AS 2014 4615
Verordnung des EDI über die Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland (SSchV-EDI)
Verordnung des EDI über die Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland (SSchV-EDI)
vom 2. Dezember 2014
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Schweizerschulenverordnung vom 28. November 20141 (SSchV), verordnet:
1. Abschnitt: Grundsätze
(Art. 10 des Schweizerschulengesetzes vom 21. März 20142 [SSchG]; Art. 4 SSchV)
Art. 1
1 Den Schweizerschulen im Ausland werden jährlich pauschale Finanzhilfen an die
Betriebskosten ausgerichtet.
2 Die Finanzhilfen setzen sich zusammen aus:
a. Beiträgen nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender; b. Beiträgen nach der Anzahl Lehrpersonen; c. Beiträgen nach der Anzahl Unterrichtssprachen.
3 Massgeblich sind die Schüler- und Lernendenzahlen zu Beginn des jeweiligen
Schuljahres.
2. Abschnitt:
Beiträge nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender
Art. 2 Beitrag für Schülerinnen und Schüler sowie Lernende (Art. 10 Abs. 2 Bst. a SSchG; Art. 4 Bst. a SSchV)
Pro Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden wird ein Beitrag von 100 Franken berechnet.
SR 418.013
2014-2481 4615
Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland. V des EDI AS 2014
Art. 3 Beitrag für Schülerinnen und Schüler sowie Lernende mit Schweizer Staatsangehörigkeit (Art. 10 Abs. 2 Bst. b SSchG; Art. 4 Bst. b SSchV)
Zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 2 werden pro Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit folgende Beiträge berechnet: a. auf den Stufen Kindergarten und Primarschule: 600 Franken; b. auf der Sekundarstufe I: 1200 Franken; c. auf der Sekundarstufe II: 2200 Franken.
3. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Lehrpersonen
Art. 4 Berechnung der Anzahl Lehrerstellen, für welche die Schule Anspruch auf Beiträge hat (Art. 10 Abs. 3 SSchG; Art. 4 Bst. d SSchV)
1 Die Anzahl Lehrerstellen einschliesslich Schulleitung (Vollzeitäquivalente
nach Art. 5), für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird nach folgender Formel berechnet, wobei a = Gesamtzahl Schülerinnen, Schüler und Lernende und b = Anzahl Schweizer Schülerinnen, Schüler und Lernende: (a + 6b): 60. 2 Ein Rest von 0,5 und mehr wird aufgerundet, ein Rest unter 0,5 wird abgerundet.
Art. 5 Vollzeitäquivalente (Art. 10 Abs. 2 Bst. c SSchG) 1 Die Aufteilung einer Stelle, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, auf mehrere Lehrpersonen ist möglich.
2 Es gelten folgende Wochenpensen als Vollzeitäquivalente:
a. auf der Stufe Kindergarten: 23 Wochenstunden; b. auf der Primarschulstufe: 27 Wochenstunden; c. auf der Sekundarschulstufe I: 26 Wochenstunden; d. auf der Sekundarschulstufe II: 22 Wochenstunden.
Art. 6 Beitrag für Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung (Art. 10 Abs. 2 Bst. c SSchG; Art. 4 Bst. c SSchV)
1 Pro Vollzeitäquivalent von Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung,
für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, werden folgende Beiträge berech- net:
Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland. V des EDI AS 2014
1. bis 3. 4. bis 9. 10. bis 19. ab 20.
Stufe Dienstjahr Dienstjahr Dienstjahr Dienstjahr
Kindergarten 43 000 46 500 50 500 54 000 Primarschule 46 500 50 500 54 000 57 500 Sekundar I 52 000 55 500 59 000 62 500 Sekundar II 56 500 63 500 71 000 78 500 Schulleitung 80 000 80 000 80 000 80 000
2 Unterrichtet eine Lehrperson auf verschiedenen Stufen oder ist sie zugleich Schul- leiterin oder Schulleiter, so wird sie in die höhere Kategorie eingereiht, sofern sie in dieser Kategorie ein Pensum von mindestens 60 Prozent eines Vollzeitäquivalents leistet.
Art. 7 Beitrag für Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung (Art. 10 Abs. 4 SSchG; Art. 4 Bst. e SSchV)
1 Pro Vollzeitäquivalent von Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung,
für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird ein Beitrag von 25 000 Fran- ken berechnet.
2 Die Schweizerschule muss nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10
Absatz 4 SSchG3 erfüllt sind.
4. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Unterrichtssprachen
(Art. 10 Abs. 2 Bst. d SSchG)
Art. 8 Die nach den Artikeln 2–7 berechnete Finanzhilfe erhöht sich mit jeder zusätzlichen Unterrichtssprache, die eine schweizerische Landessprache und nicht gleichzeitig Sprache des Gastlandes ist, um 2 Prozent pro Stufe und pro Sprache.
3 SR 418.0
Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland. V des EDI AS 2014
5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 9
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2017.
2. Dezember 2014 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset