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AS 2014 4059

Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Änderung vom 12. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. August 20141 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Art. 1 Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr

von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 32 der Verordnung vom 25. Juni

19973 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter

sowie besonderer militärischer Güter (GKV) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter: a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; b. für einen militärischen Endverwender bestimmt sind. 2 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Finanz- dienstleistungen, oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen nach Anhang 4 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die für die Luft- und Raumfahrt

bestimmt sind.

4 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Par-

teien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

1 SR 946.231.176.72 2 Der Text der Anhänge 2 und 3 GKV wird weder in der AS noch in der SR publiziert. Der Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten einge- sehen werden. 3 SR 946.202.1

2014-2986 4059

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

Art. 2 Abs. 2 und 3

2 Die folgenden Dienstleistungen müssen dem SECO unverzüglich gemeldet wer-

den, falls sie für die Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland erbracht werden: a. Bohrungen; b. Bohrlochprüfungen; c. Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste; d. Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.

3 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Par-

teien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

1 Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen

durch einen der folgenden Emittenten unterliegt der Bewilligungspflicht: a. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Russland nach Anhang 2; b. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über

50 Prozent beherrscht werden;

c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b han- deln. 1bis Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Absatz 1 Buchstaben a–c unterliegt der Bewilligungspflicht. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durch- schnittliche nominelle Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finan- zinstrumente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre Überschreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.

Art. 6 Meldepflichten 1 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchsta- ben a–c vom 27. August 2014 bis 12. November 2014 begeben wurden, sowie der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c nach dem 12. November 2014 begeben wurden, muss dem SECO gemeldet werden.

2 Der Handel mit Finanzinstrumenten, die in der Schweiz oder der Europäischen

Union begeben wurden, muss dem SECO nicht gemeldet werden.

3 Die Meldungen haben monatlich jeweils auf das Monatsende zu erfolgen.

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014

4 Die Meldungen nach Absatz 1 müssen detaillierte Angaben zu den begebenen oder

gehandelten Finanzinstrumenten, den Zweck, den Umfang und den Wert der Trans- aktionen, solche nach Absatz 2 detaillierte Angaben zum gewährten Darlehen, den Wert sowie gegebenenfalls die Mitglieder des Syndikats enthalten.

Art. 12 Die Inhalte der Anhänge 2–4 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bun- desrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröf- fentlicht.

Art. 14 Übergangsbestimmung Artikel 1 Absatz 1 sowie die Artikel 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2014 Artikel 1 Absatz 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18:00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

II

1 Anhang 24 wird geändert; er erhält einen neuen Titel gemäss Beilage.

2 Anhang 35 wird geändert.

3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 46 gemäss Beilage.

4 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 5 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 6 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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III Diese Verordnung tritt am 12. November 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.7

12. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 Diese Verordnung wurde am 12. Nov. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Anhang 28 (Art. 5)

Titel

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

8 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Anhang 49 (Art. 1)

Unternehmen und Organisationen, die Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter unterliegen

9 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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