AS 2014 559
Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Änderung vom 2. Dezember 2013
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 20061 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1–3
1 Für die Allgemeinheit bestimmte Türöffnungstasten an Fahrzeugen (Türdrücker)
sind mindestens 800 mm, höchstens 1200 mm über dem jeweiligen Stehbereich anzubringen. Sie müssen mit einem Kraftaufwand von maximal 15 N und für Per- sonen mit Handstumpf, Armstumpf oder Prothese bedienbar sein und sich vom Hintergrund mit einem Kontrastwert von mindestens 0,3 abheben. 1bis Die Funktion der Türdrücker muss durch taktile Markierungen für Sehbehinderte und Blinde identifizierbar sein. Die Markierung besteht aus zwei Winkelsymbolen. Drücker auf Haltestangen müssen keine taktile Markierung aufweisen, wenn kein Türdrücker für Personen im Rollstuhl gemäss Absatz 5 auf dieser Stange vorhanden ist.
2 Türdrücker auf ebenen Flächen müssen mindestens 5 mm reliefartig erhöht sein.
3 Kann der Wagenführer, die Wagenführerin, der Zugbegleiter oder die Zugbegleite- rin nicht an allen Haltepunkten alle Fahrzeugtüren überblicken, so müssen bei frei- gegebener Türöffnung Blinde eine geeignete Zahl der Türdrücker auf den Fahrzeug- aussenseiten mittels eines diskreten akustischen Findesignals auffinden können.
Art. 14 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator Der Ein- und Ausstieg ist zu gewährleisten: a. für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator, indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraums:
1. eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite von maximal je 50 mm er-
reichbar sind, oder
1 SR 151.342
2013-2605 559
Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2014 des öffentlichen Verkehrs. V des UVEK
2. eine Niveaudifferenz von maximal 30 mm und eine Spaltbreite von
maximal 70 mm erreichbar sind; b. für Personen im Rollstuhl durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Ram- pe, einen Hublift oder eine andere technische Lösung.
Art. 15 Fahrzeuge und Fahrzeugausrüstungen 1 Es sind Niederflurfahrzeuge einzusetzen. Ist es insbesondere aus topografischen Gründen erforderlich, so sind in begründeten Fällen Hochflurfahrzeuge zulässig.
2 Die Fahrzeuge aller Klassen müssen den Anforderungen des Anhangs 8 der Rege-
lung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale2 ent- sprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang 8 in Klammern): a. Die Neigung von fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampen darf maximal
18 Prozent betragen, wenn das Personal beim Ein- und Aussteigen behilflich
ist (3.11.4.1.3). abis. Die Behindertensitze müssen auch durch altersbedingt eingeschränkte Per- sonen benützt werden können und sind entsprechend zu kennzeichnen (3.2).
1. sind Behindertensitze fakultativ (3.2),
2. sind Kommunikationseinrichtungen fakultativ (3.3),
3. ist eine Rampe an der Hecktüre zulässig, wenn das Personal beim Ein-
und Aussteigen behilflich ist (3.6.2),
4. ist die Hilfestellung durch das Personal auch für den Zugang zum Roll-
stuhlstellplatz zulässig (3.6.4),
5. ist die Türbetätigung fakultativ (3.9).
c. In Fahrzeugen der Klasse M3 genügt ein Behindertensitz (3.2). cbis. Rollstühle sind durch einen Rollgurt zu sichern, der mit einem Haken an ei- ner geeigneten Stelle des Rollstuhls eingehängt wird. d. In Fahrzeugen der Klasse M3 von mehr als 12 m Länge, die mehrheitlich im Agglomerationsverkehr eingesetzt werden, müssen zwei Stellplätze für Roll- stühle sowie zwei Behindertensitze vorhanden sein. e. Für die Türdrücker innen für Personen im Rollstuhl gilt Artikel 10 Absatz 5 (3.9.1.2). 3 Für reine Halteanforderungstaster und die Türdrücker innen gilt Ziffer 7.7.9.1 des Anhangs 3 der Regelung Nr. 107 der UN/ECE – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3. Zudem muss ein akusti- sches Signal gemäss Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b realisiert werden.
2 ABl. L 255/1 vom 29.9.2010, S. 1.
Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2014 des öffentlichen Verkehrs. V des UVEK
Art. 19 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator 1 Der Ein- und Ausstieg ist für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator prioriär ohne Personalhilfe zu gewährleisten: a. durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Rampe mit einer Neigung von:
1. maximal 18 Prozent bei einer Niveaudifferenz von maximal 50 mm,
2. maximal 6 Prozent bei einer Niveaudifferenz von über 50 mm;
b. indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraumes:
1. eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite von maximal je 50 mm er-
reichbar sind, oder
2. eine Niveaudifferenz von maximal 30 mm und eine Spaltbreite von
maximal 70 mm erreichbar sind.
2 Subsidiär kann das Personal beim Ein- und Ausstieg helfen. In diesem Fall ist
dieser für Personen im Rollstuhl mit einer fahrzeuggebundenen oder mobilen Ram- pe, einem Überbrückungsblech oder einer mobilen Einstiegshilfe zu gewährleisten. Die Neigung der Rampe oder des Überbrücksungsblechs darf maximal 18 Prozent betragen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
2. Dezember 2013 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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