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AS 2014 4157

Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

Änderung vom 12. November 2014

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 2. September 20051 über die Zulassung zu Fach- hochschulstudien wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112 und auf Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 20143 zum Hochschulförde- rungs- und -koordinationsgesetz,

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Archi- tektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirt- schaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design.

Art. 2 Berufsmaturität Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses ohne berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfah- rung nachweisen.

Art. 3 Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätszeugnisses werden prüfungsfrei angenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

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Zulassung zu Fachhochschulstudien. V des WBF AS 2014

Art. 5a Versuche mit einer Zulassung ohne Arbeitswelterfahrung zu vierjährigen MINT-Bachelorstudiengängen mit integrierter Praxis

1 Im Sinne eines Versuchs können zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den

Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT- Bereich) Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis- ses gemäss Artikel 2 oder Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität gemäss Artikel 3 in den Startjahrgängen 2015–

2017 ohne einjährige Arbeitswelterfahrung prüfungsfrei aufgenommen werden in

Studiengänge mit integrierter Praxis.

2 Die Zulassung nach Absatz 1 gilt für die Studiengänge des Fachbereichs Technik

und Informationstechnologie sowie für die Studiengänge Bauingenieurwesen, Bio- technologie, Chemie, Holztechnik, Life Science Technologies, Life Technologies und Molecular Life Sciences.

3 Sie wird unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:

a. Das Bachelorstudium dauert vier Jahre. b. Der Praxisanteil in einem Unternehmen umfasst 40 Prozent der gesamten Studienzeit. c. Der Inhalt des Praxisanteils ist von der Fachhochschule validiert. d. Die Kandidatin oder der Kandidat kann einen mit einem Unternehmen abge- schlossenen und von der Fachhochschule validierten vierjährigen Ausbil- dungsvertrag nachweisen.

4 Die Versuche nach Absatz 1 werden vom SBFI im Jahre 2019 evaluiert. Insbeson-

dere überprüft das SBFI, wie sich die Zulassung auf die Studierendenzahlen und auf die Praxisorientierung der Studierenden in den betroffenen Studiengängen auswirkt. Es hält die Evaluationsergebnisse zusammen mit der Stellungnahme des Hochschul- rats in einem Bericht an das WBF zuhanden des Bundesrates fest.

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2 Artikel 5a gilt bis zum 31. Dezember 2019.

12. November 2014 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

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