale und wirtschaftliche Lage der Studierenden

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Studium, Angaben zum Werdegang, Erwerbstätigkeit, finanzielle Situation, Wohnsituation, Mobilität, soziodemografische Merkmale; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von Studierenden, Verknüpfung mit Daten der Schweizerischen Studie- rendendatei SHIS Befragte: Studierende der Hochschulen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Alle vier Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Hochschulen, Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: Die Universitäten, Eidgenössischen Technischen Hochschulen, Fach- hochschulen und Pädagogischen Hochschulen liefern dem BFS die zur Befragung notwendigen Kontaktin- formationen (Post- und E-Mail- Adressen der ausgewählten Studie- renden). Die Resultate werden pro Hoch- schule veröffentlicht.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

76. Schweizerische Hochschulpersonaldatei

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Hochschulpersonal (demografische Merkmale, Status, Ausbildung) und seine Leistungen (Lehre, Forschung etc.); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi- nistrativdaten der Hochschulen; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Statistik der Bevölke- rung und der Haushalte (STATPOP) und Erhebungen im Bildungsbereich (Schulpersonal, Schweizerische Studierendendatei SHIS und Schweizerische Hochschulpersonal- datei) Befragte: Schweizerische Hochschulen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Konferenz der schweizerischen Hochschulsekretäre, Erziehungs- direktorenkonferenz, Staatssekretari- at für Bildung, Forschung und Inno- vation (SBFI), Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der pädagogischen Hochschulen Besondere Bestimmungen: Die Resultate werden pro Hoch- schule veröffentlicht.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

77. Statistik der Hochschulfinanzen

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Aufwand und Finanzierung des Aufwands sowie Kostenrechnung der schweizerischen Hochschulen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Schweizerische Hochschulen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Konferenz der schweizerischen Hochschulsekretäre, Erziehungs- direktorenkonferenz, Staatssekretari- at für Bildung, Forschung und Inno- vation (SBFI) Besondere Bestimmungen: Die Resultate werden pro Hoch- schule veröffentlicht.

81. Aufgehoben

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

82. Schweizerische Bibliothekenstatistik

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Informationen über die Struktur, die Funktionsweise und die Entwicklung der Bibliotheken Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung sowie Teilerhebung bei Partnerkantonen (Gemeinden unter 10 000 Einw.), Internet- Befragung Befragte: Bibliotheken Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Anfang März bis Mitte April Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Nationaler Fachverband im Bereich Bibliotheks- und Informationswesen (BIS – Bibliothek Information Schweiz) Besondere Bestimmungen: –

3653

Statistikerhebungsverordnung AS 2014

88. Strafurteilsstatistik

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Im Strafregister eingetragene rechts- kräftige Verurteilungen von Personen über 18 Jahren, Identifikationscode, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Sanktionen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Alle im elektronisch geführten Straf- register-Informationssystem (VOSTRA) eingetragenen Verurtei- lungen Befragte: – Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Justiz Besondere Bestimmungen: –

103. Erhebung zu Sprache, Religion und Kultur (ESRK)

Betrifft nur den französischen Text.

3654

Statistikerhebungsverordnung AS 2014

109. Kantonale und kommunale Hilfe an Entwicklungsländer

Erhebungsorgan: Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Erhebungsgegenstand: Leistungen öffentlicher Entwick- lungshilfe (Entwicklungszusammen- arbeit und humanitäre Hilfe) der Kantone und Gemeinden an Ent- wicklungsländer, direkt in diesen Ländern oder durch Vermittlung schweizerischer Organisationen erbracht Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung bei den Kantonen und bei gezielt ausgewählten Gemeinden Befragte: Kantone und Gemeinden Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung – Periodizität: Vollerhebung alle fünf Jahre bei den Kantonen und sämtlichen Gemein- den der Schweiz; dazwischen jährli- che Erhebungen bei den Kantonen und Gemeinden, die Beiträge leisten Mitwirkende bei der Durchführung: Externe Unterstützung für die Datenauswertung Besondere Bestimmungen: –

3655

Statistikerhebungsverordnung AS 2014

110. Statistik der Leistungen von privaten Institutionen

an Entwicklungsländer

Erhebungsorgan: Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Erhebungsgegenstand: Leistungen (Entwicklungszusam- menarbeit und humanitäre Hilfe) von privaten Hilfsorganisationen an Entwicklungsländer (Erhebung privater Spenden ohne öffentliche Beiträge) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: gezielte Befragung Befragte: Private Entwicklungshilfeorganisati- onen (NRO, Vereine, Stiftungen) Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Externe Unterstützung für die Datenauswertung Besondere Bestimmungen: Die Ergebnisse dieser Erhebung werden mit der Zustimmung der Befragten publiziert.

3656

Statistikerhebungsverordnung AS 2014

126. Krankenversicherungsstatistik

Erhebungsorgan: Bundesamt für Gesundheit Erhebungsgegenstand: Versicherte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (soziodemografische Angaben, Versicherungsmodelle, Prämien, Gesundheitsleistungen) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Krankenkassen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Artikel 21 Absatz 4 KVG (SR 832.10) sowie die Artikel 28, 28a und 28b KVV (SR 832.102)

127. Aufgehoben

152. Aufgehoben

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

154. Zentrale Auswertung von Buchhaltungs- und umweltrelevanten

Daten landwirtschaftlicher Betriebe

Erhebungsorgan: Bundesamt für Landwirtschaft (Agroscope, Institut für Nach- haltigkeitswissenschaften INH) Erhebungsgegenstand: Buchhaltungsergebnisse, Daten für die Berechnung von agroökologi- schen Indikatoren und Zusatzinformationen von Landwirt- schaftsbetrieben Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Zufallsstichprobe (Stichprobe Ein- kommenssituation), Teilerhebung (Stichproben Betriebsführung und agroökologische Indikatoren nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (SR 919.118) Befragte: Landwirtschaftsbetriebe Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Landwirtschaftliche Treuhandstellen, Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz treuland, Rekrutierungsstelle Besondere Bestimmungen: Gemäss Artikel 185 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) und der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Beurteilung der Nachhaltig- keit in der Landwirtschaft (SR 919.118) Vertrag zur Übermittlung ökonomi- scher und ökologischer Daten von Landwirtschaftsbetrieben an die Zentrale Auswertung (ZA). Zustimmungserklärung zur Erhebung und Verknüpfung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhal- tungen bzw. agroökologischen Indi- katoren (Voraussetzung für Datenlie- ferung)

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

155. Obstanlagen der Schweiz

Erhebungsorgan: Bundesamt für Landwirtschaft Erhebungsgegenstand: Bewirtschafter/innen, Standort, Arten, teilweise Sorten, Pflanzjahr, Flächen, Anzahl Pflanzen und Pflanzabstände Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Nachführen der Pflanz- und Rodungstätigkeit Befragte: Kantone Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Anfang Januar bis Ende September Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Kantone werden für ihre Arbeit entschädigt.

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Statistikerhebungsverordnung AS 2014

157. Schätzung des Ertrages der Apfel- und Birnenanlagen

der Schweiz (Bavendorfer Methode)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Landwirtschaft Erhebungsgegenstand: Hauptsorten Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Stichproben mittels Feld- beobachtungen, Beurteilung der Fruchtbehangsdichten und Frucht- grössenbestimmung, Prognose- erstellung mit der Statistik «Obstanlagen der Schweiz» Befragte: Kantone Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Juni/Juli Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Farm Software GmbH Besondere Bestimmungen: Die Kantone werden für ihre Arbeit entschädigt.

3660

Statistikerhebungsverordnung AS 2014

162. Alpenquerender Güterverkehr auf Strasse und Schiene

Erhebungsorgan: Bundesamt für Verkehr Erhebungsgegenstand: Anzahl schwere Strassengüterfahr- zeuge und technische Merkmale; Herkunft, Bestimmungsort, Gewicht und Kategorie der Güter; Schienen- güterverkehr nach Produktionsform (Wagenladungsverkehr, unbegleite- ter kombinierter Verkehr, Rollende Landstrasse) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Jährliche Erhebung: Vollerhebung auf Basis der automatischen Zähl- stationen des ASTRA sowie der LSVA-Kontrollstationen der Eidge- nössischen Zollverwaltung (EZV) und Auswertung der Achslast-Mess- stationen (Weight In Motion – WIM) des ASTRA; auf der Schiene trans- portierte Gütermengen gemäss Auswertung von Daten der Eisen- bahnverkehrsunternehmen (EVU) und SBB Infrastruktur; Haupterhebung: Kombination der Zählungen der jährlichen Erhebung und der Daten einer repräsentativen Stichprobe von schweren Strassen- güterfahrzeugen (inkl. Rollende Landstrasse) während etwa

120 Tagen zu technischen Fahr-

zeugmerkmalen und Angaben zu den transportierten Waren; auf der Schiene transportierte Waren gemäss Auswertung von Daten der EVU und SBB Infrastruktur Befragte: Fahrzeugführer/innen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Erstmals 1979 Periodizität: Jährlich (Vollerhebung auf Basis der automatischen Zählstationen des ASTRA, manuelle Zählungen und Auswertung der EVU-Daten); alle fünf Jahre (Haupterhebung)

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Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bundesamt für Raumentwicklung, BFS, schweizerische EVU, Kantone, private Auftragnehmer Besondere Bestimmungen: –

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174. Gemeindewahlen

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Gemeindewahlen (Legislativen und Exekutiven) der Schweizer Städte Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Städte mit mehr als 10 000 Einwoh- nerinnen und Einwohnern (ca. 140 Gemeinden) Befragte: Gemeinden Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Jährlich Periodizität: Alle 3–5 Jahre pro Gemeinde Mitwirkende bei der Durchführung: Schweizerischer Städteverband Besondere Bestimmungen: –

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187. Nationale Krebsstatistik

Erhebungsorgan: Bundesamt für Gesundheit Erhebungsgegenstand: Daten zur Inzidenz und Prävalenz der Krebserkrankungen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung der Krebserkrankun- gen in den Kantonen mit Krebs- register Befragte: Kantonale Krebsregister und Schweizerisches Kinderkrebsregister Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Seit 2008 Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Nationales Institut für Krebsepide- miologie und -registrierung (NICER), BFS Besondere Bestimmungen: –

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189. Parahotelleriestatistik

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angebot: Name, Adresse und Be- herbergungskapazität von kommer- ziell bewirtschafteten Ferienwoh- nungen und von Kollektivunter- künften sowie Name und Adresse ihrer Betreiber/innen bzw. Vermie- ter/innen Nachfrage: Monatliche Anzahl Ankünfte und Logiernächte nach Herkunftsland der Gäste Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Angebot: Vollerhebung Nachfrage: Stichprobenerhebung Schriftliche Befragung in Papier- und elektronischer Form Befragte: Gemeinden, Tourismusorganisatio- nen, Betreiber/innen, Vermieter/ innen und Vermittler/innen von kommerziell bewirtschafteten Ferienwohnungen und von Kollek- tivunterkünften Auskunftspflicht: Obligatorisch, freiwillig für natürliche Personen in Privathaushalten Zeitpunkt der Durchführung: Laufend Periodizität: Angebot: jährlich Nachfrage: quartalsweise Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –

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190. Erhebung zu Kosten und Finanzierung des Verkehrs

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Aufwände und Erträge sowie Anla- ge- und Abschreibungsrechnungen, aufgeteilt nach den Sparten Verkehr, Infrastruktur und Nebengeschäfte Soziale Unfall-, Umwelt- und Ge- sundheitseffekte des Verkehrs Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung für Unternehmen des Schienenverkehrs und der öffentli- chen Personenschifffahrt Teilerhebung für Unternehmen des öffentlichen Strassenverkehrs, der Güterschifffahrt und des Luftver- kehrs Befragte: Unternehmen, die Verkehrsleistun- gen anbieten oder Verkehrsinfra- struktur betreiben, für die Verkehrs- bereiche Schienenverkehr, öffentlicher Strassenverkehr, öffent- liche Personenschifffahrt, Güter- schifffahrt und Luftverkehr Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich für Unternehmen des Schie- nenverkehrs Alle fünf Jahre, erstmals für des Referenzjahr 2015, für Unternehmen des öffentlichen Strassenverkehrs, der öffentlichen Personenschifffahrt, der Güterschifffahrt und des Luft- verkehrs Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Raumentwicklung und Bundesamt für Verkehr Besondere Bestimmungen: –

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191. Befragung der Motorfahrzeugführerinnen und -führer

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Selbstberichte über Delikte oder Risikoverhalten im Strassenverkehr, bezogen auf veränderte Gesetzge- bungen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Befragung anhand einer Stichprobe von Personen über 18 Jahren aus der ständigen Wohnbevölkerung Befragte: repräsentativ gezogene Stichprobe aus dem Stichprobenrahmen für Personen- und Haushalterhebungen (SRPH) Auskunftspflicht: fakultativ Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Alle zwei oder drei Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitut Besondere Bestimmungen: –

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192. Jugendsanktionsvollzugsstatistik (JUSAS)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Vorsorgliche Anordnungen von Massnahmen sowie Sanktionen, die eine Platzierung von Jugendlichen ausser Haus zur Folge haben; Identi- fikationscode, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Sanktio- nen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Jugendgerichte und –anwaltschaften sowie weitere zuständige kantonale Behörden Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale Institutionen der Jugend- strafrechtspflege Besondere Bestimmungen: –

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193. Erhebung der Strukturdaten von Arztpraxen und

ambulanten Zentren

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Rechtsform, Art der Tätigkeit, Standorte, Leistungsangebot und Leistungsfinanzierung, Ausbildungs- möglichkeiten; Anzahl und Struktur der Angestellten als Gesamtheit, Angaben zu den einzelnen Ange- stellten und selbstständig erwerben- den Medizinalpersonen, zur Infra- struktur und zur Ausrüstung; Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag), Lohnbuchhaltung, Betriebs- ergebnis Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Arztpraxen, Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Kantone melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwe- cke erhoben. Die nach Artikel 22a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobe- nen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröffent- licht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 22a Absatz 3 KVG zur Verfügung gestellt.

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194. Erhebung der ambulanten Patientendaten von Spitälern und

Geburtshäusern

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische Merkmale, Angaben über die Inanspruchnahme, Diagnosen, Art und Umfang der Leistungen, die ambulant behandel- ten Personen erbracht werden Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Krankenhäuser, Geburtshäuser Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Kantone melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwe- cke erhoben. Die nach Artikel 22a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobe- nen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröffent- licht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 22a Absatz 3 KVG zur Verfügung gestellt.

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195. Gesundheitsversorgungsstatistik

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Betriebs- und Finanzdaten der Leis- tungserbringer; soziodemografische Merkmale und Angaben über Aus- bildung und Aktivität von Personen der Gesundheitsberufe; soziodemo- grafische Merkmale und Morbidi- täts- und Leistungsdaten von Patien- ten und Klienten der Leistungs- erbringer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Krankenhausstatistik, Medizinische Statistik der Kranken- häuser, Erhebung der Patientendaten von Spitälern und Geburtshäusern, Erhebung der Strukturdaten von Arztpraxen und ambulanten Zentren, Statistik der sozial-medizinischen Institutionen, Statistik der Hilfe und Pflege zuhause, Statistik der diagno- sebezogenen Fallkosten, Erhebungen der Struktur- und Patientendaten von ambulanten Leistungserbringern Befragte: – Auskunftspflicht: – Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –

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