AS 2014 3909
AS 2014 3909
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 29. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 4 4 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nütz- linge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.
Art. 29 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
2bis Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.
3bis Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2015 den Normalbesatz von Söm- merungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben an unter Berücksichtigung der Ände- rung des GVE-Faktors für «andere Kühe» von 0,8 auf 1,0 gemäss der Änderung vom 23. Oktober 20132 des Anhangs der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983. Der Normalbesatz wird nur dann angepasst, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2011 und 2012, gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für «andere Kühe», über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht:
1 SR 910.13 2 AS 2013 3901 3 SR 910.91
2014-1312 3909
Direktzahlungsverordnung AS 2014
a. für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesat- zes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für «andere Kühe»: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für «andere Kühe»; b. für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesat- zes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für «andere Kühe»: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittli- chen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit einem GVE- Faktor von 1,0 für «andere Kühe», geteilt durch die Bestossung in den Refe- renzjahren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für« andere Kühe». 3ter Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so erhöht der Kanton den Normalbesatz nach Absatz 3bis nur, wenn es sachgerecht ist.
Art. 52 Abs. 1
1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und
Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.
Art. 55 Abs. 1 Bst. q und 3 Bst. a und c
1 Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum für die Erhaltung und Förderung der
natürlichen Artenvielfalt auf folgenden eigenen oder gepachteten Biodiversitätsför- derflächen gewährt: q. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten
ausgerichtet: a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und q: Tal- und Hügelzone; c. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungs- flächen im Tal- und Berggebiet.
Art. 56 Abs. 1
1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–l und q
werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
Art. 57 Abs. 1 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschon- streifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotati- onsbrachen während mindestens eines Jahres, Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge während mindestens 100 Tagen entsprechend bewirtschaftet werden.
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Art. 61 Abs. 1
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der
angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsflächen nach Artikel 55, mit Aus- nahme von artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und Blüh- streifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
Art. 69 Abs. 2 Bst. a
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu
erfüllen für: a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten;
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterver- zehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1–4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrock- netem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:
Art. 78 Abs. 3
3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte
flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse- Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.124.
Art. 80 Abs. 2 2 Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtig- ten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosphateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten. Wird der Zusatzbeitrag nach Artikel 81 beantragt, so darf für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, sofern die Bearbei- tungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird.
Art. 82 Abs. 1, 2 Bst. a sowie 4 Bst. a und b
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 Als präzise Applikationstechnik gelten:
a. die Unterblattspritztechnik;
4 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.
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4 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung; b. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 100 Abs. 2 und 3
2 Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume
und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden. 3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direkt- zahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2 Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informati- onssystem für Kontrolldaten nach Artikel 165d LwG gilt als Bericht.
Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der Beiträge Der Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1 und d–f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung wie folgt reduziert: a. 2015: 1,9 Prozent; b. 2016: 1,9 Prozent; c. 2017: 1,9 Prozent.
Art. 115 Abs. 7
7 Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwie-
sen und -weiden und Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG5 sind, so werden bis Ende 2015 Beiträge der Qualitätsstufe I und II ausgerichtet.
Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014
1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
a. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen. b. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
5 SR 451
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2 Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens
100 Prozent der Beiträge gekürzt.
II
1 Die Anhänge 1, 4, 5 und 7 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 8 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20006 wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 3
3 Die Kantone eröffnen dem Bundesamt für Landwirtschaft Entscheide betreffend
Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Änderungen von Nutzungsplänen betreffen, welche die Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindern.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
29. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 SR 700.1
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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)
Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 1.1 Bst. d
1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeich-
nungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen ins- besondere darin enthalten sein: d. die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoff- bilanz notwendigen Unterlagen;
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suis- se-Bilanz» nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.127 des BLW und der Schwei- zerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des länd- lichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software- Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
Ziff. 6.2.4 Bst. c
6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den
Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3:
Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Teflubenzuron und Spinosad. schutzmittel
Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Azadirachtin und Spinosad schutzmittel oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis
7 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.
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Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen
Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzen- schutzmittel
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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 8, 59 Abs. 1, 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 6.2.3
Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 6.2.5
6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich gesamthaft maximal zwei
Mal genutzt werden. Die erste Hälfte darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.
Ziff. 10.1.1 Bst. b
10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein an- gesät werden.
Ziff. 12.2.9
12.2.9 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.
Ziff. 14.1.4
14.1.4 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich
und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide).
Ziff. 17
17 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
17.1 Qualitätsstufe I
17.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit
Dauerkulturen belegt waren.
17.1.2 Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen wer-
den.
17.1.3 Die Flächen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
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17.1.4 Die Flächen mit Mischungen für einjährige Blühstreifen müssen jedes Jahr
neu angesät werden.
17.1.5 Die einzelnen Flächen dürfen nicht grösser sein als 50 Aren.
B Vernetzung
Ziff. 2.2 Bst. c
Betrifft nur den französischen Text.
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Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 1.1 Bst. c und l
1.1 Zum Grundfutter zählen:
c. Mischung aus Spindel und Körnern des Maiskolbens, Maiskolbenschrot und Maiskolbensilage (CornCobMix [CCM]) nur für Rindviehmast, ansonsten wird CCM als Kraftfutter gewertet; l. Biertreber (frisch, siliert, getrocknet);
Ziff. 3.1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz
jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Bilanz» des BLW. Diese rich- tet sich nach der Methode «Suisse-Bilanz», Auflage 1.128.
8 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.
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Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
Beitragsansätze
Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.3.1
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 850 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Arti-
kel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 425 Franken pro Hektare und Jahr.
2.3.1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen beträgt
450 Franken pro Hektare und Jahr.
Ziff. 3.1.1 Ziff. 16
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitäts- stufen
Fr./ha und Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr Jahr
16. Blühstreifen für Bestäuber und 2500
andere Nützlinge
Ziff. 6.3.2
6.3.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
a. pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken; b. Betrifft nur den französischen Text.
9 In Kraft ab 1. Jan. 2016. Siehe Art. 118 Abs. 2 hiervor.
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Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)
Kürzungen der Direktzahlungen
1 Allgemeines
1.1 Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit
Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsan- spruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden.
1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der glei-
che oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Bei- tragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente
können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirt- schafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist mög- lich für: a. Auslaufjournal im Bereich Tierschutz und Tierwohl; c. Aufzeichnungen zu den Ressourceneffizienzbeiträgen; d. Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel; e. Inventar Zukauf von Pflanzenschutzmitteln und Dünger.
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder
ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzun- gen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Be-
wirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen und die nach Ziffer 2.1.3 anfallen, in Rechnung stellen.
1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und
wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direkt- zahlungen des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal
25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem
BLW.
1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die
Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren ver- weigern.
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2 Kürzungen der Beiträge von Ganzjahresbetrieben
2.1 Allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten
2.1.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitrags-
differenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.1.5–2.1.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Bei- träge nach den richtigen Angaben.
2.1.2 Anmeldung für Direktzahlungsprogramme
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Verspätete Anmeldung: erste Feststellung 200 Fr. Kontrolle kann ordnungs- erster und zweiter Wieder- 400 Fr. gemäss durchgeführt holungsfall werden (Art. 97) ab dem dritten Wieder- 100 % der betreffenden Beiträge holungsfall b. Verspätete Anmeldung: 100 % der betreffenden Beiträge Kontrolle kann nicht ord- nungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97) c. Anmeldung unvollständig Frist für Ergänzung oder oder mangelhaft (Art. 97) Korrektur
2.1.3 Gesuchseinreichung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Verspätete Gesuchseinrei- erste Feststellung 200 Fr. chung: Kontrolle kann ord- erster und zweiter 400 Fr. nungsgemäss durchgeführt Wiederholungsfall werden (Art. 98–100) ab dem dritten Wieder- 100 % der betreffenden Beiträge holungsfall b. Verspätete Gesuchseinrei- 100 % der betreffenden Beiträge chung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchge- führt werden (Art. 98–100) c. Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft (Art. 98–100) Korrektur
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2.1.4 Kontrolle auf dem Betrieb
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Kontrollen werden Mangelhafte Mitwirkung 10 % aller Direktzahlungen, erschwert; mangelhafte oder Drohungen im mind. 2000 Fr., max. 10 000 Fr. Mitwirkung oder Bereich ÖLN oder Drohungen führen zu Tierschutz Mehraufwand (Art. 105) Andere Bereiche 10 % der betreffenden Beiträge, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. b. Verweigerung der Verweigerung im Bereich 100 % aller Direktzahlungen Kontrolle (Art. 105) ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche 120 % der betreffenden Beiträge
2.1.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Kulturen ohne Deklaration Kultur oder Korrektur auf korrekte Angabe Extensobeiträge Sorten nicht korrekt und zusätzlich 500 Fr. (Art. 98, 100 und 105) b. Kulturen mit Extensobeiträ- Vorhandene Sorten und Korrektur auf richtige Angabe, gen (Ernteverpflichtung) Kulturen stimmen nicht und zusätzlich 500 Fr. (Art. 98, 100 mit der Deklaration und 105) überein Kultur wurde nicht oder 120 % der betreffenden Beiträge nicht im ordentlichen Reifezustand geerntet oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, techni- sche oder industrielle Ver- wertung)
2.1.6 Angaben zu den Flächen und Bäumen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige Angabe nicht korrekt (Art. 98, 100 Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und 105) und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) b. Deklaration der Flächen Angaben zur Nutzung Bei allen Mängeln: Korrektur in Hanglagen nicht korrekt sind nicht korrekt auf richtige Angabe, Neube- (Art. 98, 100 und 105) Fläche oder Teilfläche ist rechnung des Steillagenbeitrags nicht der richtigen Nei- und zusätzlich 1000 Fr. gungsstufe zugeordnet
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
c. Deklaration der Flächen Angaben zur Zone sind Bei allen Mängeln: Korrektur nach Zonen nicht korrekt nicht korrekt auf richtige Angabe und zusätz- (Art. 98, 100 und 105) Fläche oder Teilfläche ist lich 200 Fr./ha betroffene nicht der richtigen Zone Fläche zugeordnet d. Deklaration Anzahl der Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige Angabe Einzelbäume/Hochstamm- Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe Feldobstbäume nicht und zusätzlich 50 Fr. je be- korrekt (Art. 98, 100 troffenen Baum und 105) e. Deklaration Kategorie, Falsche Angabe Bei allen Mängeln: Korrektur Qualitätsstufe oder Vernet- auf richtige Angabe und zusätz- zung bei Einzelbäumen/ lich 50 Fr. je betroffenen Baum Hochstamm-Feldobst- bäumen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)
2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Fläche wird nicht vom Betrieb hat Fläche einem Korrektur auf richtige Angabe Betrieb bewirtschaftet. anderen Bewirtschafter/ und zusätzlich 500 Fr./ha der Rechnung und Gefahr einer anderen Bewirt- betroffenen Fläche für die Fläche liegt nicht schafterin zur Verfügung beim Betrieb (Art. 98, gestellt (entgeltlich oder
100 und 105; Art. 16 LBV unentgeltlich)
[SR 910.91]) b. Flächen sind nicht Fläche ist nicht bewirt- Ausschluss der Fläche aus der sachgerecht bewirtschaftet schaftet, stark verunkrautet LN, keine Beiträge auf dieser (Art. 98, 100 und 105; oder vergandet Fläche Art. 16 LBV) c. Gepflegte Selven von ungenügender Schnitt 600 Fr./ha × betroffene Fläche Edelkastanien sind nicht in ha sachgerecht bewirtschaftet ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche (Art. 105; Art. 22 LBV) der Kastanienigel, in ha Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent) ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche des Totholzes in ha ungenügende Auflichtung 100 Fr./ha × betroffene Fläche und Saat in ha Pläne der Fläche fehlen 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenom- men, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde
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2.1.8 Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Deklaration der Tierbe- Tierbestand stimmt insge- Kürzung um 100 Fr. je betrof- stände am Stichtag nicht samt nicht überein oder fene GVE korrekt (ohne Tiere der Angabe der Tiere in Rindergattung und falscher Kategorien Wasserbüffel) (Art. 98,
100 und 105)
b. Deklaration Durchschnitts- Der deklarierte Bestand Bei allen Mängeln: Korrektur bestände nicht korrekt wird nicht auf dem Betrieb auf den tatsächlichen Bestand (ohne Tiere der Rinder- gehalten und zusätzlich 100 Fr. je be- gattung und Wasserbüffel) Der von einem anderen troffene GVE (Art. 98, 100 und 105) Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar c. In der Tierverkehrsdaten- Der in der TVD erfasste Korrektur auf den tatsächlichen bank (TVD) erfasster Tierbestand einer oder Bestand und zusätzlich 200 Fr. Bestand an Tieren der mehrerer Kategorien wird je betroffene GVE Rindergattung und Wasser- nicht auf dem Betrieb büffeln stimmt nicht mit gehalten den auf dem Betrieb Es werden Tiere einer oder 200 Fr. je betroffene GVE gehaltenen Tieren überein mehrerer Kategorien auf (Art. 98, 100 und 105) Keine Korrektur des Bestandes, dem Betrieb gehalten, die jedoch Anrechnung in der nicht in der TVD für den Nährstoffbilanz und in der Betrieb erfasst sind Futterbilanz
2.2 Ökologischer Leistungsnachweis
2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen
pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Be- träge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit 1000 Franken pro Hektar LN des Betriebs. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall ver- doppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
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2.2.2 Allgemeines
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Flächenabtausch mit Nicht-ÖLN-Betrieben (Art. 23) Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind. 200 Fr. b. Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder 5 Pte. pro % Überschreitung, Phosphor überschritten (Anh. 1 Ziff. 2.1) mind. 12 Pte.; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend
2.2.3 Dokumente
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerap- 50 Fr. pro Dokument bzw. pro port oder Formular der Kulturanteile, Hofdünger- Bodenanalyse lieferscheine bzw. Auszüge HODUFLU, Auf- Kürzung wird erst vorgenommen, zeichnungen NPr-Futter, Bodenanalysen, Spritzentest wenn der Mangel nach der Nach- unvollständig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder frist weiter besteht bzw. wenn das ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1) Dokument nicht nachgereicht wurde b. Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege, 200 Fr. unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar Besteht der Mangel nach der (Anh. 1 Ziff. 1) Nachfrist immer noch: 110 Pte. c. Wiesenkalender oder Wiesenjournal, Feldkalender 200 Fr. pro Dokument oder Kulturblätter unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar; Aktualisierung: bis auf eine Woche vor der Kontrolle (Anh. 1 Ziff. 1)
2.2.4 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler
Bedeutung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Weniger als 7 % Biodiversitätsförderfläche an 20 Pte. je % Unterschreitung, der LN (Spezialkulturen: 3,5 %); (Art. 14) mind. 10 Pte. b. Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 5 Pte. pro Objekt Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferstreifen, bei vorliegendem rechtskräftigen Entscheid (Art. 15)
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2.2.5 Pufferstreifen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Kein Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m entlang 5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung von Wegen und Strassen (Anh. 1 Ziff. 9) ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge b. Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- 15 Fr./m, mind. 200 Fr., und Ufergehölzen und an Gewässern, zu geringe max. 2000 Fr.; Kürzung ab 10 m Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungs- je Betrieb für die gesamte Länge vorschriften (Anh. 1 Ziff. 9) c. Lagerung nicht zugelassener Materialen wie Silobal- 15 Fr./m, mind. 200 Fr., len, Misthaufen auf Pufferstreifen (Anh. 1 Ziff. 9) max. 2000 Fr.
2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche: Fruchtfolge
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Weniger als 4 Kulturen in der Fruchtfolge, auf der 30 Pte. pro fehlende Kultur × Alpensüdseite weniger als 3 Kulturen (Art. 16 und Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Anh. 1 Ziff. 4.1); Maximaler Anteil der Hauptkulturen an der Acker- 5 Pte. je % Überschreitung × fläche überschritten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.2) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturan- teile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend b. Anbaupausen für die Hauptkulturen in der Ackerflä- 100 Pte. × betroffene offene che nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.3) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. c. Anbaupausen und Belegungen im Gemüsebau nicht 100 Pte. × betroffene offene eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 8) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. d. Anforderungen an Weniger als 10 % ganz- 10 Pte. pro fehlendes % ganz- Grünlandanteile und jährige Begrünung jährige Begrünung Begrünung im Winter Zwischen 10 % und 20 % 5 Pte. pro fehlendes % ganzjährige bei der offenen Ackerflä- ganzjährige Begrünung Begrünung che nicht eingehalten und zu wenig anrechen- (nur Biobetriebe) bare zusätzliche begrünte (Art. 16 Abs. 4) Fläche Weniger als 50 % der 15 Pte. offenen Ackerfläche im Winter begrünt Anforderungen an 100 Pte. × betroffene offene Anbaupausen nicht einge- Ackerfläche/LN halten (nur Biobetriebe); Insgesamt bei allen Mängeln nach (Art. 16 Abs. 4) Bst. d. max. 30 Pte.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Bodenbedeckung nicht zu späte Saat 600 Fr./ha × betroffene Fläche vorhanden (Art. 17 und in ha Anh. 1 Ziff. 5.1) zu früher Umbruch; 1100 Fr./ha × betroffene Fläche fehlende Saat oder fehlende in ha äquivalente Fläche f. Sichtbare bewirtschaf- Massnahmen ergriffen Verweis, Nachkontrolle tungsbedingte Bodenab- mit 4 Punkten, träge, Mindestpunktzahl Erosion sichtbar >2 t nicht erreicht Massnahmen ergriffen Verweis, Nachkontrolle und (Art. 17 und Anh. 1 mit 2–3 Punkten, 400 Fr./ha × betroffene Fläche
Ziff. 5.2) Erosion sichtbar >2 t in ha, mind. 200 Fr.
Massnahmen ergriffen Verweis, Nachkontrolle und mit 0–1 Punkt, 800 Fr./ha × betroffene Fläche Erosion sichtbar >2 t in ha, mind. 400 Fr. Keine Massnahmen Verweis, Nachkontrolle und ergriffen und < 0 Punkte, 1200 Fr./ha × betroffene Fläche Erosion sichtbar >2 t in ha, mind. 600 Fr. g. Anforderungen an Kontrollfenster nicht eingehalten 5 Pte. pro Kultur (Anh. 1 Ziff. 6.2) h. Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem 1. No- Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- vember und dem 15. Februar (Anh. 1 Ziff. 6.2) troffene Fläche in ha Einsatz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel und nicht korrekte Verwendung (Anh. 1 Ziff. 6.2) Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 6.2) Bekämpfung ohne Berücksichtigung bzw. ohne Überschreitung der Schadschwelle (Anh. 1 Ziff. 6.2) Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden, Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 6.2)
2.2.7 Obstbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) troffene Fläche der Kultur in ha b. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste der SAIO aufgeführt verwendet (Anh. 1, Ziff. 8) c. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) d. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
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2.2.8 Beerenbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Erdbeeren: Fruchtfolgeregelung nicht eingehalten Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- (Anh. 1 Ziff. 8) troffene Fläche der Kultur in ha b. Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) c. Erdbeeren: Nichteinhaltung der Vorschriften zum Nährlösungsrecycling (Anh. 1 Ziff. 8) d. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste der SAIO aufgeführt eingesetzt (Anh. 1, Ziff. 8) e. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) f. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) g. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der SAIO nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
2.2.9 Rebbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht jede 2. Reihe begrünt, ausser bei nicht Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- betroffenen Situationen (Anh. 1 Ziff. 8) troffene Fläche der Kultur in ha b. Schnittholz im Freien verbrannt, ohne Ausnahme vom Kanton (Anh. 1 Ziff. 8) c. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutz-Index ACW) aufgeführt eingesetzt (Anh. 1, Ziff. 8) d. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) e. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) f. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der VITISWISS nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
2.3 Tierschutz
2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der
Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall ver- doppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Verstösse gegen den baulichen und qualitativen Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE, Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von max. 50 Pte. Im Wiederholungsfall angebundenen Rindvieh und von angebundenen gilt keine max. Punktzahl. Für Ziegen. Bei mehreren voneinander unabhängigen Tierkategorien ohne GVE-Faktor Mängeln pro Tier werden die Punkte addiert legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro Tier Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie eine grobe Vernachläs- sigung der Tiere, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemes- sen erhöhen. b. Überbelegter Boxenlaufstall 10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE, max. 50 Pte. Im Wiederho- lungsfall gilt keine maximale Punktzahl c. Mangelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal für Für Tierarten mit mind. 5 GVE: angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung 500 Fr. pro Tierart oder 250 Fr., wenn bei der Kontrolle der Aus- lauf glaubhaft gewährt wurde Für Tierarten unter 5 GVE: 100 Fr. pro Tierart oder 50 Fr., wenn bei der Kontrolle der Auslauf glaub- haft gewährt wurde d. Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: 1 Pt. pro angefangene Woche Abstand zwischen 2 Auslauftagen grösser als 2 Wochen e. Tiere der Rindviehgattung 15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 1 Pt. pro betroffene GVE 0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 2 Pte. pro betroffene GVE 30–59 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–29 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE f. Tiere der Ziegengattung 25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 1 Pt. pro betroffene GVE 0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 2 Pte. pro betroffene GVE 60–119 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–59 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE
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2.4 Biodiversitätsbeiträge
2.4.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder eines
Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qua- litätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversi- tätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche beziehungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt.
2.4.2 Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in
derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berück- sichtigt. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.4.19–2.4.24. 2.4.3 Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Q II) nach den Ziffern 2.4.6–2.4.11, 2.4.17 und 2.4.20 die Anforderungen der Quali- tätsstufe I (Q I) nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr voll- ständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I gekürzt.
2.4.4 Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an
den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 ange- rechnet.
2.4.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge
aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.4.6 Extensiv genutzte Wiesen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zuge- lassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zuge- lassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 1.1) b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden 300 % × QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 1.1)
c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II Keine; Auszahlung QB II nur für vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 1.2) Flächen mit genügend Indikator- pflanzen d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) 200 % × QB II
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2.4.7 Wenig intensiv genutzte Wiesen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zuge- lassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelas- senen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 2.1) b. Q I: Flächen wurden nicht mit Hofdünger oder 300 % × QB I Kompost oder / und mit mehr als 30 kg verfügbarem Stickstoff gedüngt oder es wurden Pflanzenschutz- mittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 2.1) c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II Keine; Auszahlung QB II nur für vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 2.2) Flächen mit genügend Indikator- pflanzen d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) 200 % × QB II
2.4.8 Extensiv genutzte Weiden
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 3.1) b. Q I: Es wurden zusätzliche Dünger oder Pflanzen- 300 % × QB I schutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 3.1) c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden Keine; Auszahlung QB II nur für oder Flächen mit genügend Indikator- zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden pflanzen oder mit genügend Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 3.2) Strukturen d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) 200 % × QB II
2.4.9 Waldweiden
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 4.1) b. Q I: Flächen wurden ohne Bewilligung gedüngt 300 % × QB I oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 4.1) c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen oder Keine; Auszahlung QB II nur für zu wenig oder keine die biodiversitätfördernden Flächen mit genügend Indikator- Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 4.2) pflanzen oder mit genügend Strukturen d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) 200 % × QB II
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2.4.10 Streueflächen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1) b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden 300 % × QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 5.1)
c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II Keine; Auszahlung QB II nur für vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 5.2) Flächen mit genügend Indikator- pflanzen d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) 200 % × QB II
2.4.11 Hecken, Feld- und Ufergehölze
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I keine Pflege des Gehölzes: je ⅓ der Fläche mindes- tens alle 8 Jahre; Krautsaum nicht mind. alle 3 Jahre gemäht,; früherer Schnitt als Schnittzeitpunkt, Weide auf Mähwiesen bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide auf Mähwiesen ausserhalb der zugelassenen Periode; Weide auf Dauerweiden vor dem Schnittzeitpunkt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 6.1) b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden 300 % × QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 6.1)
c. Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten Keine; Auszahlung QB II nur für sind vorhanden; weniger als 5 verschiedene einhei- Hecken, welche die Anforderun- mische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter gen erfüllen oder weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder 1 landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Breite exkl. Krautsaum weniger als 2 m d. Q II: mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. 200 % × QB II Die zweite Hälfte des Krautsaums wird weniger als
6 Wochen nach der ersten Hälfte geschnitten oder
nach dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2); Mähauf- bereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)
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2.4.12 Uferwiese entlang von Fliessgewässern
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I keine jährliche Mahd oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie ausserhalb der zugelassenen Periode; maximale Breite von 12 m überschritten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 7.1) b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden 300 % × QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 7.1)
2.4.13 Buntbrachen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 8.1)
b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden 300 % × QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 8.1)
2.4.14 Rotationsbrachen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 9.1)
b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden 300 % × QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 9.1)
2.4.15 Ackerschonstreifen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten, 200 % × QB I breitflächige mechanische Unkrautbekämpfung (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 10.1) b. Q I: Flächen wurden mit N gedüngt oder es wurden 300 % × QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 10.1)
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2.4.16 Saum auf Ackerfläche
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I kein alternierender jährlicher Schnitt, Reinigungs- schnitte nach dem ersten Jahr erfolgt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 11.1) b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden 300 % × QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 11.1)
2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; 200 % × QB I phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen; Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1) b. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger Hochstamm-Feldobstbäume, als 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als welche die Anforderungen erfüllen
30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen
Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, die Anzahl Bäume bleibt nicht konstant, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist grösser als 3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 12.2)
2.4.18 Einheimische standortgerechte Einzelbäume
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 Fr. (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 13.1) b. Düngung unter den Bäumen im Radius von weniger 200 Fr. als 3 m (Anh. 4 Ziff. 13.1)
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2.4.19 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 500 Fr. Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %, Anteil invasiver Neophyten über 5 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 14.1) b. Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Einsatz Jeder Mangel: 1000 Fr. von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unter- stockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fett- wiesengräser und Löwenzahn über 66 %, Anteil invasiver Neophyten über 5 %; (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 14.1)
c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden Keine; Auszahlung QB II nur für oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden Flächen mit genügend Indikator- Strukturen (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 14.2) pflanzen oder mit genügend Strukturen
2.4.20 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Auflagen gemäss spezifischen Anforderungen nicht 200 Fr. eingehalten (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 16.1)
2.4.21 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB I (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 17.1) b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden 300 % × QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 17.1)
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2.4.22 Wassergraben, Tümpel, Teich
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten: Jeder Mangel: 200 Fr. Pufferstreifen weniger als 6 m breit; Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; gehört nicht zur Betriebsfläche; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.1)
2.4.23 Ruderalflächen, Steinhaufen und wälle
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 200 Fr. Pufferstreifen weniger als 3 m breit, keine Pflege alle 2–3 Jahre, Pflege innerhalb der Vegetationszeit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.2)
2.4.24 Trockenmauern
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel 200 Fr. Pufferstreifen weniger als 50 cm breit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.3)
2.5 Landschaftsqualitätsbeitrag
2.5.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertragli-
chen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzun- gen nach den Ziffern 2.5.2 und 2.5.3.
2.5.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen
und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Aufla- gen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das ent-
sprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Bei- träge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge
aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
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2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen,
Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps
2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Beiträgen für exten-
sive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur. Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Es wurden Wachstumsregulatoren, Fungizide, 120 % der Beiträge chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte oder Insektizide eingesetzt (Art. 69 Abs. 1) b. Die Anforderungen wurden nicht auf allen Parzellen einer angemeldeten Kultur eingehalten (Art. 69 Abs. 2) c. Die angebaute Futterweizensorte ist nicht auf der Liste der empfohlenen Sorte von swiss granum und Agroscope aufgeführt (Art. 69 Abs. 3)
2.7 Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die
graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs. Werden mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt und ungültig (Anh. 5 Ziff. 3.1) Besteht der Mangel nach der b. Tierdaten stimmen nicht überein mit den Angaben Nachfrist weiterhin, werden 120 % in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 der Beiträge gekürzt und 71, Anh. 5 Ziff. 2–4) c. Die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71, Anh. 5 Ziff. 2–4) d. Die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anh. 5 Ziff. 3.3)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel ange- rechnet (Anh. 5 Ziff. 1) f. Die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anh. 5) g. Die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischen- kulturen wurde überschritten (Art. 71 Abs. 2) h. Die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futter- 120 % der Beiträge mitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anh. 5
Ziff. 5)
i. Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als 90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71 Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1) j. Der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71 Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1)
2.8 Beiträge für die biologische Landwirtschaft
2.8.1 Die Kürzungen erfolgen:
a. mit Punkten für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5; b. mit Pauschalbeträgen für Mängel nach den Ziffern 2.8.6–2.8.10. Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 werden folgendermas- sen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, divi- diert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft. Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6– 2.8.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken. Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6–2.8.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt. Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.8.2–2.8.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) und von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS (Ziff. 2.9.10–2.9.14) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologi- sche Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirt- schaft gekürzt werden. Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge ver- doppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pau- schalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.8.3 Buch- stabe g und 2.8.10.
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2.8.2 Allgemeines
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht der gesamte Betrieb wird biologisch bewirt- 110 Pte. schaftet (Art. 6 der Verordnung vom 22. Sept. 1997 über die biologische Landwirtschaft [SR 910.18; Bio-V]) b. Flächenabtausch mit Nicht-Biobetrieben Betroffene Fläche in % der LN c. Produktionsstätte nicht anerkannt 110 Pte. (Art. 5 Abs. 2 Bio-V) d. Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung 30 Pte. vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt (Zeitplan, Parallelproduktion); (Art. 9 Bio-V) e. Dem Kontrollverfahren unterstellte Tätigkeit von 30 Pte. anderen Tätigkeiten nicht durch getrennten Waren- fluss/separate Buchhaltung abgegrenzt (Art. 5 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 8.6 Bio-V) f. Neue Umstellungsflächen nicht gemeldet Betroffene Fläche in % der LN
2.8.3 Pflanzenbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Hofdüngerlieferant erfüllt ÖLN nicht (Art. 12 Abs. 6 Bio-V) Zufuhr < 2 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) 10 Pte. Zufuhr ≥ 2 DGVE 30 Pte. b. Maximale Menge ausgebrachter Nährstoffe nicht 20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschrei- eingehalten (2.5 DGVE/ha düngbare Fläche) tung bis zu 3 DGVE (Art. 12 Abs. 4 Bio-V) 110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE c. Nicht zugelassene N-Dünger eingesetzt; durch 110 Pte. betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V) d. Nicht zugelassene Dünger (andere als N-Dünger) 30 Pte. eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V) e. Nicht zugelassene Dünger gelagert, nachweislich 30 Pte. nicht eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V) f. Zugelassene Dünger nicht anwendungskonform 5 Pte. eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 der Verordnung des WBF vom 22. September 1997 [SR 910.181; WBF-Bio-V])
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
g. Zugeführtes Gärgut ist nicht verordnungskonform 5 Pte. (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 WBF-Bio-V) h. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder 15 Pte. Kompost eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 und 5 Bio-V) i. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder 15 Pte. Kompost gelagert (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V) j. Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nach Anh. 1 10 Pte./Are, mind. 60 Pte. der WBF-Bio-V nicht zugelassen sind; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 11 Abs. 2 Bio-V) k. Nach Anh. 1 der WBF-Bio-V zugelassene Pflanzen- schutzmittel falsch angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bio-V) Indikation fehlt, Konzentration zu hoch 5 Pte. Wartefristen nicht eingehalten 30 Pte. Höchstmengen Cu überschritten 30 Pte l. Pflanzenschutzmittel gelagert, die nicht zugelassen 30 Pte. sind (Art. 11 Abs. 2 Bio-V und Anh. 1 Ziff. 8.6.2 WBF-Bio-V) m. Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel 110 Pte. eingesetzt; durch betriebszugehörige Person ausge- bracht (Art. 11 Abs. 4 Bio-V) n. Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzen- 100 Fr. pro Dokument schutzmittel sowie Inventar zu Zukauf von Pflanzen- schutzmitteln nicht vorhanden oder unvollständig (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V)
2.8.4 Saat- und Pflanzgut
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Saat- und Pflanzgutjournal unvollständig, fehlend, 50 Fr. pro Dokument falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V) Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nach- frist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde b. Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem 10 Pte. Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem 30 Pte. Saatgut oder Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut 15 Pte. oder Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut 30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V) bis 100 Setzlinge/kg Steckzwie- beln) Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen 110 Pte. Pflanzen (Art. 13 Bio-V)
2.8.5 Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Pflanzen in Hydrokultur angebaut (Art. 10 Abs. 2 15 Pte. Bio-V) b. Erde ausserhalb gedecktem Gemüseanbau und 5 Pte./Are, max. 30 Pte. ausserhalb der Setzlingszucht gedämpft (Art. 11 Abs. 1 Bst. d Bio-V) c. Pilze: keine korrekte Rezeptur des Substrats und 10 Pte. kein nachvollziehbarer Warenfluss, nicht zugelassene Substratbestandteile eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 Ziff. 2 WBF-Bio-V) d. Sammeln von Wildpflanzen: Anforderungen nicht 10 Pte. eingehalten (Art. 14 Bio-V)
2.8.6 Tierhaltung: Allgemein
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal 50 Fr. pro Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar Kürzung wird erst vorgenommen, (Art. 16d Abs. 4, Anh. 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V) wenn der Mangel nach der Nach- frist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde b. Unerlaubte zootechnische Massnahmen GVE betroffene Tiere × 100 Fr., vorgenommen (Art. 16e Bio-Verordnung) mind. 200 Fr. und
1 Punkt/Tier, min. 15 Pte.,
max. 60 Pte. c. Medikamente präventiv eingesetzt; Eiseninjektion GVE betroffene Tiere × 100 Fr., d. Ektoparasitenbehandlung ohne Indikation GVE betroffene Tiere × 100 Fr., e. Doppelte Wartefristen nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., f. Umstellungszeiträume nach Medikamenteneinsatz GVE betroffene Tiere × 100 Fr., nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 9 Bio-V) mind. 200 Fr. und 15 Pte. g. Hilfsstoffe eingesetzt, die nicht erlaubt sind 100 Fr. und 10 Pte. (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 8 WBF- Bio-V)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
h. Wartefristen nach Tierzukauf nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 16 Abs. 2 Bio-V) mind. 200 Fr. und 15 Pte. i. Embryotransfer angewendet (Art. 16c Abs. 3 Bio-V) 110 Pte. j. Embryotransfer-Tiere zugekauft GVE betroffene Tiere × 200 Fr., k. Brunst hormonell synchronisiert GVE betroffene Tiere × 200 Fr., l. Herkunft der Tiere nicht gemäss Bio-Verordnung GVE betroffene Tiere × 100 Fr., GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. Keine Verträge für nicht biologische Aufzuchttiere 200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungs- fall 10 Pte. m. Futtermittel eingesetzt, welche die Anforderungen GVE betroffene Tierart (Wieder- gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen käuer/Nichtwiederkäuer) × 100 Anh. 7 WBF-Bio-V) (Mineralstoffe 10 Pte.); max. 5000 Fr. Buchstaben m–o n. Futtermittel (ohne Mineralstoffe) gelagert, welche die GVE betroffene Tierart (Wieder- Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen käuer/Nichtwiederkäuer) × 50 Fr., WBF-Bio-V) max. 5000 Fr. Buchstaben m–o o. Maximaler Anteil Futter aus nicht biologischem Überschreitung <1 %: keine Anbau überschritten (Art. 16a Abs. 4 und 6 Bio-V) Kürzung bei erster Feststellung Bis 5 %: GVE betroffene Tiere ×
100 Fr., mind. 200 Fr. und
15 Pte.
Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und
30 Pte.;
max. 5000 Fr. von Buchstaben m–o p. Maximaler Anteil Umstellungsfutter überschritten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., q. Raufutteranteil bei Wiederkäuern unter 60 % GVE betroffene Tiere × 200 Fr., r. Minimale Fütterungsdauer mit unveränderter Milch GVE betroffene Tiere × 100 Fr., nicht eingehalten (Art. 16b Abs. 2 Bio-V, Art. 4abis mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, s. Getreide- und Körnerleguminosenanteil unter 65 % GVE betroffene Tiere × 100 Fr., im Geflügelfutter (Art. 16b Abs. 3 Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
t. GVO-haltige Futtermittel eingesetzt GVE betroffene Tiere × 200 Fr., (Art. 3 Bst. c Bio-V) mind. 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte. Nachweis fehlt, dass keine gentechnisch veränderter 30 Pte.; Kürzung wird erst vorge- Organismen und deren Folgeprodukte auf dem gesam- nommen, wenn der Mangel nach ten Hof eingesetzt wurden der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachge- reicht wurde u. Tiere sind angebunden (Art. 15a Bio-V) GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. v. Jungtiere sind über 1 Woche in Einzelboxen GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.
2.8.7 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Schweine
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Eber nicht in Gruppen gehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. b. Ferkel in Flatdecks oder in Ferkelkäfigen GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. c. Schweine erhalten kein Raufutter GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. d. Gesamtfläche (Stall und Laufhof) nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 6 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.
2.8.8 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Geflügel
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Gattungsspezifische Anforderungen an Geflügel nicht GVE betroffene Tiere × 100 Fr., erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max. 30 Pte. b. Stallbelegung nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. c. Weidefläche nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Mindestschlachtalter nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 15 Pte., max. 30 Pte.
2.8.9 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen übrige Tierarten
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Übrige Tierarten: Anforderungen nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 15 Pte., max. 30 Pte. b. RAUS-Anforderungen Gitzi/Lämmer unter 1-jährig GVE betroffene Tiere × 100 Fr., nicht eingehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, WBF-Bio-V) mind. 10 Pte., max. 30 Pte. c. Freilandhaltung bei Dam- und Rothirschen GVE betroffene Tiere × 100 Fr., sowie Bisons nicht eingehalten mind. 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. d. Bienen: Bio-V nicht eingehalten (Art. 16h Bio-V) 100 Fr., und 5 Pte. e. Hobbytiere: Anforderungen nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 6 Bio-V) und 5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte.
2.8.10 Tierhaltung: Bio Sömmerung, Wanderschäferei
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Sömmerung auf einer nicht Bio-Alp (Art. 15b Bio-V) 0 Pte.; Wiederholungsfall GVE oder Art. 26–34 DZV nicht eingehalten betroffene Tiere × 200 Fr. und
10 Pte.
b. Gemeinschaftsweide: keine abgetrennte Bio-Weide 0 Pte., Wiederholungsfall GVE oder kein Vertrag Hilfsstoffeinsatz vorhanden betroffene Tiere × 200 Fr. und
2.9 Tierwohlbeiträge
2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeiträgen und über die
Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für das BTS- und das RAUS-Programm separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit den RAUS- bzw. BTS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausge- richtet.
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2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punk-
te erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS- Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.3 BTS: Tiere der Rinder-, Pferde-, Ziegen- und Schweinegattung, Wasserbüf-
fel sowie Kaninchen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht alle Tiere in weniger als 10 % der Tiere 60 Pte. Gruppen gehalten bzw. 10 % oder mehr der Tiere 110 Pte. nicht zulässige Abwei- chungen (Art. 72 Abs. 1, Anh. 6 Bst. A Ziff. 1.1 Bst. a, 1.4, 2.1 Bst. a, 2.7, 3.1 Bst. a, 3.5, 4.1 Bst. a, 4.5, 5.1, 5.8 und 5.9) b. Weniger als 15 Lux Etwas zu wenig Tageslicht 10 Pte. Tageslicht im Stall Viel zu wenig Tageslicht 110 Pte. (Art. 74 Abs. 1 Bst. c)
2.9.4 BTS: Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Fress- oder Tränkebereich: kein befestigter Boden 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 1.3) b. Nicht alle Tiere haben weniger als 10 % der Tiere 60 Pte. dauernd Zugang zu 10 % oder mehr der Tiere 110 Pte. einem BTS-konformen Liegebereich und einem nicht eingestreutem Bereich bzw. nicht zulässige Abweichung (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 8, Anh. 6 Bst. A
Ziff. 1.1 Bst. b und 1.4)
c. Liegebereich mit Weniger als 10 % der 60 Pte. Matten: Mattenfabrikat Liegematten nicht nicht BTS-konform BTS-konformes Fabrikat (Anh. 6, Bst. A Ziff. 1.2 10 % oder mehr der 110 Pte. Bst. a und b) Liegematten nicht BTS-konformes Fabrikat d. Liegebereich mit Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. Matten: Einstreu nicht Einstreu BTS-konform (Anh. 6, Viel zu wenig 40 Pte. Bst. A, Ziff. 1.2 Bst. c) BTS-konforme Einstreu Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte. streu
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Liegebereich ohne Weniger als 10 % der 60 Pte. Matten: keine Stroh- Fläche nicht BTS-konform matratze oder kein 10 % und mehr der Fläche 110 Pte. gleichwertiger Liege- nicht BTS-konform bereich (Anh. 6, Bst. A,
Ziff. 1.2)
2.9.5 BTS: Tiere der Pferdegattung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Liegebereich: kein Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. Sägemehlbett oder Einstreu keine gleichwertiger Viel zu wenig 40 Pte. Liegebereich (Anh. 6 BTS-konforme Einstreu Bst. A Ziff. 2.2) Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte. streu b. Mindestmass für Weniger als 10 % der 60 Pte. Liegefläche nicht Liegefläche nicht eingehalten (Anh. 6 BTS-konform Bst. A Ziff. 2.2) 10 und mehr % der Liege- 110 Pte. fläche nicht BTS-konform c. Boden mit Perforierung (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.3) 110 Pte. d. Fress- oder Tränkebereich: unbefestigter Boden 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.4) e. Deckenhöhe entspricht nicht den Anforderungen 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.6) f. Nicht alle Tiere haben Weniger als 10 % der Tiere 60 Pte dauernd Zugang zu 10 % oder mehr der Tiere 110 Pte. einem BTS-konformen Liegebereich und einem nicht eingestreutem Bereich bzw. nicht zulässige Abweichungen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 8, Anh. 6 Bst. A
Ziff. 2.1 Bst. b und 2.7)
g. Allfällige Fressstände entsprechen nicht den 110 Pte. Anforderungen bzw. nicht alle Tiere können ungestört fressen (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.5)
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2.9.6 BTS: Tiere der Ziegengattung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Liegebereich: Fläche Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. oder Qualität entspre- Einstreu chen nicht den Anforde- Viel zu wenig 40 Pte. rungen (Anh. 6 Bst. A BTS-konforme Einstreu
Ziff. 3.2)
Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte. streu Liegefläche unterschreitet 60 Pte. Mindestfläche um weniger als 10 % Liegefläche unterschreitet 110 Pte. Mindestfläche um 10 oder mehr % b. Nicht eingestreute, Nicht eingestreute, gedeck- 60 Pte. gedeckte Fläche ent- te Fläche weniger als 10 % spricht nicht den unterschritten Anforderungen (Anh. 6 Nicht eingestreute, gedeck- 110 Pte. Bst. A Ziff. 3.3) te Fläche um 10 % oder mehr unterschritten c. Tränkebereich: unbefestigter Boden 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.4) d. Nicht alle Tiere haben Weniger als 10 % der Tiere 60 Pte. dauernd Zugang zu 10 % oder mehr der Tiere 110 Pte. einem BTS-konformen Liegebereich und einem nicht eingestreutem Liegebereich bzw. nicht zulässige Abweichungen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 8, Anh. 6 Bst. A
Ziff. 3.1 Bst. b und 3.5)
2.9.7 BTS: Tiere der Schweinegattung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Abferkelbuchten: Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. Liegebereich nicht mit Einstreu Langstroh oder China- Viel zu wenig 40 Pte. schilf eingestreut oder BTS-konforme Einstreu Perforation im Liege- bereich (Anh. 6 Bst. A Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte.
Ziff. 4.2 Bst. a und b) streu
Liegebereich(e) mit 110 Pte. Perforation
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Übrige Buchten: Ein- Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. streu in Liegebereich Einstreu bei aktueller Stall- nicht BTS-konform temperatur oder Perforation im Viel zu wenig BTS-kon- 40 Pte. Liegebereich (Anh. 6 forme Einstreu bei aktueller Bst. A Ziff. 4.2 Bst. c) Stalltemperatur Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte. streu bei aktueller Stalltemperatur Liegebereich(e) mit 110 Pte. Perforation c. Kompostsysteme: kein BTS-konformer Liegebereich 110 Pte. ausserhalb Kompostbereich (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.3) d. Wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt 110 Pte. wird: während der Nacht Zugang zu Futter (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.2 Bst. d) e. Tränke- oder Fressbereich unbefestigt 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.4) f. Nicht alle Tiere haben Weniger als 10 % der Tiere 60 Pte. dauernd Zugang zu 10 % oder mehr der Tiere 110 Pte. einem BTS-konformen Liegebereich und einem nicht eingestreutem Liegebereich bzw. nicht zulässige Abweichung (Art. 72 Abs. 1, Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.1 Bst. b und 4.5)
2.9.8 BTS: Kaninchen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht für jeden Wurf gibt es ein separates einge- 110 Pte. streutes Nest (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.2) b. Mindestmass für Mindestmass um weniger 60 Pte. Zibbenbuchten (Anh. 6 als 10 % nicht eingehalten Bst. A Ziff. 5.5) oder Mindestmass um 10 und 110 Pte. für Jungtierbuchten mehr % nicht eingehalten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.4) nicht eingehalten c. Abstand zwischen Bodenfläche und erhöhter Flächen 110 Pte. weniger als 20 cm (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.6)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Einstreu unzweckmäs- Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. sig oder zum Scharren Einstreu nicht ausreichend Viel zu wenig 40 Pte. (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 BTS-konforme Einstreu Bst. A Ziff. 5.7) Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte. streu
2.9.9 BTS: Nutzgeflügel – ohne Aussenklimabereich (AKB)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a Begehbare Fläche Nachgemessene begehbare 60 Pte. oder Sitzstangenlänge Fläche oder Sitzstangenlän- entspricht nicht den ge unterschreitet Mindest- Anforderungen (Anh. 6 mass um weniger als 10 % Bst. A Ziff. 6.9 Bst. a Nachgemessene begehbare 110 Pte. und 6.10) Fläche oder Sitzstangenlän- ge unterschreitet Mindest- mass um 10 % und mehr b. Sitzgelegenheiten: Fabrikat oder Anzahl erfüllen 110 Pte. Anforderung BLV nicht (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.4, 6.9 Bst. b und 6.10) c. Anzahl vorhandene Sitzgelegenheiten ungenügend 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.8, 6.9 Bst. b und 6.10) d. Eine den Anforderungen entsprechende Stall-Skizze 200 Fr. liegt nicht vor oder ist nicht aktuell (Anh. 6 Bst. A
Ziff. 6.9 Bst. b, 6.10 und 6.11)
e. Zuletzt eingestallte Tierzahl grösser als maximal 110 Pte. zulässige Tierzahl (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.11 Bst. a) f. Weniger als 15 Lux Etwas zu wenig Licht 10 Pte. Tageslicht bzw. Viel zu wenig Licht 110 Pte. Gesamtlicht im Stall (Art. 74 Abs. 1 Bst. c, Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.2) g. Ganze Bodenfläche ist Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. nicht ausreichend mit Einstreu zweckmässiger Ein- Viel zu wenig 40 Pte. streue bedeckt (Art. 74 BTS-konforme Einstreu Abs. 5, Anh. 6 Bst. A
Ziff. 6.3 und 6.6) Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte.
streu h. Anzahl vorhandene Sitzgelegenheiten zu klein 60 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.4 und 6.7) i. Ungenügende Rückzugsmöglichkeiten 10 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.8) j. Minimale Mastdauer nicht eingehalten 60 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.5)
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2.9.10 RAUS: Tiere der Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Wasser-
büffel
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Laufhof befindet sich nicht im Freien 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 1.1) b. Gesamtfläche oder Nachgemessene Fläche 60 Pte. ungedeckte Laufhof- oder unterschreitet Mindest- fläche entspricht nicht mass um weniger als 10 % den Anforderungen Nachgemessene Fläche 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2–5) unterschreitet Mindest- mass um 10 % und mehr c. Eine den Anforderungen entsprechende Lauf- 200 Fr. hof-Skizze liegt nicht vor oder ist nicht aktuell (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2) d. Aktuelle Tierzahl pro Auslauf grösser als maximal 110 Pte. zulässige Tierzahl (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2.2 und 2.5) e. Schattennetz zwischen 1.11. und 28.2. 10 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.2) f. Wenn Laufhof unbefestigt: nicht alle morastigen 10 Pte. Stellen ausgezäunt (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.3) g. Auf Weiden: nicht alle morastigen Stellen ausgezäunt 10 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 7.2) h. Weide kann an Weidetagen weniger als ca. 25 % 60 Pte. des TS-Verzehrs decken (Anh. 6 Bst. E Ziff. 7.3) i. An Weidetagen sind je Pferd weniger als 8 a Weide 60 Pte. zugänglich (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 7.4) j. Liegebereich nicht Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. ausreichend eingestreut Einstreu oder mit Perforation Viel zu wenig 40 Pte. (Art. 75 Abs. 2, Anh. 6 BTS-konforme Einstreu Bst. D Ziff. 1.3 Bst. a) Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte. streu Liegebereich(e) mit 110 Pte Perforation k. Bis 160 Tage alte Tiere fixiert 110 Pte. (Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.3 Bst. b) l. Tiere der Pferdegattung: Perforierung auf der 60 Pte. den Tieren zugänglichen Lauffläche in Stall oder Laufhof (Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.3 Bst. c) m. Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den Anfor- 200 Fr. derungen (Art. 75 Abs. 4, Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.1) n. 1.5.–31.10. zu wenig Tage mit Zugang zur Weide 4 Pte. pro fehlender Tag bzw. zum Laufhof nachgewiesen (Anh. 6 Bst. D,
Ziff. 1.1 Bst. a und b)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
o. 1.11.–30.4. zu wenig Tage mit Auslauf nachgewie- 6 Pte. pro fehlender Tag sen (Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.1 Bst. a und b) p. Alternative Auslauf-Variante für betreffende Tiere 110 Pte. nicht zulässig oder. falls zulässig, Laufhof nicht dauernd zugänglich (Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.2 Bst. a und b)
2.9.11 RAUS: Tiere der Schweinegattung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Auslauffläche befindet sich nicht im Freien 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.1) b. Gesamtfläche oder Nachgemessene Fläche 60 Pte. ungedeckte Auslauf- unterschreitet Mindestmass fläche entspricht nicht um weniger als 10 % den Anforderungen Nachgemessene Fläche 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2.1, unterschreitet Mindestmass 2.2, 2.4 und 6) um 10 % und mehr c. Eine den Anforderungen entsprechende Laufhof- 200 Fr. Skizze liegt nicht vor oder ist nicht aktuell (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2) d. Aktuelle Tierzahl pro Auslaufgruppe grösser 110 Pte. als maximal zulässige Tierzahl (Anh. 6 Bst. E
Ziff. 2.2. und 2.5)
e. Schattennetz zwischen 1.11. und 28.2. 10 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.2) f. Wenn Auslauffläche unbefestigt: morastige Stellen 10 Pte. nicht ausgezäunt oder Fress- oder Tränkebereich nicht befestigt (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 1.3 und 1.4) g. Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den 200 Fr. Anforderungen (Art. 75 Abs. 4) h. Zu wenig Tage mit Auslauf für säugende Zucht- 4 Pte. pro fehlender Tag sauen (Anh. 6 Bst. D Ziff. 2.1) nachgewiesen i. Täglicher, mehrstündiger Auslauf für übrige 4 Pte. pro fehlender Tag Schweine (Anh. 6 Bst. D Ziff. 2.2) nicht nachge- wiesen j. Liegebereich mit Perforierung 110 Pte. (Anh. 6 Bst. D Ziff. 2.3)
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2.9.12 RAUS: Kaninchen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Laufhof befindet sich nicht im Freien 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.1) b. Ungedeckte Laufhoffläche entspricht nicht den 110 Pte. Anforderungen (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2.1, 2.2, 2.4 und 5) c. Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den Anfor- 200 Fr. derungen (Art. 75 Abs. 4, Anh. 6 Bst. D Ziff. 3.2) d. Täglicher, mehrstündiger Auslauf für alle Zibben 4 Pte. pro fehlender Tag bzw. Jungtiere (Anh. 6 Bst. D Ziff. 3.1) nicht nachgewiesen
2.9.13 RAUS: Nutzgeflügel – ohne AKB
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Grasnarbe stark beschädigt oder morastige Stellen 10 Pte. nicht ausgezäunt (Anh. 6 Bst. E Ziff. 7.1 und 7.2) b. Nicht genügend Zu- Zu wenig Zufluchts- 10 Pte. fluchtsmöglichkeit (Anh. möglichkeit
6 Keine Zufluchtsmöglichkeit 110 Pte.
Bst. E Ziff. 7.6) c. Öffnungen zur Weide entsprechen nicht den 10 Pte. Anforderungen (Anh. 6 Bst. E Ziff. 7.6) d. Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den 200 Fr. Anforderungen (Art. 75 Abs. 4, Anh. 6 Bst. D
Ziff. 4.2 f, 4.4 c, 4.8 Bst. c)
e. Täglicher Zugang zur Weide (Anh. 6 Bst. E, 4 Pte. pro fehlender Tag
Ziff. 4.1, 4.2, 4.7 und 4.8) nicht nachgewiesen
f. Dauer des Zugangs zur Weide (13–16 Uhr + 2 60 Pte. weitere Stunden) nicht erfüllt (Anh. 6 Bst. D
Ziff. 4.1–4.3, 4.4, 4.7 und 4.8)
g. Nicht ganze Boden- Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. fläche im Stall ausrei- Einstreu chend mit zweckmässi- Viel zu wenig 40 Pte. ger Einstreu bedeckt BTS-konforme Einstreu (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 Bst. D Ziff. 4.5 und 4.9) Keine BTS-konforme 110 Pte. Einstreu h. Nicht alle Poulets während mindestens 56 Tagen 60 Pte. gemästet (Anh. 6 Bst. D Ziff. 4.6)
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2.9.14 BTS und RAUS: Nutzgeflügel – AKB
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. AKB-Fläche oder Nachgemessene AKB- 60 Pte. AKB-Öffnungen ent- Fläche oder AKB-Öffnun- sprechen nicht den gen unterschreiten Mindest- Anforderungen mass um weniger als 10 % (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.2, Nachgemessene AKB- 110 Pte.
4.3 und 4.4) Fläche oder AKB-Öffnun-
gen unterschreiten Mindest- mass um 10 % und mehr b. Nur bei BTS-Mastpoulets: Lage der Öffnungen 110 Pte. entspricht nicht den Anforderungen (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.2, 4.3 und 4.4) c. Eine den Anforderungen entsprechende 200 Fr. AKB-Skizze liegt nicht vor oder ist nicht aktuell (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.4 und 4.5) d. Zuletzt eingestallte Tierzahl grösser als maximal 110 Pte. zulässige Tierzahl (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.5) e. AKB nicht gedeckt oder nicht ausreichend offen 60 Pte. (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.1 Bst. a, b und d) f. Nicht ganze Boden- Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. fläche im AKB ausrei- Einstreu chend mit zweckmässi- Viel zu wenig 40 Pte. ger Einstreu bedeckt BTS-konforme Einstreu (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 Bst. B, Ziff. 1.1 Bst. c Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte. und 1.4) streu
g. Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den 200 Fr. Anforderungen (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.1. und 4.2) h. Täglicher Zugang zum AKB (Anh. 6 Bst. B 4 Pte. pro fehlender Tag
Ziff. 2.1, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4) nicht nachgewiesen
i. Zugang zum AKB nicht während des ganzen 60 Pte. Tages (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.1 und 3)
2.10 Ressourceneffizienzbeiträge
2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Ressourceneffi-
zienzbeiträgen für jedes einzelne Verfahren (emissionsminderndes Aus- bringverfahren, Direktsaat, Streifensaat, Mulchsaat, Herbizidverzicht bei schonender Bodenbearbeitung) separat. Gekürzt werden die Beiträge des Be- triebs für das jeweilige Verfahren. Werden beim gleichen Verfahren mehrere Mängel nach Ziffer 2.10.2 Buchstaben b und c und Ziffer 2.10.3 Buchstaben a–j gleichzeitig festgestellt, werden die Kürzungen nicht kumuliert. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
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2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Bei emissionsmindernden Ausbringverfahren wurden Korrektur der Düngerbilanz und pro Hektare und Gabe nicht 3 kg verfügbarer Stick- 200 Fr., zusätzlich allfällige stoff in der Suissebilanz angerechnet (Art. 78 Abs. 3) Kürzungen im ÖLN (Nährstoff- bilanz überschritten) b. Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge Reduktion auf vier Gaben; angemeldet Auszahlung von vier Gaben Es wurden Gaben zwischen 15.11. und 15.2. für Beiträ- 120 % der Beiträge ge angemeldet (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2) c. Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung, 120 % der Beiträge gedüngte Fläche, Geräte- oder Maschinentyp und Besitzer oder Besitzerin) sind nicht vorhanden, falsch oder unbrauchbar (Art. 78 Abs. 4)
2.10.3 Schonende Bodenbearbeitung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Direktsaat: Über 25 % der Bodenoberfläche werden 120 % der Beiträge während der Saat bewegt (Art. 79 Abs. 2) Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat): Über 50 % der Bodenoberfläche werden während der Saat bearbeitet (Art. 79 Abs. 2) Mulchsaat: über 10 cm tiefe, pfluglose Bearbeitung des Bodens (Art. 79 Abs. 2) b. Nicht beitragsberechtigte Kulturanlagen angemeldet 120 % der Beiträge (Art. 79 Abs. 3) c. Das Ansaatverfahren bei Anlegen einer Zwischen- 120 % der Beiträge kultur entspricht nicht der Definition der Direktsaat, Streifensaat oder Mulchsaat (Art. 79 Abs. 2) d. Bodeneingriffe, wenn keine Zwischenkultur angelegt 120 % der Beiträge wird: Die Bodeneingriffe entsprechen ab Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ansaat der bei- tragsberechtigten Hauptkultur nicht der Definition des gewählten Ansaatverfahrens der beitragsberechti- gen Hauptkultur (Art. 79 Abs. 2) e. Bodeneingriffe, wenn eine Zwischenkultur angelegt 120 % der Beiträge wird: Ab Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ansaat der Zwischenkultur entsprechen die Boden- eingriffe nicht der Definition des gewählten Ansaat- verfahrens für die Zwischenkultur (Art. 79 Abs. 2). Ab Ansaat der Zwischenkultur bis zur Ansaat der beitragsberechtigten Hauptkultur entsprechen die Bo- deneingriffe nicht der Definition des gewählten An- saatverfahrens der beitragsberechtigten Hauptkultur (Art. 79 Abs. 2)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
f. Bei Betrieben, die sich nicht zusätzlich für den 120 % der Beiträge Beitrag für Herbizidverzicht angemeldet haben: Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur wurde ein Pflug eingesetzt (Art. 80 Abs. 2). g. Bei Betrieben, die sich zusätzlich für den Beitrag für 120 % der Beiträge Herbizidverzicht angemeldet haben: Die maximale Bearbeitungstiefe mit dem Pflug von 10 cm wurde überschritten (Art. 80 Abs. 2) h. Der Glyphosphateinsatz überschritt die Wirkstoff- 120 % der Beiträge menge von 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur (Art. 80 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 1) i. Bei Flächen, die für den Zusatzbeitrag für Herbizid- 120 % der Beiträge verzicht angemeldet wurden, erfolgte ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur ein Herbizideinsatz (Art. 81) j. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind 120 % der Beiträge nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Saat- und Ernteter- min der Hauptkulturen, Herbizideinsatz, Fläche, Geräte- oder Maschinentyp, Besitzerin oder Besitzer (Art. 80 Abs. 3) k. Deklaration Flächen- Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige Angabe; masse unkorrekt Auszahlung der Beiträge gemäss richtigen Angaben Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe; Auszahlung der Beiträge gemäss richtigen Angaben und zusätzliche Kürzung von 1000 Fr.
2.10.4 Einsatz präziser Applikationstechnik
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Rückforderung des Beitrags für die Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3, Anh. 7 Neuanschaffung oder Umrüstung
Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 500 Fr.
b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf Rückforderung des Beitrags für die dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3, Anh. 7, Neuanschaffung oder Umrüstung
Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 1000 Fr.
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2.11 Landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach Gewässer-,
Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
2.11.1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müs- sen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so ge- hen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen.
2.11.2 Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sank-
tion nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich ziehen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden.
2.11.3 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Franken Ab dem
ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlun- gen, jedoch maximal 6000 Franken.
2.11.4 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung
angemessen erhöhen.
3 Kürzungen der Direktzahlungen für Sömmerungs- und
Gemeinschaftsweidebetriebe
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern 3.2–3.6 gekürzt. Die
Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach Ziffer 3.7 gekürzt. Alle Beiträge im Söm- merungsgebiet werden nach Ziffer 3.10 gekürzt.
3.2 Falsche Angaben
3.2.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere (Art. 36, 37 und 98)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. 0–5 %, maximal 1 GVE Keine b. Über 5–20 % oder über 1 GVE, 20 %, maximal jedoch 4 GVE max. 3000 Fr. c. Über 20 % oder über 4 GVE 50 %, sowie im Wiederholungsfall max. 6000 Fr.
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3.2.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen (Art. 38 und 98)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. 0–10 % Keine b. Über 10–30 % 20 %, max. 3000 Fr. c. Über 30 % 50 %, max. 6000 Fr.
3.2.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Art. 36, 37 und 98)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Bis 3 Tage Keine b. 4–6 Tage 20 %, max. 3000 Fr. c. Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall 50 %, max. 6000 Fr.
3.3 Erschwerung der Kontrollen
3.3.1 Bei Erschwerung der Kontrollen oder Drohungen werden die Beiträge um
10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken ge-
kürzt.
3.3.2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
3.4 Gesucheinreichung
3.4.1 Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Ge-
suchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.
3.4.2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht
mehr möglich ist.
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3.5 Dokumente und Aufzeichnungen (Art. 30, 31, 33, 34, 36–38,
Anhang 2 Ziff. 2 und 4) Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Erster Mangel 10 % pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung; mind. 200 Fr., max. 3000 Fr. b. Erster Wiederholungsfall Doppelte Kürzung c. Zweiter und dritter Wiederholungsfall Beitragsausschluss
3.6 Bewirtschaftungsanforderungen
3.6.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem
zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirt-
schaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.6.3 Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen
Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirt- 10 % schaftung (Art. 26) b. Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, 10 % Anlagen, Zufahrten (Art. 27) c. Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens 10 % einmal wöchentlich überwacht und beaufsichtigt (Art. 28) d. Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und 10 % Verbreitung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 29 Abs. 1) e. Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden 10 % dürfen (Art. 29 Abs. 2) f. Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 10 % Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3) g. Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung 15 % (Art. 30 Abs. 1) h. Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder 15 % alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2) i. Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbe- 10 % dingte Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
j. Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben 10 % mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2) k. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben 10 % mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2) l. Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen 10 % (Art. 31 Abs. 3) m. Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1) 10 % n. Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2) 15 % o. Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben 15 % im Bewirtschaftungsplan (Art. 33) p. Zu intensive oder zu extensive Nutzung 10 % (Art. 34 Abs. 1) q. Ökologische Schäden oder unsachgemässe 10 % Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2)
3.7 Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden mit
ständiger Behirtung oder Umtriebsweide
3.7.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem
zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirt-
schaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.7.3 Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils
pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungs- fall.
3.7.4 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der
Schafe
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Keine Herdenführung durch einen Hirten oder 15 % eine Hirtin mit Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1) b. Keine tägliche Führung der Herde auf einen vom 15 % Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz (Anh. 2, Ziff. 4.1.1) c. Keine Aufteilung der Weidefläche in Sektoren 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.1.2) d. Die Aufteilung der Weidefläche in Sektoren ist nicht Nach Ziff. 3.5 auf einem Plan festgehalten (Anh. 2, Ziff. 4.1.2)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Keine angepasste Nutzung (Anh. 2, Ziff. 4.1.3) 10 % f. Keine gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.1.3) g. Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor 10 % beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen (Anh. 2, Ziff. 4.1.4) h. Dieselbe Fläche wird innerhalb von vier Wochen 10 % wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.1.4) i. Die Herde ist nicht ununterbrochen behirtet 15 % (Anh. 2, Ziff. 4.1.5) j. Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze 10 % erfolgt nicht so, dass ökologische Schäden vermieden werden (Anh. 2, Ziff. 4.1.6) k. Es wird kein Weidejournal geführt Nach Ziff. 3.5 (Anh. 2, Ziff. 4.1.7) l. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der 10 % Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.1.8) m. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetze 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.1.9)
3.7.5 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der
Schafe
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Beweidung erfolgt nicht während der gesamten 15 % Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind (Anh. 2, Ziff. 4.2.1) b. Keine angepasste Nutzung (Anh. 2, Ziff. 4.2.2) 10 % c. Keine gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.2.2) d. Kein regelmässiger Umtrieb in Berücksichtigung von 10 % Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen (Anh. 2, Ziff. 4.2.3) e. Dieselbe Koppel wird während mehr als zwei 10 % Wochen beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4) f. Dieselbe Koppel wird innerhalb von vier Wochen 10 % wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4) g. Die Koppeln sind nicht auf einem Plan festgehalten Nach Ziff. 3.5 (Anh. 2, Ziff. 4.2.5) h. Es wird kein Weidejournal geführt Nach Ziff. 3.5 (Anh. 2, Ziff. 4.2.6)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
i. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der 10 % Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.2.7) j. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetzen 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.2.8)
3.8 Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen
im Sömmerungsgebiet Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q II: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB II (Art. 57, 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 15.1) b. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II Keine; Auszahlung QB II nur für (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität Flächen mit genügend Indikator- nimmt während der Verpflichtungsdauer ab pflanzen
3.9 Landschaftsqualitätsbeitrag
Die Bestimmungen nach Ziffer 2.5 gelten auch für Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetriebe.
3.10 Landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften
nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz- sowie Tierschutzgesetzgebung
3.10.1 Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2.
3.10.2 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Franken. Ab dem ersten
Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungsge- biet, jedoch maximal 2500 Franken.
3.10.3 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung
angemessen erhöhen.
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