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AS 2014 67

Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)

Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)

Änderung vom 18. Dezember 2013

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 27. November 20091 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 (EBG) unterstehen, und für weitere Unternehmen, die sicher- heitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausüben.

Art. 3 Abs. 3

3 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Lokführer und -führerinnen im

grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang

6 richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG3.

Art. 4 Abs. 3–5

3 Die Führerausweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 berechtigen

im Rahmen der Kategorie auch zum indirekten Führen und zum Pilotieren.

4 Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie A40 berechtigen auch

zum operativen Vor- und Nacharbeiten an Rangierbewegungen und mit der Erweite- rung Zugvorbereitung auch zum operativen Vorbereiten von Zügen.

5 Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorien A, B60, B80, B100 und

B berechtigen auch zum operativen Vor- und Nacharbeiten von Rangierbewegungen und operativen Vorbereiten von Zügen.

3 Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, Fassung gemäss ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

2013-2582 67

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen. V des UVEK AS 2014

Art. 5 Indirektes Führen Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1: a. Kategorie Ai40: 1. zum indirekten Führen und Pilotieren von Rangier- bewegungen in Bahnhöfen und auf gesperrten Stre- ckengleisen mit einer Höchstgeschwindigkeit von

2. zum operativen Vor- und Nacharbeiten an Rangier-

bewegungen,

3. zum Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebs-

sicherheit,

4. mit der Erweiterung Zugvorbereitung: zum operativen

Vorbereiten von Zügen; b. Kategorie Ai: 1. zum indirekten Führen und Pilotieren von Rangier- bewegungen in Bahnhöfen und auf gesperrten Stre- ckengleisen mit einer Höchstgeschwindigkeit von

2. zum indirekten Führen von Rangierbewegungen auf

Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h,

3. zum operativen Vor- und Nacharbeiten an Rangierbe-

wegungen und zum operativen Vorbereiten von Zügen,

4. zum Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebs-

sicherheit; c. Kategorie Bi: 1. zum indirekten Führen und Pilotieren von Rangier- bewegungen in Bahnhöfen,

2. zum indirekten Führen von Zugfahrten mit einer

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h,

3. zum indirekten Führen und Pilotieren aller Rangier-

bewegungen und Zugfahrten, wenn der Führerraum nicht für die Bedienung durch eine einzige Person ein- gerichtet ist und eine zweite Person indirekt führt,

4. zum Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebs-

sicherheit.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a, d und e und 2 (betrifft nur den französischen Text) 1 Kein Führerausweis und keine Bescheinigung sind erforderlich für Triebfahrzeug- führer und -führerinnen, die: a. innerhalb von Bahnhofsteilen und Bahnhofsanlagen mit Anschlussgleisen sowie in Werkarealen Rangierbewegungen direkt oder indirekt führen, so- fern ein spurbewirkter Flankenschutz gegen einstellbare Zugfahrstrassen be-

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steht oder ein Sicherheitssystem vorhanden ist, das diesen Flankenschutz gewährleistet; d. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen mit oder ohne Anhängelast auf Gleis- anlagen der Strassenbahnen nach Anhang 3 einfache Fahrten ausführen; e. innerhalb der Unterhaltsanlagen von Strassenbahnen Fahrten ausführen.

Art. 11 Mindestalter Wer sich zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, muss das 15. Altersjahr vollendet haben.

Art. 12 Abs. 2 Bst. d und 3 Bst. d Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1–3

1 Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahr-

zeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Unter- suchung unterziehen.

2 In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Ver-

trauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.

3 Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:

a. zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); b. zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2); c. zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüber- schreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vor- gaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG4 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU5 (Anforderungsstufen 1 und 2).

Art. 14 Abs. 8 Einleitungssätze und 8bis 8 Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollende- ten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Per- son:

4 Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. 5 Beschluss 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifi- kation für die Interoperabilität zum Teilsystem «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, Fassung gemäss ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1.

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8bis Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewer- tung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden.

Art. 14a Sprachkompetenzen

1 Triebfahrzeugführer und -führerinnen müssen über genügend gute Kompetenzen in

den Amtssprachen ihrer Einsatzgebiete verfügen, um ihre Tätigkeiten im Normalbe- trieb, bei Störungen und in Notsituationen ausüben zu können. Dazu gehören insbe- sondere das Empfangen und Erteilen von sicherheitsrelevanten Anweisungen und das Ausfüllen von Formularen.

2 Die Eisenbahnunternehmen legen fest, welche Sprachkompetenzen für die Aus-

übung der Tätigkeiten notwendig sind, und regeln die Überprüfung dieser Kompe- tenzen.

Art. 15 Abs. 1

1 Wer sich um die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugfüh-

rerin nach Artikel 4 oder 5 bewirbt, legt auf Verlangen des BAV einen Auszug aus dem automatisierten Strafregister oder ein entsprechendes Zeugnis des Heimat- staates vor.

Art. 29 Abs. 3

3 Wer eine Fähigkeitsprüfung für eine Kategorie oder Erweiterung zum zweiten Mal

nicht besteht, darf danach während zwei Jahren nicht für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie oder Erweiterung eingesetzt werden.

Art. 31 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Die praktische Prüfung für das indirekte Führen weist einen der Kategorie entspre- chenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss insbesondere zeigen, dass sie:

Art. 33 Abs. 1 Bst. b

1 Das Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn beträgt 18 Jahre für:

b. Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach Artikel 10 von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht befreit sind.

2bis Lokführer und -führerinnen, die eine Zulassung als Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie A oder B besitzen, können die Hälfte der Mindestfahrpraxis durch entsprechende Fahrdienstleitungsstunden erbringen. 4 Lokführer und -führerinnen, die im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 tätig sind, müssen die Hälfte der Mindest-

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fahrpraxis auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvor- schriften absolvieren.

Art. 37 Abs. 2

2 Nach einem Unterbruch von zwölf Monaten oder nach einem Unterbruch mit

Änderungen der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften oder der Betriebsvor- schriften kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin eine vollständige oder teilweise Wiederholung der theoretischen Prüfung verlangen.

2bis Wer eine periodische Prüfung für eine Kategorie zum zweiten Mal nicht besteht, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen. Nach einer bestandenen psychologischen Untersuchung kann die periodische Prüfung ein drittes Mal absolviert werden. Besteht eine Person die psychologische Untersuchung oder die periodische Prüfung zum dritten Mal nicht, so darf sie danach während zwei Jahren nicht für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie eingesetzt werden.

Art. 40 Abs. 1 Bst. c und d

1 Wenn der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin keinen kürzeren Abstand

festlegt, ist die periodische medizinische Untersuchung in folgenden Abständen durchzuführen: c. bei Triebfahrzeugführern und -führerinnen nach den Artikeln 5 und 10 vom

50. bis zum 62. Altersjahr alle drei Jahre sowie danach jährlich; führen diese

Triebfahrzeugführer und -führerinnen ausschliesslich einfache Rangierbe- wegungen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder e durch, so ist Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 20136 über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbe- reich (ZSTEBV) anwendbar; d. bei Zugbegleitern und -begleiterinnen nach Artikel 5 nach den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäss Beschluss 2011/314/EU7 bis zum vollendeten 40. Altersjahr alle fünf Jahre, ab dem 41. Altersjahr alle drei Jahre sowie ab dem 63. Altersjahr jährlich, wenn sie Zü- ge im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 begleiten.

Art. 41 Begleitung durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin Triebfahrzeugführer und -führerinnen nach den Artikeln 4 und 5, die nicht Prü- fungsexperte oder -expertin sind, müssen ab dem 66. Altersjahr mindestens einmal jährlich während eines Einsatzes durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungs- expertin zur Überprüfung der fachlichen Tauglichkeit begleitet werden.

6 SR 742.141.22

7 Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 3 Bst. c.

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Art. 47 Abs. 2 Bst. b

2 Für unpilotierte Fahrten kann aufgrund einer bestandenen Fähigkeitsprüfung:

b. das BAV die zuständige ausländische Behörde ermächtigen, einen Zusatz- eintrag in den ausländischen Bescheinigungen einzufügen; diese Einträge berechtigen zu Fahrten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1.

Art. 51 Aus- und Weiterbildung

1 Die Eisenbahnunternehmen müssen ihre Prüfungsexperten und -expertinnen aus-

bilden und periodisch weiterbilden.

2 Das BAV organisiert die Kurse für die Aus- und Weiterbildung der Prüfungs-

experten und -expertinnen für ihre Aufgaben.

Art. 53 Dauer der Tätigkeit

1 Die Ernennung zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin gilt für fünf

Jahre. Sie erneuert sich stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern der Experte oder die Expertin nachweist, dass er oder sie: a. pro Kalenderjahr an mindestens zehn verschiedenen Tagen Prüfungen durchgeführt hat; das BAV kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen; b. die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat; c. die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 absolviert hat, sofern er oder sie nicht ausschliesslich Prüfungen nach Artikel 45 durchführt.

2 Das BAV kann Experten und Expertinnen von ihrer Funktion entheben, wenn sie

die Vorgaben nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen.

Art. 58 Abs. 3 und 5 3 Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie erneuert sich stillschweigend, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nachgewiesen wird.

5 Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung.

Art. 69 Aktenaufbewahrung Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen müssen die psycholo- gischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen mindestens zehn Jahre aufbewahren. Die Unternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauenspsychologischen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berech- tigten Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen auf die Akten sicher- zustellen.

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II Die Anhänge 1 und 6 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.

18. Dezember 2013 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1)

Bahnnetze a. Bahnen mit normalen Betriebsverhältnissen asm Aare Seeland mobil AG BDWM BDWM Transport AG BLS BLS AG BLT Baselland Transport AG BOB (Berner Oberland Bahn) Berner Oberland–Bahnen AG CJ Compagnie des Chemins de fer du Jura (Normalspur) CJ Compagnie des Chemins de fer du Jura (Schmalspur) DVZO Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland FART Societa per le Ferrovie Autolinee Regionali Ticinesi SA FB Forchbahn AG FLP (Ferrovia Lugano–Ponte Tresa) Ferrovie Luganesi SA FW Frauenfeld–Wil-Bahn AG GAW/SGA/AG Appenzeller Bahnen AG (AB) Linien GAW/SGA/AG HBS Hafenbahn Schweiz AG LEB Compagnie du Chemin de fer Lausanne–Echallens–Bercher SA MBC Transports de la région Morges–Bière–Cossonay SA MGB (Matterhorn Gotthard Bahn) Matterhorn Gotthard Verkehrs AG MOB Montreux-Berner Oberland Bahn AG MVR Transports Montreux–Vevey–Riviera SA (Ligne Pléiades) NStCM Compagnie du Chemin de fer Nyon–St-Cergue–Morez SA OeBB Oensingen–Balsthal-Bahn AG RBS Regionalverkehr Bern–Solothurn AG RhB Rhätische Bahn AG SBB Schweizerische Bundesbahnen AG SOB Schweizerische Südostbahn AG STB Sensetalbahn AG SZU Sihltal Zürich Üetliberg Bahn AG TB AB Linie St. Gallen–Trogen THURBO (Kreuzlingen–Weinfelden–Wil) Thurbo AG TL Transports publics de la région lausannoise (M1 TMR Transports de Martigny et Régions SA (Normalspur) TMR Transports de Martigny et Régions SA (Schmalspur) TPC AL Aigle–Leysin TPC AOMC Aigle–Ollon–Monthey–Champéry TPC ASD Aigle–Sépey–Diablerets TPC BVB Bex–Villars–Bretaye TPF Transports publics fribourgeois (Normalspur) TPF Transports publics fribourgeois (Schmalspur) TRAVYS Orbe–Chavornay TRAVYS Yverdon–Sainte-Croix

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TRAVYS Le Pont–Le Brassus TRN Buttes–Travers TRN La Chaux de Fonds–Ponts de Martel TRN Neuchâtel–Boudry VBG Verkehrsbetriebe Glatttal AG WB Waldenburgerbahn AG WSB Wynen- und Surentalbahn zb Zentralbahn AG

b. Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen BLM Bergbahn Lauterbrunnen–Mürren AG BRB Brienz Rothorn Bahn AG Db Dolderbahn DFB Dampfbahn Furka-Bergstrecke AG GGB Gornergrat-Bahn AG JB Jungfraubahn AG MG Ferrovia Monte Generoso SA MIB (Meiringen–Innertkirchen-Bahn) Kraftwerke Oberhasli AG MVR Transports Montreux Vevey Riviera SA (Ligne Blonay–Chamby) MVR Transports Montreux Vevey Riviera SA (Ligne Naye) PB PILATUS-Bahnen AG RB RIGI BAHNEN AG RHB AB Linie Rorschach–Heiden RhW AB Linie Rheineck–Walzenhausen RiT (Riffelalp-Tram) Riffelalp Resort AG SEFT Società Esercizio Ferroviario Turistico SEHR Stiftung Museumsbahn Stein am Rhein–Etzwilen– Hemishofen–Ramsen&Rielasingen–Singen Htwl SPB (Schynige Platte-Bahn) Berner Oberland-Bahnen AG ST Sursee–Triengen-Bahn AG TL Transports publics de la Région Lausannoise (M2 TRN Le Locle–Les Brenets VVT Vapeur Val-de-Travers (St-Sulpice–Buttes) WAB Wengernalpbahn

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Anhang 6 (Art. 45)

Grenzüberschreitende Strecken sowie Bahnhöfe auf ausländischem und schweizerischem Staatsgebiet

1. Strecken und Bahnhöfe mit ausländischen Regelwerken

Genève–La Plaine (signalmässige Fahrten) Basel Bad Bhf–(Weil/-Lörrach/-Grenzach) Erzingen–(Schaffhausen)–Thayngen

2. Strecken und Bahnhöfe mit schweizerischen Fahrdienstvorschriften

Vernier-Meyrin–La Plaine (Rangierbewegungen) (Morteau)–Le Locle–Col-des-Roches–La Chaux-de-Fonds (St-Louis)–St. Johann–Basel SBB–Basel RB (Basel Bad Bhf)–Basel SBB–Basel RB–(Basel Bad Bhf) (Erzingen)–Schaffhausen–(Singen) (Konstanz)–Kreuzlingen–Kreuzlingen Hafen–(Konstanz) (Bregenz)–St. Margrethen (Feldkirch)–Buchs (Pontarlier)–Les Verrières (Baudienste) (Domodossola)–Locarno

3. Bahnhöfe mit ausländischen und schweizerischen Fahrdienstvorschriften

(Frasne)–Vallorbe (Como)–Chiasso (Vallorcine)–Châtelard-Frontière

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